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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_578/2021 vom 09.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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8C_578/2021
 
 
Urteil vom 9. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. August 2021 (5V 20 312/5V 20 432).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der am 18. August 1958 geborene, bei der B.________ AG als Maurer tätige A.________ hatte am 2. Mai 2013 einen Arbeitsunfall, bei dem er unter dem Arm eines umstürzenden Baggers eingeklemmt wurde. Dabei erlitt er eine Mehrfachverletzung, unter anderem mit Frakturen am linken Fuss und der linken Hand. In der Folge konnte er sich ab April 2014 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in reduziertem Pensum beruflich wieder eingliedern. Zudem veranlasste die Unfallversicherung ein polydisziplinäres Gutachten in der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Versicherungsmedizin Begutachtung, Universitätsspital Basel, das am 19. Oktober 2017 erstattet wurde. Anschliessend schloss die Unfallversicherung mit dem Versicherten einen Vergleich, wonach sie ihm Leistungen aufgrund eines rentenbestimmenden Invaliditätsgrads von 71 % und einer Integritätseinbusse von 35 % erbringe. Im August 2018 liess sich der Versicherte im Rahmen eines flexiblen Altersrücktritts im Baugewerbe (FAR) frühpensionieren.
A.b. Zwischenzeitlich hatte sich A.________ im Juni 2013 auch bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Luzern sprach ihm mit Verfügungen vom 15. Oktober 2018 aufgrund der Einschätzung des Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 1. Dezember 2017 befristet vom 1. Mai bis 30. September 2014 eine ganze Rente und vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zu. Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtenen Verfügungen auf. Es sprach dem Versicherten vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 eine ganze Rente zu. Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2015 wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen (zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung) neu verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2019). Auf die hiergegen eingereichten Beschwerden des Versicherten und der Verwaltung trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_770/2019, 9C_796/2019 vom 11. März 2020 nicht ein.
A.c. Mit Verfügung vom 17. August 2020 hielt die Verwaltung fest, dass der Versicherte vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine ganze Rente von monatlich Fr. 1908.- habe. Ferner verfügte die IV-Stelle am 30. November 2020, A.________ habe befristet vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
B.
Gegen die Verfügungen vom 17. August und 30. November 2020 erhob der Versicherte jeweils Beschwerde. Nachdem das Kantonsgericht Luzern die beiden Verfahren vereinigt hatte, trat es mit Urteil vom 2. August 2021 auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2020 (Verfahren 5V 20 312) nicht ein und wies jene gegen die Verfügung vom 30. November 2020 (Verfahren 5V 20 432) ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und ihm sei ab 1. März 2015 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst unter Verweis auf ihre Verfügung, die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Vernehmlassung und das angefochtene kantonale Urteil auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ihm sei ab 1. März 2015 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Daraus erschliesst sich nicht ohne Weiteres, ob und inwiefern er die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz bestätigte Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Januar 2015 bzw. den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 rügt. Das Rechtsbegehren ist somit nach Treu und Glauben im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418). Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer sinngemäss der Auffassung ist, ihm sei durchgehend eine ganze Rente zuzusprechen. Auf die so verstandene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 145 V 57 E. 4).
3.
Das kantonale Gericht legte in den Urteilen vom 18. Oktober 2019 und 2. August 2021 die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), zu den Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 17 ATSG) und zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei abgestuft und/oder befristetet zugesprochener Rente (vgl. BGE 145 V 209 E. 5) zutreffend dar. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten im Allgemeinen, Berichten versicherungsinterner Ärzte im Besonderen sowie medizinischer Aktenbeurteilungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a und 3b/ee; Urteil 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, nachdem der Beschwerdeführer im Vergleich zum Urteil vom 18. Oktober 2019 keine neuen Aspekte vorbringe und auch keine seither eingetretene Verschlechterung geltend mache, habe es mit den medizinischen Feststellungen dieses Urteils sein Bewenden. Danach liege in der angestammten Tätigkeit ab dem 26. September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und ab dem 2. Februar 2015 eine solche von 50 % vor. Hinsichtlich der theoretisch verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht auf das asim-Gutachten vom 19. Oktober 2017 abgestellt werden, weil darin auch invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt worden seien. Vielmehr sei diesbezüglich die Einschätzung des RAD-Arztes vom 1. Dezember 2017 massgebend, wonach ab dem 18. Februar 2015 in einer optimal angepassten Tätigkeit ein volles Pensum zumutbar sei. Die Leistungsfähigkeit sei angesichts einer Aktivitätsdauer von fünf Jahren und fehlender Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit verwertbar. Dies könne auf dem Weg der Selbsteingliederung erfolgen. Zudem seien berufliche Eingliederungsmassnahmen auch mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit nicht geboten gewesen. Es sei daher rechtens, die Rente per 1. Januar 2015 zu reduzieren bzw. per 1. Juni 2015 einzustellen.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es sei auf das asim-Gutachten abzustellen, das die massgebenden Kriterien erfülle. Es treffe nicht zu und die Annahme des RAD sei willkürlich, dass darin unfallfremde (richtig: invaliditätsfremde) Elemente miteinbezogen worden seien. Wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, darin sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht abschliessend beantwortet worden, hätte der medizinische Sachverhalt durch die Gutachter in einem Ergänzungsgutachten oder zumindest durch Ergänzungsfragen abgeklärt werden müssen. Das könne mangels eines lückenlosen Befundes nicht durch einen fachfremden RAD-Arzt aufgrund einer Aktenbeurteilung erfolgen. Die Vorinstanz und der RAD liessen zudem ausser Acht, dass die Schmerzmitteleinnahme die Leistungsfähigkeit vermindere und auch eine leichte Belastung der Hand zu einer Zunahme der Arthrose führen würde. Ferner sei die Beurteilung des RAD vom 1. Dezember 2017 infolge seither weiter fortgeschrittener Arthrosen völlig veraltet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei bundesrechtswidrig. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Erwägungen des kantonalen Gerichts zum Validen- und Invalideneinkommen sowie zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Ferner beanstandet er, die Beschwerdegegnerin habe ihm keine Eingliederungs-/Umschulungsmassnahmen angeboten sowie diesbezüglich auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt.
5.
5.1. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Arbeitsfähigkeit (40 % ab 26. September 2014 bzw. 50 % ab 2. Februar 2015) werden vom Beschwerdeführer nicht (substanziiert) bestritten. Es hat deshalb diesbezüglich beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
5.2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ab dem 18. Februar 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging.
5.2.1. Im Urteil vom 18. Oktober 2019, auf welches der angefochtene Entscheid verweist, befasste sich das kantonale Gericht eingehend mit dem Gutachten der asim vom 19. Oktober 2017 und der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2017. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das asim-Gutachten sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Dies begründete sie anhand der Ausführungen in den Teilgutachten schlüssig, wonach eine rein sitzende Tätigkeit aus orthopädischer Sicht als möglich und von Seiten des linken Handgelenks leichtere Arbeiten als problemlos durchführbar bezeichnet worden seien. Zutreffend wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass entgegen der Annahme der asim-Gutachter eine rein sitzende Tätigkeit nicht (zwingend) mit handwerklichen Arbeiten mit ungünstigen, repetitiven Handgelenksbewegungen einhergehen müsse, sondern (ohne Umschulung) insbesondere etwa Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich wären. Ein ungünstiges Zusammenwirken sämtlicher Einschränkungen am linken Fuss und der linken Hand, das eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründen würde, wurde daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von den asim-Gutachtern nicht schlüssig dargelegt. Ebenso wenig kann der (keinen medizinischen Aspekt betreffenden) Schlussfolgerung der medizinischen Experten der asim gefolgt werden, die aktuelle berufliche Integration sei für den Beschwerdeführer angesichts der bisherigen Arbeitsbiografie, des Alters und der nicht umsetzbaren Anforderungen an einen Berufswechsel optimal. Vor diesem Hintergrund leuchtet auch die vorinstanzliche Feststellung ein, die asim-Gutachter hätten invaliditätsfremde Gesichtspunkte berücksichtigt. Dies insbesondere, nachdem die obgenannten invaliditätsfremden Umstände bei der gesamtmedizinischen Würdigung im asim-Gutachten nochmals erwähnt wurden und sich den Teilgutachten keine Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten sitzenden Tätigkeit entnehmen lässt. Die Vorinstanz erkannte daher richtigerweise, dass Indizien bestehen, die gegen die Zuverlässigkeit der Gesamtbeurteilung der asim betreffend die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Arbeiten sprechen.
5.2.2. Grundsätzlich macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass in einer solchen Situation die Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden sollten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1). Vorliegend liegt jedoch eine spezielle Ausgangslage vor, da das asim-Gutachten nicht von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde, sondern von einer anderen Sozialversicherung. Aus den Akten der IV ergibt sich zudem, dass die Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit hatte, im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens Ergänzungsfragen an die asim-Gutachter zu stellen. Denn nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. November 2017 vom am 19. Oktober 2017 erstatteten asim-Gutachten Kenntnis erhielt, hatte die Unfallversicherung mit dem Beschwerdeführer bereits einen Vergleich abgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, diese habe sich nicht am von der Unfallversicherung veranlassten Gutachten beteiligen wollen. Es wurde somit kein Bundesrecht verletzt, wenn die Beschwerdegegnerin alsdann die offenen Fragen durch anderweitige Abklärungen vervollständigte.
 
Erwägung 5.2.3
 
5.2.3.1. Das kantonale Gericht kam diesbezüglich zum Schluss, an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2017 bestünden keine auch nur geringen Zweifel. Es stellte in diesem Zusammenhang zunächst fest, der medizinische Sachverhalt sei im asim-Gutachten erhoben worden und der RAD-Beurteilung habe ein lückenloser Befund zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar, doch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungsbefunde im asim-Gutachten, welche vom RAD-Arzt nicht in Frage gestellt wurden, unvollständig sein sollen. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einschätzung des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________. Denn es ergeben sich aus seinem mit Dr. med. F.________ zusammen erstellten Bericht vom 4. August 2015 keine weiteren, nicht berücksichtigten Aspekte. Der Beschwerdeführer übersieht vielmehr, dass sich die in diesem Bericht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf das angestammte Berufsfeld bezog. Eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung für eine sitzende Tätigkeit, die wegen der Fussbeschwerden als optimal angesehen werden muss, fehlt darin jedoch, desgleichen in den weiteren Berichten des Spitals E.________ vom 9. August 2016 sowie 20. September 2016. Es ist festzuhalten, dass die vom RAD bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit den Ausführungen in den Teilgutachten der asim vereinbar ist und sich auch in den übrigen Akten kein Anhaltspunkt findet, der gegen die Einschätzung des RAD spricht. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Beurteilung des RAD abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
5.2.3.2. Zur fachlichen Qualifikation des RAD-Arztes führte die Vorinstanz aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb diesem als Facharzt für Chirurgie die nötigen Kenntnisse zur Beurteilung des zumutbaren Arbeitsprofils gestützt auf die umfassenden Erhebungen, Erkenntnisse und Aussagen der Fachärzte abzusprechen wäre. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, womit eine Verletzung von Bundesrecht nicht dargetan ist.
5.2.3.3. Dem Einwand des Beschwerdeführers, auch eine leichte Belastung der linken Hand würde eine Zunahme der Arthrose bewirken, ist die vorinstanzliche Erwägung entgegenzuhalten, dass die Einschätzung des RAD-Arztes unter dem Vorbehalt des formulierten Zumutbarkeitsprofils (leichte Arbeiten ohne repetitive Bewegungen oder Unterarmumdrehung unter Belastung) stehe und eine solche Tätigkeit gemäss handchirurgischem Gutachten der asim problemlos möglich sei. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Sorge einer beschäftigungsbedingten Verschlimmerung der Arthrose sei unbegründet, ist daher nicht willkürlich.
5.2.3.4. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Leistungsfähigkeit werde durch die eingenommenen Medikamente eingeschränkt, verfängt nicht. Es kann auf die schlüssige vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden, wonach aus dem als hoch bezeichneten Schmerzmittelkonsum von keiner Seite eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet wurde.
5.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung nach der Befunderhebung durch die asim-Gutachter nicht plausibel darlegt. Es trifft zwar zu, dass die Experten der asim eine Zunahme der Arthrose im weiteren Verlauf für möglich hielten. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine solche Verschlechterung bis zur Verfügung vom 30. November 2020 sprechen würden, ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch aus den Ausführungen in der Beschwerde. Vor diesem Hintergrund waren nach willkürfreier Einschätzung von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden durfte (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 9C_216/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2).
5.4. Nach dem Dargelegten verletzt die vorinstanzliche Beweiswürdigung kein Bundesrecht.
6.
6.1. In einem nächsten Schritt ist auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit einzugehen. Gemäss Vorinstanz sei diese Voraussetzung angesichts der verbliebenen Aktivitätsdauer von fünf Jahren und mangels Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit gegeben. Soweit der Beschwerdeführer erneut auf die hohe Schmerzmedikation hinweist, wird auf die vorstehende Erwägung verwiesen. Ferner ist auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht massgeblich, er sei heute 62 Jahre alt. Er lässt dabei die von der Vorinstanz korrekt zitierte Rechtsprechung ausser Acht, wonach für die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter derjenige Zeitpunkt entscheidend ist, in dem die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3; hier im Dezember 2017). Ferner vermag an der verbliebenen Aktivitätszeit und Zumutbarkeit, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen, auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall für einen Verbleib im angestammten Tätigkeitsbereich bei der bisherigen Arbeitgeberin und eine Frühpensionierung per August 2018 im Rahmen eines flexiblen Altersrücktritts im Baugewerbe (FAR) entschied.
6.2. Mit Blick darauf verletzt alsdann entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen mangels arbeitsmarktlicher Desintegration und fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft in eine angepasste Tätigkeit verneinte. Es ist bei dieser Ausgangslage auch nicht zu beanstanden, dass kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde. Denn bei fehlendem Eingliederungswillen bzw. einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2 mit Hinweisen).
7.
7.1. Was den Einkommensvergleich aufgrund der ab 26. September 2014 attestierten Arbeitsfähigkeit von 40 % bis zur vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Februar 2015 anbelangt, habe der Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 18. Oktober 2019 die ab Juli 2014 zumutbare Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft, wobei ihm kein Soziallohn bezahlt worden sei. Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, der Beschwerdeführer habe entsprechend der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbseinbusse von 60 % erlitten. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, seine Arbeitgeberin habe ihm jahrelang einen Soziallohn von 20 bis 30 % entrichtet. Er belegt seine Behauptung jedoch nicht weiter. Demgegenüber stützte sich die Vorinstanz auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 27. Juni 2014 und 21. Mai 2015, woraus sich ergibt, dass die Arbeitgeberin forderte, der Beschwerdeführer müsse wirtschaftlich eingesetzt werden können und damit einhergehend einen Leistungslohn bestätigte. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht ist somit aufgrund der unsubstanziierten Rüge des Beschwerdeführers nicht dargetan.
7.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann den Einkommensvergleich der Vorinstanz aufgrund der ab Februar 2015 bestehenden und unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (SR 831.201) ab 1. Juni 2015 zu berücksichtigenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
7.2.1. Beim ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommen ging das kantonale Gericht von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5697.- (x13) und durchschnittlichen Lohnzulagen pro Jahr von Fr. 5962.10, total Fr. 80'023.10 aus. Der Beschwerdeführer fordert, es sei ihm ein Valideneinkommen von Fr. 81'404.- anzurechnen, wie es die Unfallversicherung getan habe. Er setzt sich jedoch nicht weiter mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Inwiefern die vorinstanzliche Erwägung bundesrechtswidrig sein soll, ist deshalb sowie mit Blick auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 4. April 2016, wonach die Lohnzulagen schwanken würden, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer übersieht insbesondere auch, dass im von der Unfallversicherung ermittelten Valideneinkommen (Lohn von Juni 2012 bis April 2013) ein im November 2012 ausbezahltes Dienstaltersgeschenk von Fr. 1000.- enthalten ist, das in den folgenden Jahren nicht mehr ausbezahlt worden wäre. Dieses darf deshalb beim Valideneinkommen nicht miteinbezogen werden, ist doch dafür rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1 mit Hinweisen).
7.2.2. Gegen das vom kantonalen Gericht ermittelte Invalideneinkommen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei auf den Tabellenlohn des Dienstleistungssektors abzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass beim aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen in der Regel der Totalwert angewendet wird (vgl. Urteil 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Davon abzuweichen, besteht kein Anlass, auch wenn dem Beschwerdeführer nicht mehr der gesamte Arbeitsmarkt offensteht. Denn das Belastbarkeitsprofil, womit unter anderem auch Sortier- und Überwachungsarbeiten ausgeführt werden können (vgl. E. 5.2.1 hiervor), schliesst Tätigkeiten in der Produktion nicht generell aus.
Vom Invalideneinkommen gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % und die Vorinstanz lehnte eine höhere Reduktion vom Tabellenlohn mit nachvollziehbarer Begründung ab. Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Denn selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ein maximaler Abzug von 25 % berücksichtigt würde, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
8.
Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
D em unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Februar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli