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BGer 9C_92/2022 vom 09.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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9C_92/2022
 
 
Urteil vom 9. März 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schreiner, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
 
Beschwerdegegnerin,
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit Neuber,
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2021 (VV.2021.126/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Im Nachgang an eine bei der C.________ AG für die Periode 2016 bis 2019 durchgeführte Betriebsrevision nahm die Ausgleichskasse Schreiner eine Aufrechnung der Lohnsummen unter anderem um die an A.________ zwischen September 2016 und September 2017 für seine Tätigkeit als Schreinermonteur im Unterakkord ausgerichteten Entschädigungen vor und verpflichtete die C.________ AG mit Verfügung vom 24. November 2020 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 Beiträge von gesamthaft Fr. 22'851.- (inkl. Zinsen und Verwaltungskosten) nachzuzahlen. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. März 2021.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid seitens der C.________ AG erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. September 2021 ab.
C.
Am 20. Januar 2022 erreichte eine Eingabe von A.________ das Bundesgericht.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ beantragt mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Poststempel) zusätzlich Kinderzulagen sowie Pensionskassenbeiträge. Ein Beschwerdewille ist erkennbar. Die Eingabe ist daher als Beschwerde an die Hand zu nehmen.
1.2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 57 E. 1; 141 V 206 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Auch von Beschwerde führenden Laien darf erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen.
1.2.2. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2022 stellt der Beschwerdeführer zwar Anträge, begründet diese aber nicht. So kann der Eingabe nicht entnommen werden, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich kostenpflichtig, indessen wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. März 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Stadelmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist