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BGer 8C_777/2021 vom 01.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_777/2021
 
 
Urteil vom 1. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Cupa.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 22. September 2021 (IV.2020.00815).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________, geboren 1964, ist gelernte Hotelfachassistentin und Mutter von vier Kindern. Zuletzt war sie als Küchen- und Reinigungshilfe tätig. Im April 2012 meldete sie sich unter Verweis auf rheumatische und dermatologische Leiden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) verneinte nach verschiedenen Abklärungen einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 25. September 2012). Im Dezember 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels anspruchserheblicher Veränderung des Gesundheitszustands ab (Verfügung vom 31. August 2015). Mit Zusatzgesuch beantragte die Versicherte im September 2015 arbeitsplatzerhaltende Massnahmen. Im September 2016 unterzog sie sich einer Handoperation. Die IV-Stelle teilte ihr mit, aus gesundheitlichen Gründen seien Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht möglich; ein Rentenanspruch werde nochmals geprüft. Unter anderem klärte die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab und setzte den Status auf 75 % Haushalts- und 25 % Erwerbsbereich fest (Haushaltsbericht vom 6. März 2019; nachfolgend: Haushaltsbericht). Nach Konsultation des RAD kündigte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an, woran sie auf deren Einwand hin festhielt (Verfügung vom 20. Oktober 2020).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es ihr operationsbedingt in Abänderung der Verfügung für die Dauer von September 2016 bis und mit April 2017 eine befristete Viertelsrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 22. September 2021).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1; 145 II 153 E. 2.1). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 145 V 215 E. 1.2).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin lediglich eine von September 2016 bis und mit April 2017 befristete anstatt einer unbefristeten Viertelsrente zusprach. Im Zentrum steht dabei einzig die Statusfrage.
 
Erwägung 3
 
3.1. Was die massgeblichen Rechtsgrundlagen und insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen zur Statusfrage und Methodenwahl (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1) anbelangt, kann auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, im Gesundheitsfall sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 75 % im Haushalt tätig wäre und einem Arbeitserwerb im Umfang von 25 % nachginge. Dazu verwies sie einerseits auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als Teilerwerbstätige, welche die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltsbericht nachvollziehbar ermittelt habe. Andererseits sei die Annahme eines Vollzeiterwerbs unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands und -bedarfs für die vier zwischen 1987 und 1997 geborenen Kinder, des bisherigen beruflichen Werdegangs und der sonstigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft.
4.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht, soweit ihre Einwände überhaupt hinreichend begründet sind und sich nicht in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise erschöpfen.
4.2.1. Die Beantwortung der Frage, welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. E. 1.1 f. hiervor; siehe statt vieler: BGE 144 I 28 E. 2.4; SVR 2021 IV Nr. 75 S. 253, 9C_608/2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
4.2.2. Laut der Beschwerdeführerin sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die IV-Stelle bis 19. Juni 2019 eine leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 70 % und danach von 50 % für zumutbar gehalten habe. Das kantonale Gericht ging ausführlich auf die medizinischen Aktenlage ein und schützte diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, sie sei bloss in geringerem Masse arbeitsfähig gewesen, sondern rügt nur, sich über ihre tatsächliche Arbeitsfähigkeit mangels eines Hinweises der IV-Stelle nicht im Klaren gewesen zu sein. Dabei wies sie die IV-Stelle bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. September 2012 darauf hin, es habe keine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit bestanden, weshalb ihr die Tätigkeit von 20 - 30 % im angestammten Beruf zumutbar sei. Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit ausschöpft oder davon absieht, ist - auch mit Blick auf die von ihr erwähnte Unterstützung im Konkubinat - grundsätzlich eine persönliche Entscheidung. Aufgabe der IV-Stelle ist es, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 28 IVG) abzuklären.
4.2.3. Der Einwand, das jüngste Kind sei erst im Jahr 2015 nach Ausbruch des Rheumaleidens volljährig geworden, weshalb bis dahin kein Anlass für ein Arbeitspensum von mehr als vier bis sechs Wochenstunden bestanden habe, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz stellte fest, das jüngste Kind sei 2008 bereits 11 Jahre alt und damit in reduziertem Umfang betreuungsbedürftig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe spätestens seit 2012 Sozialhilfeleistungen bezogen. Mit vier bis sechs Wochenstunden schöpfte sie trotz wirtschaftlicher Notwendigkeit nicht einmal ein Pensum von 20 - 30 % voll aus. Dies, obschon ihr unter dem Aspekt der Verwertung der Resterwerbsfähigkeit sowie angesichts des verringerten Bedarfs der Kinderbetreuung sowie ihrer gesundheitlichen Situation ein noch höheres Pensum (vgl. E. 4.2.2 hiervor) zumutbar gewesen wäre.
4.2.4. Weiter stellte das kantonale Gericht anhand der Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszüge) unbestritten fest, das jährliche Einkommen der Beschwerdeführerin habe maximal rund Fr. 23'000.- betragen und zu keinem Zeitpunkt habe sie auch nur annähernd Vollzeit gearbeitet. Dass die Vorinstanz die bei Teilerwerbstätigen anwendbare gemischte Methode der Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodells (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV; vgl. BGE 145 V 370 E. 4.1) falsch angewandt haben soll, ist weder gerügt noch ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin das Diskriminierungsverbot nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK verletzt sieht, legt sie nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.2 hiervor), inwiefern das angefochtene Urteil zu beanstanden wäre. Insbesondere zeigt sie mit ihren Vorbringen nicht auf, dass eine mit dem Urteil des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) vergleichbare Konstellation vorläge oder wie die Qualifikation als Teilerwerbstätige im Sinn von Art. 28a Abs. 3 IVG sonst geschlechterdiskriminierend sein soll. Entsprechendes ist denn auch nicht erkennbar (vgl. BGE 147 V 124 E. 3.1 ff.; 143 I 50 E. 4.1 und E. 4.4; 143 V 77 E. 3.2.2; 137 V 334 E. 6.2.3; Urteil 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 4.4 f.). Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (75 % Haushalts- und 25 % Erwerbsbereich) qualifizierte und ihr lediglich eine von September 2016 bis und mit April 2017 befristete anstatt einer unbefristeten Viertelsrente zusprach.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa