Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_151/2022 vom 03.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_151/2022
 
 
Urteil vom 3. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
Oberaargau,
 
Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Genehmigung des Berichts sowie Entlassung der Beiständin,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 1. Februar 2022 (KES 22 76).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ mit Jahrgang 2008. Die Mutter übt die elterliche Sorge alleine aus. Für das Kind besteht eine Beistandschaft.
Mit Entscheid vom 29. November 2021 entliess die KESB Oberaargau die bisherige Beiständin und setzte per 1. Dezember 2021 eine neue ein. Mit weiterem Entscheid vom 14. Dezember 2021 genehmigte sie den Bericht der bisherigen Beiständin für die Zeit von Oktober 2019 bis November 2021.
Dagegen erhob der Vater am 27. Dezember 2021 Beschwerde. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 wies ihn das Obergericht des Kantons Bern darauf hin, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, wobei es diese im Einzelnen erläuterte und auch auf die Beschwerdefrist hinwies. Mit Eingabe vom 22. Januar 2022 wandte sich der Vater an die KESB, welche sie an das Obergericht weiterleitete. Mit Entscheid vom 1. Februar 2022 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 (in Form einer Mail, aber ausgedruckt und unterschieben) wendet sich der Vater an das Bundesgericht.
 
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Die Eingabe besteht aus einer Collage von (sich teils wiederholenden und teils auch polemischen) Statements und Auszügen aus E-Mails, welche zwar in einem weiteren Sinn das Kind betreffen, aber keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides nehmen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberaargau, der Mutter und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli