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BGer 9F_2/2022 vom 22.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9F_2/2022
 
 
Urteil vom 22. Februar 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Kesselring,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Revision),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Dezember 2021 (9C_740/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die auf Verfügung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) vom 19. Oktober 2018 hin geführte Beschwerde der A.________ AG ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden dem BAG auferlegt (Urteil 9C_740/2020 vom 14. Dezember 2021).
C.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 stellt das BAG ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 9C_740/2020 vom 14. Dezember 2021.
 
1.
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll (u.a. Urteil 9F_8/2020 vom 17. September 2020 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Anzumerken ist, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in den Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben (Urteil 9F_8/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Das gesuchstellende Bundesamt nimmt in seiner Eingabe keinen Bezug auf einen konkreten Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG. Vielmehr macht es geltend, das Bundesgericht habe bei der Kostenauferlegung im Urteil 9C_740/2020 vom 14. Dezember 2021 den in Art. 66 Abs. 4 BGG verankerten Grundsatz ausser Acht gelassen, wonach dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
2.2. Damit wird (sinngemäss) - zu Recht - weder eine Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts respektive den Ausstand (Art. 121 lit. a BGG) noch von Art. 121 lit. b BGG moniert, gemäss welcher Bestimmung die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selber verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern nach Art. 121 lit. c BGG einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sein sollten. Ein Versehen laut Art. 121 lit. d BGG ("... wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat") liegt sodann nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte (BGE 122 II 17 E. 3 mit Hinweisen; Urteil 8F_4/2015 vom 23. November 2015 E. 3). Die Tatsache, dass der Gesuchsteller im damaligen Verfahren als Verwaltungsbehörde des Bundes teilnahm, hat das Bundesgericht als solche erkannt und wird auch nicht in Abrede gestellt. Welche Auswirkungen dies auf die Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten nach Art. 66 BGG hat, bildet hingegen typischerweise eine Rechtsfrage, die einer Revision nicht zugänglich ist.
Dem Revisionsgesuch kann folglich nicht entsprochen werden.
3.
Zu keinem anderen Ergebnis führte es im Übrigen, wenn die Eingabe als Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG behandelt würde. Danach nimmt das Bundesgericht, sofern das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. Die Erläuterung oder Berichtigung ist dafür konzipiert, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn, was hier nicht zutrifft, die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu bereinigen. Die Erwägungen sind einer Erläuterung oder Berichtigung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann. Die Erläuterung oder Berichtigung bezweckt nicht, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteil 9G_1/2021 vom 27. September 2021 E. 1 mit diversen Hinweisen).
4.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Februar 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl