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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_247/2022 vom 03.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_247/2022
 
 
Urteil vom 3. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versuchte Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. August 2021 (SK 21 89).
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.________ mit Urteil vom 14. Januar 2021 der versuchten Widerhandlung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; in der Fassung vom 14. Mai 2020 [SR 818.101.24]), begangen am 16. Mai 2020 in Bern, schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Urteil vom 27. August 2021 bestätigt das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, das erstinstanzliche Urteil.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verweist auf seine im (vorinstanzlichen) Plädoyer "ausgebreiteten Argumente" und stellt den Antrag, das Bundesgericht möge diese nachprüfen und unabhängig von "unseren korrupten Politikern" erwägen, ob die COVID-19-Massnahmen des Bundesrates je evidenzbasiert und gerechtfertigt gewesen seien. Könne dies nicht bestätigt werden, falle die Anklage gegen ihn "in sich zusammen". Subsidiär sei das Urteil auch zu kassieren, weil die "bemüssigten Polizeiberichte" nicht nachwiesen, dass er zu einer unbewilligten Demonstration aufgerufen habe.
 
 
2.
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, inwiefern nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Dabei muss sich diese mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Anfechtung des Sachverhalts und der Verletzung von Grundrecht besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.2. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf seine Eingaben vor Vorinstanz bzw. abrufbare Dokumente beruft, ist er damit nicht zu hören, da die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Der Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Festzuhalten ist indes, dass die Vorinstanz "die Forderungen seines Plädoyers nach Überprüfung der Berechtigung der bundesrätlichen Sanitärmassnahmen" nicht "einfach übersehen" hat. Sie setzt sich mit der Frage der Verfassungsmässigkeit bzw. des rechtmässigen Erlasses der COVID-19-Verordnung 2 auseinander und gelangt zum Schluss, dass das Bestreiten der Verfassungsmässigkeit der fraglichen Verordnung verfehlt sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
 
Alsdann gelangt die Vorinstanz anhand einer einlässlichen Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2020 durch ein Megafon mindestens zweimal zur Teilnahme an einer politischen Kundgebung aufgerufen hat und dass die Anwesenden seine Äusserungen verbunden mit seiner Kleidung und seinem Auftreten als Aufforderung zur Teilnahme an einer unbewilligten politischen Kundgebung verstanden hätten. Dabei hat sie unter anderem die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gewürdigt und ausführlich dargelegt, weshalb sie auf den vom Polizeibeamten B.________ verfassten und von seinem Patrouillenpartner C.________ bestätigten Polizeibericht und ihre vor Obergericht gemachten mündlichen Aussagen abstellt. Damit einhergehend hat sie gewürdigt und berücksichtigt, dass sich der genaue Wortlaut des mindestens zweimaligen Aufrufs nicht mehr bestimmen lässt (angefochtenes Urteil S. 8 bis 12).
 
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, wenn er lediglich ausführt, dass das Urteil auf einen Polizeibericht abstelle, der mehr als einen Monat nach dem Vorfall verfasst worden und der "vage und widersprüchlich" sei; ebensowenig wenn er ausführt, die Polizisten hätten (lediglich) geglaubt, gehört zu haben, dass er zu einer unbewilligten Demonstration aufgerufen und er vor seinem Auftritt mit den Organisatoren nicht telefoniert sondern eine E-Mail verfasst habe. Mangels einer Auseinandersetzung mit den die Abweisung der Beschwerde begründenden Ausführungen fehlt es damit an einer tauglichen Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), womit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
3.
 
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer ungebührlicher Äusserungen bedient, wenn er das vorinstanzliche Richtergremium als "Magis-Ratten" mit "denkresistenten Gehirnen" betitelt. Damit verletzt er den gebotenen prozessualen Anstand in grober Art und Weise. Es wird dem Beschwerdeführer hiermit gemäss Art. 33 BGG eine Busse von bis zu Fr. 1'000.-- angedroht, sollte er sich in allfälligen weiteren Rechtsschriften an das Bundesgericht eines vergleichbaren deplatzierten Vokabulars bedienen.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Koch
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger