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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_350/2021 vom 23.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_350/2021
 
 
Urteil vom 23. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anja Müller-Gerteis,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. März 2021 (VV.2020.67/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Der 1965 geborene A.________ war ab März 2016 bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Juli 2017 brach ein Träger des Gerüsts, auf dem er stand, und er stürzte aus einer Höhe von circa drei Metern in die Tiefe. Er zog sich einen Bruch am linken Unterschenkel zu, der chirurgisch versorgt werden musste. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut der kreisärztlichen Beurteilung der Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 11. Februar 2019 war die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer Beschäftigung, die ohne Schläge und Vibrationen auf die untere Extremität und die ohne repetitives Bedienen von Pedalen und ohne repetitives Arbeiten in Zwangshaltung (kein Kauern, Kriechen, Hocken) sowie ohne dauerndes Treppensteigen ausübbar sei, sei der Versicherte uneingeschränkt einsetzbar. Mit Verfügung vom 10. September 2019 verneinte die Suva einen Rentenanspruch mangels eines den Schwellenwert von 10 % erreichenden Invaliditätsgrades. Mit der hiegegen erhobenen Einsprache machte der Versicherte unter anderem geltend, die Suva habe nicht abgeklärt, ob und wenn ja, in welchem Ausmass allenfalls die Diagnose einer Schmerzstörung vorliege. Mit Blick auf ein mögliches psychisches Leiden genüge es nicht, auf die Aktenbeurteilung der Kreisärztin abzustellen, berücksichtige diese doch einzig die organischen Befunde. Dazu erwog die Suva im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020, nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 133) sei der adäquate Kausalzusammenhang einer allfälligen psychischen Fehlentwicklung mit den körperlichen Unfallfolgen von vornherein zu verneinen. Sie hiess die Einsprache gestützt auf einen neu vorgenommenen Einkommensvergleich teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. Juni 2019 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu.
B.
Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen und beantragen, ihm sei eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 15 % zuzusprechen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 teilte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau A.________ mit, seiner Auffassung nach bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Es räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zum Beschwerderückzug innert zehn Tagen ein. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 10. März 2021 hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 auf und stellte fest, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1; 140 V 136 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Vorinstanz zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 25. Februar 2020 erkannt hat, dass eine allfällig bestehende psychische Störung in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit den körperlichen Unfallfolgen stehen könne. Sie hat die dabei unstreitig zu berücksichtigende Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
 
Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat unbestritten festgestellt, dass der Unfall als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifzieren sei. Daher seien die sieben Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa zu prüfen, wobei eines für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs genügen könne, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei.
3.2. Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen hat die Vorinstanz erwogen, laut Bericht des Spitals D.________ vom 29. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer von tageszeit- sowie belastungsunabhängigen Schmerzen berichtet. Offenbar habe sich die Situation in der Folge gebessert, würden im Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. Mai 2018 nur noch zuweilen einschiessende Schmerzen ins Gelenk ohne vorgängige Belastung angegeben. Gemäss Einsprache habe der Beschwerdeführer die Schmerzen als mögliche Schmerzstörung interpretiert, die bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss BGE 115 V 133 jedoch nicht berücksichtigt werden könne.
Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den Auskünften des Spitals D.________ bestehe eine undulierende Schmerzsymptomatik, die für ihn eine grosse Belastung darstelle und ihn in seiner Lebensqualität stark einschränke.
Das Spital D.________ stellte radiologisch eine insuffizient konsolidierte Frakturheilung der linken Tibia fest und empfahl, das Osteosynthesematerial zu entfernen. Dieser Eingriff wurde am 22. März 2018 durchgeführt. Am 29. Mai 2018 berichtete Dr. med. E.________, das Spital D.________ schlage wegen der weiterhin bestehenden Schmerzsymptomatik eine Femurumstellungsosteotomie vor. Indem der arthrotische Gelenksabschnitt verschoben werde, könne die Belastbarkeit des Beines wieder normalisiert werden. Der Beschwerdeführer konsultierte daraufhin PD Dr. med. F.________, FMH Orthopädische Chirurgie, Zentrum G.________, der gestützt auf ein am 26. Juni 2018 erstelltes MRI (Magnetic Resonance Imaging) im Bericht vom 2. Juli 2018 festhielt, mit dem radiologischen Befund seien die Beschwerden absolut erklärbar. Die vom Spital D.________ vorgeschlagene Osteotomie sei nutzlos. Letztlich könne das Problem nur durch die Implantation einer Totalprothese gelöst werden.
Der Beschwerdeführer konnte sich weder für den einen (Femurumstellungsosteotomie) noch für den anderen chirurgischen Eingriff (Implantation einer Totalprothese) entscheiden. Dieser Umstand zeigt, dass der Leidensdruck in Bezug auf die geltend gemachten Dauerschmerzen im Bereich des linken Knies nicht so schwerwiegend gewesen sein konnte, ihn in seiner Lebensqualität erheblich einzuschränken. PD Dr. med. F.________ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, der Patient werde nach Einsetzung einer Totalprothese im angestammten Beruf als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sein, welcher Umstand besonders zu berücksichtigen sei. Gerade diese Gewichtung zeigt auf, dass sich PD Dr. med. F.________ nicht allein von objektivierbaren medizinischen Gesichtspunkten, sondern wesentlich von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten liess. Dass dem so ist, belegt ebenso der sowohl von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdeführer zitierte Bericht über das Standortgespräch bei der Suva vom 7. März 2019, das im Beisein einer Eingliederungsspezialistin der IV-Stelle durchgeführt worden war. Dem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben angesichts seiner fehlenden Bildung und mangels Sprachkenntnissen ausserstande gesehen habe, eine Beschäftigung ausserhalb seines angestammten Berufs als Bauarbeiter zu suchen und/oder an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der IV teilzunehmen. Insgesamt kann angesichts der von den Ärzten während längerer Zeit angenommenen Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers allenfalls davon ausgegangen werden, er leide an Dauerschmerzen. Jedoch können diese entgegen dessen Auffassung offensichtlich nicht derart ausgeprägt gewesen sein, dass allein gestützt auf diese der adäquate Kausalzusammenhang mit einer allfälligen psychischen Fehlentwicklung zu bejahen ist.
3.3. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des unfallbedingten Kriteriums der ärztlichen Fehlbehandlung erwogen, PD Dr. med. F.________ lege dar, die Fraktur im linken Knie sei initial nicht fachgemäss versorgt worden, weshalb es mittelfristig zur Defektbildung gekommen sei. Zur Verifizierung sei jedoch ein unabhängiges Gutachten zu empfehlen. Wie es sich damit verhalte, müsse nicht abschliessend beurteilt werden. Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, habe die Valgusgonarthrose als schicksalhafte Folge der erlittenen Impressionsfraktur am Tibiakopf bezeichnet (Bericht vom 12. September 2018). Selbst wenn eine initiale ärztliche Fehlbehandlung vorliegen sollte, sei daher keine Verschlimmerung der Unfallfolgen zu erkennen, die das zu prüfende Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllen würde.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Dr. med. H.________ hat die richtunggebende Verschlimmerung als unabhängig von einer allfälligen initialen ärztlichen Fehlbehandlung bezeichnet. Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen sich.
3.4. Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat die Vorinstanz erwogen, dieses beziehe sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf. Gemäss Rechtsprechung genüge eine rund dreijährige durchgehende Arbeitsunfähigkeit, um dieses Kriterium zu erfüllen (mit Hinweis auf das Urteil 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7 mit Hinweisen). Dr. med. C.________ habe in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 11. Februar 2019 festgehalten, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Erwerbstätigkeit vollständig leistungsfähig. Da der Beschwerdeführer somit deutlich weniger als drei Jahre in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sei das Kriterium nicht erfüllt. Diese Ausführungen werden nicht bestritten, weshalb das Bundesgericht darauf nicht näher eingeht.
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, erfüllt sei. Eine Begründung dazu liefert er nicht, weshalb das Bundesgericht auch auf diesen Punkt nicht näher eingeht.
3.6. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Heilungsverlauf sei schwierig und mit erheblichen Komplikationen verbunden gewesen. Aus dem Bericht des PD Dr. med. F.________, worauf er hinweist, ergibt sich solches nicht. Er benennt ansonsten kein Aktenstück, das sein Vorbringen belegen könnte.
3.7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen. Diesen Punkt untermauert der Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher, sondern er lässt es bei einem Hinweis auf nicht weiter begründete ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und den Zeitpunkt des Fallabschlusses bewenden. Auch diesbezüglich geht das Bundesgericht nicht näher auf die Beschwerde ein.
3.8. Insgesamt ist festzuhalten, dass allenfalls die unfallbedingten Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, vorliegen, allerdings ohne jeweilige besondere Ausprägung. Daher ist der adäquate Kausalzusammenhang der erlittenen körperlichen Verletzung mit einer allenfalls vorliegenden psychischen Fehlentwicklung in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verneinen.
 
Erwägung 4
 
4.1. Zu prüfen bleibt die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist unbestritten, dass sich dieses hypothetische Valideneinkommen bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn (Jahr 2019) auf Fr. 71'500.- beläuft.
4.2. Das kantonale Gericht hat erkannt, das hypothetische Invalideneinkommen sei gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer, zu bestimmen (Fr. 5340.-). In Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bis zum Jahre 2019 (frühest möglicher Rentenbeginn) ergebe sich ein Betrag von jährlich Fr. 67'996.85. Weiter hat die Vorinstanz bezogen auf den geltend gemachten Abzug gemäss BGE 126 V 75 mit Blick auf das von Dr. med. C.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. Sachverhalt A hievor) erwogen, es bestehe ein genügend breites Spektrum an möglichen Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, weshalb rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Abzug gerechtfertigt sei (mit Hinweis auf das Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 mit Hinweisen). Anhaltspunkte auf einen erhöhten Pausenbedarf seien den Akten nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl nicht mehr im Baugewerbe habe tätig sein können, rechtfertige keinen Leidensabzug, setzten die dem für die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens zugrunde liegenden Beschäftigungen doch weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung voraus. Sodann bilde auch der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Grund, einen Abzug gemäss BGE 126 V 75 vorzunehmen, zumal der Medianlohn von männlichen Ausländern ohne Kaderfunktion gemäss der Tabelle T12_b der LSE 2016 praktisch identisch sei mit demjenigen nach der Tabelle TA1. Insgesamt habe die Suva im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 zu Unrecht einen Leidensabzug vom Tabellenlohn vorgenommen.
4.3. Der Beschwerdeführer wiederholt die in der kantonalen Beschwerde vorgebrachten Vorbringen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Insoweit genügt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BGG nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 139 I 306 E. 1.2).
4.4. Zusammenfassend ist das Ergebnis des kantonalen Gerichts, die Gegenüberstellung der hypothetischen Vergleichseinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von gerundet 5 % ([Fr. 71'500.-./. Fr. 67'996.85] : Fr. 71'500 x 100), nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Februar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder