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BGer 5A_105/2022 vom 21.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_105/2022
 
 
Urteil vom 21. Februar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden,
 
2. Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt U.________,
 
1. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,
 
2. Einwohnergemeinde V.________.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 21. Januar 2022 (KBE.2021.15).
 
 
1.
Das Betreibungsamt U.________ vollzog am 10. November 2020 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 Beschwerde beim Bezirksgericht Baden. Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 21. Januar 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Januar 2022 zugestellt, was sich sowohl aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen wie auch aus den Akten des Obergerichts ergibt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann am 25. Januar 2022 zu laufen und endete am Donnerstag, 3. Februar 2022. Die auf den 7. Februar 2022 datierte und am selben Tag der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg