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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_34/2022 vom 11.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_34/2022
 
 
Urteil vom 11. Februar 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
SWICA Krankenversicherung AG, SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. November 2021 (KV.2021.14).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. Januar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. November 2021 (betreffend Einspracheentscheid der SWICA Krankenversicherung AG vom 21. Mai 2021 [Kostenbeteiligungen, Mahnspesen, Inkassogebühren]),
in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2022 hin eingereichte weitere Eingabe von A.________ vom 22. Januar 2022,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht dargelegt hat, worauf die von der Beschwerdegegnerin geforderte Kostenbeteiligung von Fr. 281.90 gründet und wie sich diese im Einzelnen zusammensetzt,
dass sich - so die Vorinstanz im Weiteren - die von der Beschwerdegegnerin zusätzlich in Rechnung gestellten Mahnkosten (Fr. 30.-) und Inkassogebühren (Fr. 95.-) sowohl dem Grundsatz nach als auch in Bezug auf deren Höhe ebenfalls als bundesrechtskonform erwiesen,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nichts anführt, was darauf schliessen liesse, die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass er sich vielmehr zur Hauptsache, wie bereits im kantonalen Verfahren, darauf beschränkt, die - nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfende - Korrektheit der fraglichen radiologischen Untersuchung anzuzweifeln, respektive geltend macht, die gestützt darauf angefertigten Röntgenbilder seien manipuliert worden,
dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermögen und es deshalb offen gelassen werden kann, ob es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb, sollte der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 22. Januar 2022 ("Unentgeltliche Rechtspflege erhoben") als Kostenbefreiungsgesuch zu verstehen sein, sich dieses als gegenstandslos erwiese,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Februar 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl