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BGer 8C_798/2021 vom 07.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_798/2021
 
 
Urteil vom 7. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Wüest.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Rausan Noori,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialkommission Birr, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Nothilfe),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2021 (WBE.2021.242).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der 2002 geborene A.________ ist verbeiständet und war bis Ende November 2020 in der Gemeinde Birr (AG) angemeldet. Per 1. Dezember 2020 zog er nach U.________ (AG). Am 13. Januar 2020 stellte er, damals noch minderjährig, bei der Gemeinde Birr ein Gesuch um materielle Hilfe. Er gab an, dass er obdachlos sei und von den Eltern nicht unterstützt werde. Mit Beschluss der Sozialkommission Birr vom 27. Januar 2020 wurden A.________ eine Wohnung (Sozialstudio) finanziert und Nothilfeleistungen in der Höhe von Fr. 10.- pro Tag gewährt. Zudem sprach die Sozialkommission Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 640.- für ein professionelles Jobcoaching. Sie machte ihm Auflagen und Weisungen in Zusammenhang mit der Stellen- und Wohnungssuche sowie weiteren Mitwirkungspflichten. Bei unkooperativem Verhalten oder bei Verletzung von Weisungen und Auflagen war die automatische Kürzung der Nothilfe um Fr. 2.- per sofort resp. für den Folgemonat vorgesehen. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Ab März 2020 bis und mit Oktober 2020 wurde A.________ die Nothilfe durchgehend auf Fr. 8.- pro Tag gekürzt, mithin wurde ihm pro Monat ein Betrag von Fr. 240.- (anstatt Fr. 300.-) ausgerichtet. Seit dem 1. Januar 2021 bezieht A.________ (ordentliche) wirtschaftliche Sozialhilfe der Gemeinde U.________.
A.b. Mit Schreiben vom 7. September 2020 und mit Mail vom 24. September 2020 stellte A.________, mittlerweile volljährig, ein Gesuch um ordentliche Sozialhilfe und um Nachzahlung von Leistungen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 machte er zudem bei der Beschwerdestelle SPG geltend, der Beschluss der Sozialkommission vom 27. Januar 2020 sei bezüglich der Bemessung der materiellen Hilfe nichtig. Er verlangte, dass ihm umgehend und rückwirkend ab dem 13. Januar 2020 ordentliche Sozialhilfe ausbezahlt werde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdestelle einstweilen auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat auf ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 nicht ein. Es bejahte indessen eine Rechtsverzögerung und wies die Beschwerdestelle SPG an, unverzüglich über die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden (Urteil vom 12. November 2020). Daraufhin wies die Beschwerdestelle SPG die Sozialkommission mit Verfügung vom 13. November 2020 an, während des laufenden Verfahrens umgehend wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich Fr. 751.- auszuzahlen und für den Monat Oktober 2020 zu den bereits ausgezahlten Fr. 240.- zusätzlich Fr. 511.- nachzuzahlen. Nachdem die Sozialkommission für die Monate Oktober und November 2020 lediglich Fr. 351.- ausbezahlt hatte, reichte A.________ eine als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ein. Daraufhin wies die Beschwerdestelle SPG die Sozialkommission mit Zwischenentscheid vom 1. Dezember 2020 an, in Umsetzung der Anordnung vom 13. November 2020 den zurückbehaltenen Betrag von monatlich je Fr. 400.- umgehend nachzuzahlen.
A.c. Mit Urteil vom 17. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des A.________ ab.
A.d. Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 beschied die Beschwerdestelle SPG das Begehren des A.________ um Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Januar 2020 und um Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen abschlägig. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ab 1. Mai 2021 eine ganze Invalidenrente zu.
B.
Die von A.________ gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 7. Juni 2021 geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil 28. Oktober 2021 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten auferlegte es den Parteien nach dem Verursacherprinzip je zur Hälfte, wobei der Betrag von A.________ infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons ging (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter verpflichtete es die Sozialkommission Birr, der Rechtsvertreterin von A.________ die Hälfte der entstandenen Parteikosten, d.h. Fr. 750.-, zu ersetzen. Für die andere Hälfte sprach das Verwaltungsgericht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ausserdem eine Entschädigung von Fr. 750.- aus der Obergerichtskasse zu (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm umgehend die Differenz im Umfang von insgesamt Fr. 4614.- zwischen der ordentlichen wirtschaftlichen Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 751.- pro Monat und der bereits ausgezahlten Nothilfe ab Gesuchseinreichung und bis September 2020 auszuzahlen. Zudem sei die vollständige Honorarnote vom 24. August 2021 zum Stundentarif von Fr. 180.- zu berücksichtigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sozialkommission Birr schliesst ebenfalls auf Abweisung.
A.________ hält in seiner Replik an den bisherigen Anträgen fest.
 
1.
Der Beschwerdeführer fordert - nebst einer Nachzahlung von wirtschaftlicher Sozialhilfe - nicht nur eine höhere Parteientschädigung für das kantonale Gerichtsverfahren, sondern auch eine höhere Entschädigung für seine unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren.
Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsbeistand (BGE 132 V 200 E. 5.1.4), das einen Honoraranspruch der Rechtsbeiständin gegenüber dem Staat begründet. Steht dieser Anspruch demnach der amtlichen Rechtsbeiständin selber zu und nicht der verbeiständeten Partei, kann - mangels Parteistellung der Rechtsvertreterin in diesem Verfahren - die Höhe der zustehenden Entschädigung hier nicht beurteilt werden (Urteile 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E. 1; 9C_660/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 1 mit Hinweis). Soweit die Rechtsvertreterin die vorinstanzliche Festsetzung ihrer amtlichen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das kantonale Verfahren hätte anfechten und ein höheres Honorar durchsetzen wollen, hätte sie in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangen müssen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als damit eine Erhöhung des der Anwältin des Beschwerdeführers zugesprochenen amtlichen Honorars verlangt wird.
 
Erwägung 2
 
2.1. Das angefochtene Urteil betrifft die wirtschaftliche Sozialhilfe. Es handelt sich somit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Gegen Entscheide letztinstanzlicher kantonaler Gerichte in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), sofern - wie hier - keine der Ausnahmen gemäss Art. 83 ff. BGG vorliegt.
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Beschwerdegründe (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann (abgesehen von den hier nicht interessierenden Art. 95 lit. c-e BGG) nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 141 V 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3). Die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3).
2.4. Nach der Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2; 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; Urteil 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Nichtigkeit des Beschlusses der Sozialkommission Birr vom 27. Januar 2020 und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Sozialhilfe für den Zeitraum von Januar bis und mit September 2020 verneinte. Umstritten ist zudem, ob die vorinstanzliche Kürzung der geltend gemachten Parteientschädigung vor Bundesrecht stand hält.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Prüfung der Nichtigkeit des Beschlusses der Sozialkommission Birr vom 27. Januar 2020, dem Beschwerdeführer seien entsprechend dem Beschluss Nothilfeleistungen in Form einer Unterkunft in einem Sozialstudio und von Geldbeträgen von Fr. 10.- pro Tag gewährt worden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer minderjährig gewesen sei und bei ihm eine Suchtproblematik bestanden habe, seien die zugesprochenen Leistungen nicht zwingend mangelhaft gewesen. Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren sei nicht erfolgt, da der Beschluss unangefochten geblieben sei. Offensichtliche Fehler liessen sich aufgrund der Gewährung von Nothilfe nicht erkennen. Der Beschwerdeführer weise zwar zu Recht darauf hin, dass ihm als Volljähriger grundsätzlich ordentliche Sozialhilfeleistungen zugestanden hätten. Wesentlich sei aber, dass er erst am 22. Mai 2020 volljährig geworden sei und ab dann Anspruch auf den um 20 % reduzierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt gehabt hätte (vgl. § 10 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]; SKOS-Richtlinien, Kapitel B.4). Es erscheine zwar nicht korrekt, dass die Sozialkommission den Beschluss vom 27. Januar 2020 nicht bis zum 18. Geburtstag des Beschwerdeführers befristet habe resp. dass sie mit Eintritt der Volljährigkeit keinen neuen Entscheid über die materielle Hilfe erlassen und fortan ordentliche Sozialhilfe ausgerichtet habe. Dies allein genüge für die Annahme der Nichtigkeit des Beschlusses indessen nicht. Das Vorgehen der Sozialkommission sei Gegenstand von Aufsichtsanzeigen und Rechtsverzögerungsbeschwerden gewesen, was dazu geführt habe, dass dem Beschwerdeführer - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - ab Oktober 2020 existenzsichernde Leistungen gewährt worden seien.
4.2. Weiter erkannte das kantonale Gericht, dass die im Beschluss vom 27. Januar 2020 angedrohte Kürzung mit automatischem Vollzug in mehrfacher Hinsicht problematisch sei. So würden Lehre und Rechtsprechung davon ausgehen, dass Einschränkungen beim Grundrecht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV) unzulässig seien. Es sei damit naheliegend, dass die gekürzte Nothilfe im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bezüglich der Höhe beanstandet worden wäre. Hinzu komme, dass aufgrund des angeordneten Kürzungsautomatismus Leistungskürzungen nicht mehr verfügt, sondern direkt vollzogen worden seien. Damit seien diese einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen geblieben. Darin liege ein schwerer formeller Mangel, da mit den Leistungskürzungen in schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei und diesem gegenüber jeweils kein anfechtbarer Entscheid ergangen sei. Damit leide der Beschluss vom 27. Januar 2020 an einem schweren und offensichtlichen Fehler.
4.3. Schliesslich nahm die Vorinstanz eine Abwägung vor zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. Sie erwog, die materielle Hilfe erfolge grundsätzlich aufgrund von Dauerverfügungen, wobei die Sozialhilfeleistungen bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse für die Zukunft - und nicht rückwirkend - anzupassen seien. Insbesondere aber sei das Sozialhilferecht durch das Bedarfsdeckungsprinzip geprägt. Dementsprechend sei Sozialhilfe nur für die Gegenwart und für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit zu leisten. Rückwirkende Leistungsgewährungen und entsprechende Nachzahlungen seien ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich problematisch. Das Interesse des Beschwerdeführers bestehe seiner Ansicht nach darin, dass bei Unwirksamkeit des strittigen Beschlusses Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe bestünde und entsprechende Nachzahlungen zu erfolgen hätten. Diese Schlussfolgerung sei aber nicht korrekt. Die Feststellung der Nichtigkeit resp. der Teilnichtigkeit würde vielmehr primär dazu führen, dass die Grundlage für die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Beträge von insgesamt Fr. 2145.- wegfallen würde. Dieses Ergebnis liefe offensichtlich dem Gebot der Rechtssicherheit und namentlich den Interessen des Beschwerdeführers zuwider. Der vom Beschwerdeführer angestrebte neue Entscheid über die materielle Hilfe mit Nachzahlungen im grösseren Umfang widerspräche sodann dem Bedarfsdeckungsprinzip. Der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. Seine Existenz sei damit und mit Ergänzungsleistungen abgesichert. Mit einer Nachzahlung von materieller Hilfe könnte somit kein aktueller Bedarf abgedeckt werden. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, wofür eine entsprechende Nachzahlung denn einzusetzen wäre. Unter diesen Umständen stehe die Rechtssicherheit der Nichtigkeit resp. Teilnichtigkeit des Beschlusses der Sozialkommission vom 27. Januar 2020 entgegen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Er macht geltend, er sei von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt des Beschlusses vom 27. Januar 2020, arbeitsunfähig gewesen, was für die Beschwerdegegnerin aufgrund der bekannten Suchtproblematik und dem Entscheid der IV-Stelle vom 28. Januar 2020, mit welchem seine Ausbildungsfähigkeit verneint worden sei, habe offensichtlich sein müssen.
5.2. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen darzutun. Zum einen ergibt sich aus dem Entscheid der IV-Stelle vom 28. Januar 2020 keine Arbeitsunfähigkeit und zum anderen datiert dieser nach dem Beschluss der Sozialkommission vom 27. Januar 2020. Auch eine allenfalls bekannte Suchtproblematik lässt nicht zwingend auf Arbeitsunfähigkeit schliessen. Insbesondere aber legt der Beschwerdeführer nicht dar - und es ist auch nicht ersichtlich - inwiefern eine Berichtigung des Sachverhalts im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll (vgl. E. 2.3 hiervor).
6.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Verneinung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Januar 2020 verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Für die Feststellung der Nichtigkeit genüge es, dass die Sozialhilfebehörde anstatt der ihm zustehenden ordentlichen Sozialhilfe lediglich Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV geleistet und diese auch noch zusätzlich gekürzt habe. Ausserdem sei vorliegend keines der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien erfüllt, welches die Berücksichtigung der Rechtssicherheit vor der Anwendung des richtigen Rechts rechtfertigen würde (vgl. BGE 93 I 336; 99 Ia 453).
6.1. Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung indessen deren Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. In seltenen Ausnahmefällen führt aber auch ein ausserordentlich schwerwiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit, namentlich wenn ein solcher eine Verfügung praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht. Bei einer Grundrechtsverletzung könnte dies der Fall sein, wenn die Verfügung das Grundrecht in seinem Kerngehalt trifft (z.B. Verhängung einer Körperstrafe; in BGE 136 I 332 nicht publ. E. 4.2.3 des Urteils 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 8C_533/2020 vom 25. November 2020 E. 7.2; 8C_242/2020 vom 9. September 2020 E. 6.2).
6.2. Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Beschluss der Sozialkommission vom 27. Januar 2020 an mehreren Mängeln leidet (vgl. E. 4.1 und E. 4.2 hiervor). Dies führt aber nicht zwingend zur Nichtigkeit des Beschlusses. Vielmehr hat die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung in der Regel deren Anfechtbarkeit zur Folge. Dies gilt auch im hier zu beurteilenden Fall. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass mit dem Beschluss vom 27. Januar 2020 eines seiner Grundrechte im Kerngehalt getroffen worden wäre (vgl. E. 6.1 hiervor; betreffend die gerügte Verletzung von Art. 12 BV siehe E. 6.5 hiernach).
6.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie sich nicht zu den fehlenden Verfügungen über die Kürzungen der Nothilfe geäussert habe, kann ihm nicht gefolgt werden. So hielt die Vorinstanz explizit fest, dass es sich bei dem im Beschluss vom 27. Januar 2020 vorgesehenen Kürzungsautomatismus um einen schweren formellen Mangel handle (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist damit unbegründet.
6.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Beschluss vom 27. Januar 2020 verletze das in Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK verankerte Diskriminierungsverbot sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), weil darin zwischen zwei Alterskategorien unterschieden werde, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Dem kann nicht gefolgt werden, wird doch im strittigen Beschluss lediglich insoweit auf das Alter des Beschwerdeführers Bezug genommen, als das Sozialstudio voraussichtlich bis zur Volljährigkeit finanziert werde. Dies wird im Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, spätestens bei Volljährigkeit in den Raum V.________ oder W.________ wegzuziehen. Worin eine rechtsungleiche Behandlung oder eine Diskriminierung liegen soll, ist nicht rechtsgenüglich dargetan (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Erwägung 6.5
 
6.5.1. Art. 12 BV bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (hierzu und zum Folgenden: BGE 146 I 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist.
6.5.2. Nach konstanter Rechtsprechung fallen bei Art. 12 BV Schutzbereich und Kerngehalt zusammen (BGE 142 I 1 E. 7.2.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 36 Abs. 4 BV ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar. Damit entfällt die Möglichkeit, die verfassungsrechtlich für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Mittel über die Herleitung von Grundrechtsschranken zu kürzen oder zu verweigern, darf doch der Kerngehalt von Grundrechten auch nicht beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen von Grundrechtseingriffen nach Art. 36 Abs. 1-3 BV an sich erfüllt wären. Im von Art. 12 BV garantierten Schutzbereich sind daher Eingriffe wegen dessen Kongruenz mit dem Kerngehalt des Grundrechts nicht zulässig.
6.5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Bedarf sei zwischen Januar und September 2020 tatsächlich nicht gedeckt gewesen. Daraus hätten finanzielle und gesundheitliche Schäden resultiert. Er begründet dies indessen nicht weiter und zeigt auch nicht auf, dass ihm im Zeitraum von Januar bis September 2020 die unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung) für ein menschenwürdiges Dasein gefehlt hätten. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise aufzuzeigen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.2 hiervor), dass das vorinstanzliche Urteil die durch Art. 7 BV geschützte Menschenwürde oder den Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV verletzt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung im strittigen Zeitraum durch seine Mutter unter anderem mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt worden sei. Zudem sei ihm eine sogenannte "Tischlein-Deck-Dich"-Karte ausgestellt worden, mit welcher er für einen symbolischen Franken Lebensmittel für mehrere Tage habe holen können. Weiter seien ihm zu Beginn Essen, Duschmittel und Waschmittel für Kleider von der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden. Diese Angaben sind vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben.
6.6. Ferner legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Interessenabwägung zum Bedarfsdeckungsprinzip Erwogene gegen seine verfassungsmässigen Rechte verstossen soll. Die Sozialhilfe ist eine sogenannte bedarfsorientierte Leistung, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, wofür eine allfällige Nachzahlung einzusetzen wäre. Wie die Vorinstanz zudem verbindlich (vgl. E. 2.3 hiervor) feststellte, ist die Existenz des Beschwerdeführers mit der seit 1. Mai 2021 ausgerichteten Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen gesichert. Eine Nachzahlung von Sozialhilfe könnte keinen aktuellen Bedarf abdecken (vgl. E. 4.3 hiervor). Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangte, eine Nachzahlung würde dem Bedarfsdeckungsprinzip widersprechen und sie deshalb die Rechtssicherheit höher gewichtete als das Interesse des Beschwerdeführers an der nachträglichen Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Januar 2020, so ist sie damit nicht in Willkür verfallen (vgl. Urteile 8C_124/2016 vom 23. November 2016 E. 4; 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Für die Annahme von Willkür genügt nicht bereits, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. E. 2.4 hiervor).
7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).
7.1. Die erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende (AS 2006 1059) Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (vgl. E. 3 hiervor) zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Dazu gehört gleichermassen Art. 29 BV, dessen Abs. 1 als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung umfasst. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen; 107 Ib 160 E. 3b S. 164; Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt im Fall ihrer Begründetheit auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ab, der in der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, besteht. Dadurch soll der Zugang zum Rechtsschutz mittels Erlasses einer Verfügung erst ermöglicht werden (Urteil 9C_502/2008 vom 23. Juli 2008 E. 3.2).
7.2. Inwiefern das angefochtene Urteil die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV oder Art. 6 Ziff. 1 resp. Art. 13 EMRK verletzen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf und ist auch nicht ersichtlich. Unbestritten hätten er, seine Eltern oder sein Beistand den Beschluss vom 27. Januar 2020 bei der Beschwerdestelle SPG anfechten können, wobei die Anfechtungsmöglichkeit aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich war. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle hätte sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen gestanden. Damit war die Rechtsweggarantie in Bezug auf den Beschluss vom 27. Januar 2020 gewährleistet.
7.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er in Bezug auf die erfolgten Leistungskürzungen im Zeitraum von Januar bis September 2020 jemals einen anfechtbaren Entscheid verlangt hätte. Ebenso wenig bringt er vor, er habe nach Erreichen der Volljährigkeit um eine neue Verfügung betreffend Ausrichtung ordentlicher Sozialhilfe ersucht. Mangels entsprechender Anträge konnte es die Sozialkommission auch nicht ausdrücklich ablehnen, eine Entscheidung zu treffen (vgl. E. 7.1 hiervor). Insofern ist der Vorwurf der Rechtsverweigerung unbegründet. Immerhin wurde dem Beschwerdeführer auf Intervention seiner Rechtsvertretung im September 2020 hin für Oktober und November 2020 die beantragte materielle Sozialhilfe ausgerichtet. Zuvor war er untätig geblieben und hatte sich mit den ihm gewährten Leistungen begnügt.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Honorarrechnung seiner Anwältin als überhöht betrachtete habe, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen.
8.2. Das kantonale Gericht hielt fest, die Honorarrechnung stelle ausschliesslich auf den Zeitaufwand ab und sei daher nicht tarifkonform. Sie berücksichtige auch nicht, dass die Rechtsvertreterin bei einer gemeinnützigen Organisation tätig sei. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige die damit verbundene veränderte Kostenstruktur eine Reduktion des Honorars. Auch das Bundesgericht gehe aufgrund der fehlenden Gewinnstrebigkeit der gemeinnützigen Organisationen davon aus, dass dort beschäftigte Anwältinnen und Anwälte tiefer zu entschädigen seien (vgl. Urteile 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 5; 9C_415/2009 vom 12. August 2009 E. 5.4). Mit Blick auf diese Ausführungen ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet.
8.3. Betreffend Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung beziehen sich die Ausführungen in der Beschwerde über weite Strecken auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Darauf ist - wie bereits gesagt (vgl. E. 1 hiervor) - nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Stundenansatz von Fr. 130.-, welcher sich im vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmen (Fr. 130.- bis Fr. 180.-) befinde, sei die zugesprochene Pauschale von Fr. 1500.- nicht kostendeckend, wird dies in keiner Weise substanziiert und beweismässig belegt, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht näher einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die im Rahmen der Replik nachgereichte Begründung für die fehlende Kostendeckung mitsamt Berechnung erfolgte nicht innert der Beschwerdefrist. Sie hätte bereits mit der Beschwerde vorgebracht werden können und ist deshalb vorliegend nicht zu berücksichtigten (vgl. Urteile 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 1; 8C_308/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2; 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 2.3).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt, indem sie die Nichtigkeit des Beschlusses der Sozialkommission vom 27. Januar 2020 und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen verneint hat. Beim angefochtenen Urteil hat es sein Bewenden.
10.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Rausan Noori wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4.
 
Dem Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest