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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_57/2022 vom 23.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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9C_57/2022
 
 
Urteil vom 23. Februar 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 (AB.2021.00010).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 31. Januar 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. Februar 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Antrag und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 7. Februar 2022 eingereichte Eingabe,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise guthiess,
dass es im Übrigen - namentlich betreffend die letztinstanzlich einzig gerügten Verzugszinsfolgen - auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, es fehle diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
dass es beschloss, die Sache diesbezüglich an die Ausgleichskasse zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, womit seine Ausführungen nicht sachbezogen sind und den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht genügen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Februar 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Williner