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BGer 1F_9/2022 vom 08.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1F_9/2022
 
 
Urteil vom 8. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_397/2021 vom 23. September 2021 und 1B_453/2021 vom 25. August 2021.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_453/2021 vom 25. August 2021 und mit Urteil 1B_397/2021 vom 23. September 2021 je auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Haftentlassung bzw. Abbruch des vorzeitigen Massnahmenvollzugs mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 2. März 2022 um Revision ersucht, ohne indessen anzugeben, gegen welches der beiden erwähnten Bundesgerichtsurteile sich das Gesuch richten sollte;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass der Gesuchsteller in seiner Begründung den Wortlaut der Bestimmungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a, b und c StPO und Art. 122 lit. a, b und c BGG wiedergibt;
 
dass der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die beiden bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheide oder eines von ihnen an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli