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BGer 6B_1475/2021 vom 14.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_1475/2021
 
 
Urteil vom 14. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Dezember 2021 (SBK.2021.321/MA).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erstattete am 14. August 2021 (mit Ergänzung vom 6. Oktober 2021) Strafanzeige gegen seine ehemalige amtliche Verteidigerin u.a. wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Täuschung, Unterschlagung von Beweismitteln und Verletzung der Auftragspflicht gemäss Obligationenrecht (OR). Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 15. Oktober 2021 die Einstellung der Strafsache gegen die Beschuldigte, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 18. Oktober 2021 genehmigt wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
 
Anfechtungsobjekt ist alleine der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
 
3.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
4.
 
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass und weshalb ihm welche konkreten Schaden- und/oder Genugtuungsansprüche unmittelbar aus dem angezeigten Sachverhalt zustehen sollen, und er legt überdies auch nicht ansatzweise dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken kann. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. In der Sache ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwerdelegitimiert.
 
Zudem befasst er sich auch nicht ansatzweise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Formelle Rügen, die unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache ein Eintreten auf die Beschwerde erlauben würden (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer keine. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, den in der Bundesverfassung verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz und die Eigentumsgarantie anzurufen und seine subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern. Was er vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht und zielt zudem auf eine materielle Prüfung der Einstellung, was unzulässig ist. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen und den gegenüber der ehemaligen amtlichen Verteidigerin erhobenen Vorwürfen und Unterstellungen nichts, was auch nur im Ansatz strafrechtlich relevant sein könnte. Inwiefern die Strafuntersuchung zu Unrecht eingestellt worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu sagen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.
 
5.
 
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill