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BGer 5A_140/2022 vom 03.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_140/2022
 
 
Urteil vom 3. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon, Schlossgasse 4, 9320 Arbon.
 
Gegenstand
 
Beistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2022 (KES.2021.60).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 24. Juni 2021 errichtete die KESB Arbon für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Die hiergegen bis zum Bundesgericht ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Am 14. Oktober 2021 musste die Beschwerdeführerin in der Klinik U.________ fürsorgerisch untergebracht werden. Noch während ihres dortigen Aufenthaltes beantragte die Beiständin die Prüfung der zusätzlichen Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB für den Abschluss von Verträgen und Rechtsgeschäften aller Art.
Mit Entscheid vom 25. November 2021 entzog die KESB der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bestehenden Massnahmen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit im Bereich Finanzen bezüglich Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art, unter Ausnahme von Bezügen ab dem persönlich geführten Konto betreffend Lebensunterhalt.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Januar 2022 ab.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Kern des angefochtenen Entscheides und bereits des vorangegangenen KESB-Entscheides bildet die Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die bisherigen Massnahmen durchkreuzt habe, indem sie weiterhin Rechtsgeschäfte getätigt und nicht durchführbare Vereinbarungen getroffen und mit ihrem Verhalten das beistandschaftliche Mandat konkurrenziert habe. Der zuständige Facharzt habe festgestellt, dass die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Wahrnehmung eigener finanzieller Interessen partiell sowie in Bezug auf die Wahrnehmung von administrativen und rechtlichen Angelegenheiten gänzlich nicht mehr gegeben sei. Die arglistige Erschleichung von Zahlungen ihrer Schwester stelle sie als unproblematisch dar und sie sei überzeugt, dass sie mit ihren Zahlungen an Personen in London eine grosse Erbschaft auslöse und diese Gelder eintreffen würden. Sie füge sich durch ihr Verhalten finanziellen Schaden zu, sie entzweie sich mit den verbleibenden Verwandten und verunmögliche die Rahmensetzung durch die Beiständin.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Sie hält vielmehr fest, man solle ihr erklären, inwiefern sie das beistandschaftliche Mandat konkurrenziere. Im Übrigen geht sie sinngemäss davon aus, dass die ärztliche Einschätzung eine Lüge sei, und bestreitet im Zusammenhang mit der (vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand bildenden fürsorgerischen Unterbringung) die diagnostizierten Störungen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli