Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_3/2022 vom 17.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_3/2022
 
 
Urteil vom 17. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafbefehl, Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben an Einvernahme); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. November 2021
 
(2N 21 205).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________ erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. November 2021.
 
2.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2022 Frist bis zum 17. Januar 2022 und mit Verfügung vom 24. Januar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 7. Februar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden.
 
4.
 
Zu der nach Erhalt der Nachfristverfügung eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2022 (Posteingang 7. Februar 2022) musste sich das Bundesgericht mangels Sachbezugs nicht äussern. Auf die Rechtsgrundlage der Kostenvorschusspflicht wurde im Übrigen bereits in den Kostenvorschussverfügungen ausdrücklich hingewiesen.
 
5.
 
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Darüber hinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
6.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boller