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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_46/2022 vom 02.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_46/2022
 
 
Urteil vom 2. März 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Dürst.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ros,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Forderung, Substantiierung
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
vom 8. Dezember 2021 (LB210053-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) ist nach eigenen, unbestrittenen Angaben ein zertifizierter Bankkaufmann und Gründer der Firma C.________ AG mit Sitz in U.________. Er arbeitete viele Jahre im Familienunternehmen seines Vaters, der D.________ GmbH mit Sitz in V.________. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) lernte er im Jahre 2006 in privatem Rahmen in W.________ kennen.
Der Kläger bezeichnet sich als erfahrenen Unternehmer, der in der Finanz- und Immobilienwelt tätig ist. Er macht geltend, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein mündlicher Kaufvertrag über Aktien der E.________ Sarl 1-8 zum Preis von USD 1'900'000.-- abgeschlossen worden. Der Beklagte habe die Aktien im Oktober 2019 erhalten, den Kaufpreis indessen nicht bezahlt, aber USD 1'500'000.--, welche der Vater des Beklagten im Zusammenhang mit einem anderen Geschäft (F.________-Aktien) versehentlich zu viel geleistet habe, damit verrechnet. Ein Betrag von USD 400'000.-- sei bis heute ausstehend.
Der Beklagte bestreitet eine vertragliche Verbindung zum Kläger.
B.
Mit Klage vom 4. Februar 2020 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm USD 400'000.-- zuzüglich Zins von 5% p.a. seit dem 1. Oktober 2009 zu bezahlen. Am 14. September 2021 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen vom Kläger eingereichte Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Meilen. Mit Beschluss gleichen Datums schrieb das Obergericht das Gesuch des Beklagten um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren als gegenstandslos ab. Wie schon das Bezirksgericht begründete es die Klageabweisung damit, dass es an einer gehörigen Substantiierung des behaupteten Vertragsabschlusses fehle.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2021 aufzuheben. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm USD 400'000.-- brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2009 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des
1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen das
 
Erwägung 2
 
2.1.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer verkennt diese Begründungsanforderungen über weite Strecken. Unter Vermengung von Sachverhalts- und Rechtsfragen wirft er der Vorinstanz vor, Art. 1 und 2 OR verletzt zu haben. Seiner Ansicht nach hätte sie unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss kommen müssen, dass ein Vertrag geschlossen und alle wesentlichen Punkte besprochen worden seien. Die Vorinstanz habe ohne überzeugende Erklärung alle vom Beschwerdeführer eingebrachten Elemente ignoriert, welche die Umstände zum Vertragsschluss und zum Vertragsinhalt erklärten. Er präsentiert dem Bundesgericht erneut diese Umstände, wie er sie in seiner Berufung dargelegt hatte.
Damit übersieht er, dass es für eine Sachverhaltsergänzung nicht genügt, bloss zu wiederholen, was in den kantonalen Rechtsschriften vorgebracht wurde. Die Vorinstanz ist auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift deshalb nicht weiter eingegangen, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügten. Sie erachtete sie mithin nicht als prozesskonform eingebracht. Das müsste der Beschwerdeführer widerlegen können, was ihm aber nicht gelingt, indem er bloss die Elemente erneut aufzählt und dem Bundesgericht seine eigenen daraus gezogenen Schlüsse präsentiert. Er vermag mit seinen Sachverhaltsrügen keine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen. Der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz habe alle von ihm vorgebrachten Umstände ignoriert, trifft nicht zu.
3.2. Vor allem verkennt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik die zentrale Erwägung der Vorinstanz: Wie schon das Bezirksgericht liess die Vorinstanz die Klage nicht erst daran scheitern, dass ein Konsens nicht bewiesen und der Inhalt des Vertrags nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr fehlte es bereits - vorgelagert zu diesen Fragen - daran, dass der Beschwerdeführer nicht genügend behauptet und substantiiert hat, dass es zu einem (mündlichen) Vertragsabschluss gekommen ist.
Unter diesem Aspekt hat die Vorinstanz die Vorbringen in der Berufung gewürdigt, kam aber zum Schluss, dass sie an der mangelhaften Substantiierung eines (mündlichen) Vertragsabschlusses nicht zu ändern vermöchten.
Inwiefern diese zentrale Erwägung der Vorinstanz willkürlich sein soll, bzw. dass die Vorinstanz in rechtswidriger Weise eine genügende Substantiierung eines Vertragsabschlusses verneint hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
4.
Die Beschwerde ist im geringen Umfang, in dem darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gebühr wird mit Blick auf den geringen Aufwand für die Behandlung der Beschwerde gegenüber dem erhobenen Kostenvorschuss auf Fr. 4'000.-- herabgesetzt. Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. März 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst