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BGer 1B_59/2022 vom 08.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_59/2022
 
 
Urteil vom 8. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Januar 2022 (SU220001-O/Z1/cs).
 
 
1.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 24. September 2021 der Teilnahme an einer nichtbewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich in Verbindung mit Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 125.--. Dagegen erklärte A.________ die Berufung und ersuchte um amtliche Verteidigung. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2021 ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass ein Bagatellfall vorliege (Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Sachverhalt bereite weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten und die rechtliche Würdigung sei im Übrigen durch das Gericht von Amtes wegen vorzunehmen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihren Standpunkt im Berufungsverfahren auch ohne Anwalt gehörig vertreten könne.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Hinweis, sie verstehe nicht, weshalb andere Teilnehmer der gleichen Kundgebung im Gegensatz zu ihr freigesprochen wurden, nicht aufzuzeigen, dass die II. Strafkammer in rechtswidriger Weise die Voraussetzung für eine amtliche Verteidigung verneint hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, dass der Schluss der II. Strafkammer, sie könne ihren Standpunkt im Berufungsverfahren auch ohne anwaltlichen Beistand gehörig vertreten, rechtswidrig wäre. Da sie nicht im Einzelnen und konkret darlegt, inwiefern die Begründung der I I. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli