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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1F_2/2022 vom 03.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1F_2/2022
 
 
Urteil vom 3. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern,
 
Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Januar 2022 (1F_46/2021).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. November 2021 auf die Beschwerde von A.________ gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung bzw. wegen Nichteinhaltung der in Art. 77 Abs. 2 BRP geregelten Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes nicht eingetreten ist;
 
dass das Bundesgericht auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_673/2021 vom 15. November 2021 mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist;
 
dass das Bundesgericht die von A.________ gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_673/2021 vom 15. November 2021 eingereichten Eingaben vom 2. und 11. Dezember 2021 als Revisionsgesuch entgegennahm und darauf unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 500.-- mit Urteil 1F_46/2021 vom 14. Januar 2022 nicht eingetreten ist;
 
dass sich A.________ mit einer als "Einsprache zu Schweizer Bundesgerichtsurteil 1F_46/2021" bezeichneten Eingabe vom 28. Januar 2022 ans Bundesgericht wendet;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1F_46/2021 vom 14. Januar 2022 zu behandeln ist;
 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1F_46/20221 vom 14. Januar 2022 an einem solchen leiden sollte;
 
dass der Gesuchsteller sinngemäss die Auferlegung der Gerichtskosten bzw. den Umstand beanstandet, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung nicht gewährt wurde;
 
dass er damit Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass er im Übrigen vor Bundesgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG) und die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, der Bundeskanzlei und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli