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BGer 5D_30/2022 vom 08.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5D_30/2022
 
 
Urteil vom 8. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 27. Januar 2022 (ZK 22 17).
 
 
1.
Mit Entscheid vom 6. Januar 2022 erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'238.15.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2022 subsidiäre Verfassungsbeschwerde und ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdegegnerin habe im Auftrag des Beschwerdeführers ein verkehrstechnisches Gutachten erstellt. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, die Offerte zur Erstellung des Gutachtens unterzeichnet zu haben. Darin sei explizit festgehalten, dass die Kosten für die Ausstellung des Gutachtens vom Auftraggeber auch dann zu tragen seien, wenn das Gutachten zu dessen Nachteil ausfalle, und dass keine "Erfolgsgarantie" gegeben werden könne. Durch seine Unterschrift habe sich der Beschwerdeführer mit den Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Daran ändere die von ihm behauptete mündliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin nichts, wonach das Gutachten voraussichtlich zu seinen Gunsten ausfallen werde. Der Umstand, dass das Gutachten nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei, begründe keine mangelhafte Vertragserfüllung. Er habe somit keine Einwendung glaubhaft gemacht, welche die Schuldanerkennung sofort entkräften könnte.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner teilweise polemischen Beschwerde nicht in genügender Weise mit diesen Erwägungen auseinander und er legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Es genügt namentlich nicht zu behaupten, das Obergericht habe parteibezogen geurteilt, es liege ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, der Sachverhalt sei vorsätzlich falsch wiedergegeben worden und eine Unterschrift unter einem Auftrag sei nach Gesetz keiner Schuldanerkennung gleichgestellt, da man sonst nichts mehr unterschreiben dürfte. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, seine kantonale Beschwerde sei betreffend unrichtiger Rechtsanwendung nicht beachtet bzw. gewürdigt worden. Er legt jedoch nicht dar, welche konkreten Vorbringen übergangen worden sein sollen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg