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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_61/2022 vom 25.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_61/2022
 
 
Urteil vom 25. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Sommer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2021 (200 21 676 ALV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. Januar 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2021,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil allein die Rechtmässigkeit der von der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 festgelegten Rückerstattungsschuld für zu Unrecht bezogene Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von Fr. 17'150.10 überprüfte und bestätigte,
dass es die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf die Möglichkeit hinwies, bei der Verwaltung innert bestimmter Frist um Erlass der Rückerstattungsschuld zu ersuchen,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich allein die fehlende Ausweitung des Streitgegenstandes auf die Erlassfrage beanstandet, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht dazu verpflichtet gewesen wäre (dazu statt vieler: SVR 2010 IV Nr. 18 S. 56 [Urteil 9C_599/2009 vom 14. September 2009] E. 2.2.1; betreffend Rückerstattung und Erlass im Besonderen vgl. sodann Urteile 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2, 2.1a.E. und E. 3.4 sowie 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 8),
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Februar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel