Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_158/2022 vom 08.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_158/2022
 
 
Urteil vom 8. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bestellung einer Vertretung (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Januar 2022 (PC210045-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Parteien haben im Jahr 1988 geheiratet. Sie sind Miteigentümer einer Liegenschaft und Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft im Bereich des Autogewerbes. Am 29. November 2019 verlangte der Ehemann die Scheidung.
Nach mehrmaliger Fristerstreckung für die Klageantwort und Aufforderung, einen Anwalt zu benennen, bestellte das Bezirksgericht Pfäffikon der Ehefrau mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 in der Person von Rechtsanwalt C.________ gestützt auf Art. 69 ZPO eine Vertretung.
Mit Urteil vom 21. Januar 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Ehefrau ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 1. März 2022 wendet sich die Ehefrau an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege und stellt mit separater Eingabe ein Fristerstreckungsgesuch.
 
1.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung verlangt, weil das Urteil des Obergerichtes dermassen viele Rechtsbegriffe und Paragraphenverweise enthalte, dass sie die Beschwerdefrist unmöglich einhalten könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine gesetzliche Frist und deshalb nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Bestellung eines Rechtsvertreters in einem Scheidungsverfahren; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
Allerdings handelt es sich nicht um einen Endentscheid (Art. 93 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).
3.
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise gegebene sofortige Anfechtungsmöglichkeit, weshalb die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Ohnehin würden die Ausführungen in der Sache, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, den sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergebenden Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, so dass auch in der Sache selbst im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre.
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli