Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_159/2022 vom 08.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_159/2022
 
 
Urteil vom 8. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, Postfach, 2501 Biel,
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 22. Februar 2022 (ABS 21 372).
 
 
1.
Der Beschwerdeführer wird von zwei Gläubigern in den Betreibungen Nrn. www und uuu des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, betrieben. Nach Zustellung der Zahlungsbefehle verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz. Die Gläubiger richteten die Fortsetzungsbegehren nach Erteilung der jeweiligen definitiven Rechtsöffnung an das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, das die Betreibungen unter den Nrn. xxx und yyy in der Pfändungsgruppe Nr. zzz erfasste. Das Betreibungsamt Oberland kündigte dem Beschwerdeführer die Pfändung am 28. Juni 2021 an. Aufgrund eines erneuten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers ersuchte das Betreibungsamt Oberland das Betreibungsamt Seeland am 1. Dezember 2021 um rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers. Am 7. Dezember 2021 kündigte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, dem Beschwerdeführer die Pfändung per 5. Januar 2022 an.
Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 22. Februar 2022 schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 5. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Das Obergericht hat erwogen, der 5. Januar 2022 sei ohne Pfändungsvollzug verstrichen. Laut Betreibungsamt Seeland werde ein neuer Termin auf Ende Januar 2022 angesetzt. Die auf den 5. Januar 2022 angekündigte Pfändung könne demnach - so das Obergericht weiter - durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mehr unmittelbar beeinflusst werden. Der Beschwerdeführer weise kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Pfändungsankündigung vom 7. Dezember 2021 mehr auf, womit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer könne seine Rügen im Rahmen des in Aussicht gestellten neuen Pfändungstermins vorbringen. Bei bloss vorläufiger Prüfung erscheine allerdings die Beschwerde, die den Umfang der Betreibungskosten betreffe, auch in materieller Hinsicht als unbegründet.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen zur Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit nicht auseinander und er legt nicht dar, weshalb das Obergericht das kantonale Beschwerdeverfahren hätte weiterführen müssen. Er äussert sich einzig zu den Betreibungskosten. Dies genügt den Begründungsanforderungen jedoch nicht, denn die entsprechende summarische Eventualerwägung des Obergerichts hat keinen Zusammenhang mit dem Ergebnis des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. mit der Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg