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BGer 1C_508/2021 vom 22.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_508/2021
 
 
Urteil vom 22. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag,
 
Bundesrichter Merz,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Lauper,
 
gegen
 
Gemeinderat Malters,
 
Weihermatte 4, Postfach 161, 6102 Malters.
 
Gegenstand
 
Bau- und Planungsrecht,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. August 2021 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Präsident,
 
(7H 21 121).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die A.________ AG ist Eigentümerin der in der Wohnzone liegenden Parzelle Nr. 1778 in Malters/LU. Im Zeitraum zwischen Juli 2020 und März 2021 gingen bei der Gemeinde Malters diverse Lärmklagen von Anwohnern ein. Daraufhin stellte das Bauamt fest, dass auf dem Grundstück eine Autowerkstatt betrieben wird. Mit Entscheid vom 28. April 2021 ordnete der Gemeinderat unter Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung der zonenkonformen Nutzung bis zum 31. Mai 2021 an. Dagegen erhob die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Luzern hob der Gemeinderat seinen Entscheid vom 28. April 2021 auf und verpflichtete stattdessen die A.________ AG im Wesentlichen, innert zwei Monaten ein Baubewilligungsgesuch einzureichen und die Nutzung als Autowerkstatt ausserhalb bestimmter Tageszeiten zu unterlassen. Die A.________ AG erhob auch gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Mit Verfügung vom 6. August 2021 erklärte das Kantonsgericht das erste Beschwerdeverfahren für erledigt. Es erhob keine amtlichen Kosten und übertrug den geleisteten Kostenvorschuss auf das neue Beschwerdeverfahren. Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositiv-Ziffer 3).
 
B.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. September 2021 beantragt die A.________ AG in erster Linie, die Verfügung vom 6. August 2021 sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Gemeinde Malters bzw. der Kanton Luzern zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'080.20, eventualiter eine angemessene Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen.
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid aus dem Bereich der Raumplanung und des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist wegen der für sie ungünstigen Regelung der Entschädigungsfolgen vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer hier nicht erfüllten Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2).
1.3. Entscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide (BGE 144 V 280 E. 1.2). Nichts anderes gilt, wenn kein Rückweisungsentscheid ergeht, sondern die erstinstanzlich verfügende Behörde ihren Entscheid während hängigem Beschwerdeverfahren ("lite pendente") in Wiedererwägung zieht. Schreibt die Beschwerdeinstanz in der Folge das Verfahren als gegenstandslos ab, handelt es sich dabei nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid (Urteil 8C_395/2021 vom 30. September 2021 E. 2.3).
1.4. Angefochten ist hier somit nicht ein Endentscheid, wie die Beschwerdeführerin fälschlicherweise annimmt, sondern ein Zwischenentscheid. Da es weder um die Zuständigkeit noch den Ausstand geht (Art. 92 BGG) und die Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch die Entschädigungsregelung in der angefochtenen Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies legt sie allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Die von ihr beanstandete Entschädigungsregelung wird sie nach Ergehen des Endentscheids anfechten können, selbst wenn dieser zu ihren Gunsten ausfällt (BGE 142 II 363 E. 1.3 mit Hinweisen).
 
Erwägung 2
 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da für diese die Bestimmungen betreffend die vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheide (Art. 90-94 BGG) sinngemäss ebenfalls gelten (Art. 117 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Malters und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Februar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Dold