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BGer 1B_26/2022 vom 08.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_26/2022
 
 
Urteil vom 8. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kerstin von Arx,
 
c/o Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Dezember 2021 (BK 21 566).
 
 
1.
Am 6. August 2021 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, mit dem er wegen Geldwäscherei zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies das Verfahren ans Regionalgericht Berner Jura-Seeland.
Am 15. November 2021 setzte die Gerichtspräsidentin von Arx die Hauptverhandlung an, gab die Besetzung des Gerichts bekannt und setzte A.________ Frist, Beweisanträge zu stellen und seine persönlichen Verhältnisse darzulegen.
Am 14. Dezember 2021 nahm die Gerichtspräsidentin von der Eingabe A.________s vom 9. Dezember 2021 Kenntnis und überwies das darin enthaltene, gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ans Obergericht des Kantons Bern mit der Erklärung, sie verzichte auf Stellungnahme.
Am 20. Dezember 2021 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein mit der Begründung, es sei verspätet gestellt worden.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts mit dem Antrag, ihn aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägung 2
 
2.1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es ist allerdings seine Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung ist ein 6 bis 7 Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Gesuch rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteile 1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1; 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat die Präsidialverfügung, mit der u.a. die Gerichtsbesetzung eröffnet wurde, am 16. November 2021 entgegengenommen. Den Ausstand der Gerichtspräsidentin hat er mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 verlangt mit der Begründung, sie habe bereits an einem früheren Verfahren, an dem er beteiligt gewesen sei, mitgewirkt. Der Beschwerdeführer hat somit, nachdem er sowohl Kenntnis von der Mitwirkung der Beschwerdegegnerin am Verfahren als auch vom Ausstandsgrund hatte, mehr als drei Wochen zugewartet, bis er ein Ausstandsbegehren stellte. Das Obergericht hat es nach der angeführten Rechtsprechung als verspätet beurteilt und ist darauf nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es hätte ihm mitgeteilt werden müssen, dass für ein Ausstandsgesuch nicht die gleiche Frist gelte wie die ihm für die Stellung von Beweisanträgen angesetzte. Es ist indessen allein Sache des Beschwerdeführers, allfällige Ausstandsgründe (rechtzeitig) geltend zu machen, die Gerichtspräsidentin konnte ihm dafür schon deswegen keine Frist ansetzen oder Rechtsauskünfte erteilen, weil sie von seiner Absicht, sie abzulehnen, gar keine Kenntnis hatte. Seine Ausführungen, wonach das Ausstandsgesuch begründet gewesen sei, gehen an der Sache vorbei, weil das Obergericht es nicht materiell beurteilte. Der Beschwerdeführer bringt damit nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
2.3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi