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BGer 1B_638/2021 vom 10.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_638/2021
 
 
Urteil vom 10. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiberin Sauthier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
 
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
 
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 24. September 2021 (SBK.2021.127).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von A.________ und ihrer Tochter. Sie wirft ihm vor, am 3. Dezember 2020 Drohungen gegen diese ausgesprochen zu haben. Weiter wird B.________ beschuldigt, A.________ am 15. Januar 2021 beschimpft sowie sie und ihre Tochter mit einem Messer bedroht zu haben.
A.________ konstituierte sich im Strafverfahren als Strafklägerin. Vor Abschluss des Vorverfahrens machte sie zudem Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche geltend und konstituierte sich als Zivilklägerin.
B.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 beantragte A.________ die unentgeltliche Prozessführung und die Einsetzung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. April 2021 vollumfänglich ab.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2021 wie folgt teilweise gut:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. April 2021 in Ziff. 1 wie folgt neu gefasst bzw. ergänzt:
1.
1.1.
Das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege vom
18.02.2021 wird betreffend die Ernennung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsvertreter abgewiesen.
1.2.
Der Privatklägerin wird für die Kosten des Verfahrens vor der Staatsan-
waltschaft sowie für allfällige Vorschuss- und Sicherheitsleistungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.
2.1
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
wird betreffend die Bestellung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsvertreter abgewiesen. Für die Verfahrenskosten wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
2.2
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 47.00, zusammen Fr. 1'047.00, werden im Umfang von 3⁄4, d. h. von Fr. 785.25, der Beschwerdeführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine richterlich auf Fr. 366.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten.
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, Dispositiv-Ziffern 1.1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, Rechtsanwalt Julian Burkhalter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen und ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht.
Das Obergericht hat unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 1B_317/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und verfügt als Privatklägerin über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft vor, da das Verfahren seit dem 7. April 2021 ruhe. Eine allfällige ungerechtfertigte Rechtsverzögerung hat die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz geltend zu machen. Auf diese Rüge kann im vorliegenden Verfahren, welches die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Streitgegenstand hat, jedenfalls nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 BGG).
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe sich zum einen nicht mit der Rüge auseinandergesetzt, wonach die staatsanwaltschaftliche Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet und keine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Zum anderen habe die Vorinstanz selbst keine Stellung zu entscheidwesentlichen Tatsachen wie der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei, der Schwere der Drohung und dem Umstand, dass sie keine "Durchschnittsbürgerin" sei, genommen.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Entscheidbegründung der Behörde muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich hierbei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, auf alle Argumente der beschwerdeführenden Partei gesondert einzugehen und alle Einwendungen einzeln zu entkräften (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1).
2.3. Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, in welchem die entscheidwesentlichen Kriterien festgestellt und ausführlich gewürdigt wurden. Dies gilt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, auch in Bezug auf die Qualifikation des infrage stehenden Sachverhalts bzw. der zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe sowie ihren persönlichen Umständen. Dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung den Aspekt der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei nicht ausdrücklich erwähnte, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sie hat damit zumindest implizit aufgezeigt, dass sie diesen Umstand nicht als entscheidwesentlich beachtete. Wie erwähnt, musste sie sich nicht mit allen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen einzeln auseinandersetzen. Sie durfte sich stattdessen auf die ihrer Ansicht nach entscheidwesentlichen Punkte beschränken (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht sodann hervor, dass die Vorinstanz der Ansicht war, die Staatsanwaltschaft habe sich mit den vorliegenden Rechtsfragen hinreichend auseinandergesetzt.
Den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen wurde vor diesem Hintergrund Genüge getan. Die Rüge ist demnach unbegründet. Ob die Vorinstanz indessen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung für das Strafverfahren und für das Beschwerdeverfahren zu Recht verneinte, ist eine Rechtsfrage, welche nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 3 und 4 hiernach).
 
Erwägung 3
 
3.1. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 136 StPO und Art. 6 EMRK, weil die Vorinstanz die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung verneint hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich vorliegend um einen komplexen Sachverhalt. Dieser werfe juristisch komplexe Fragen wie die Schwere der Drohung und die Verwertbarkeit des von ihr aufgenommenen Videomaterials auf. Zudem sei fraglich, ob weitere Tatbestände erfüllt seien. Sie sei überdies keine "Durchschnittsbürgerin" im Sinne der Rechtsprechung, weil sie über keine Ausbildung verfüge und nur mangelnde Deutschkenntnisse habe. Auch sei sie in schlechter psychischer Verfassung. Sodann sei die Begründung und Substanziierung der Zivilforderung komplex und es bestünde das Risiko, dass sie entschädigungspflichtig werde, wenn die Zivilklage wegen fehlender Substanziierung auf den Zivilweg verwiesen würde. Schliesslich habe sie auch aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit Anspruch auf einen Rechtsbeistand, da der Beschuldigte ebenfalls anwaltlich vertreten sei.
3.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Demnach kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
Nach der Rechtsprechung stellt - was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft - die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 3b; Urteile 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.3; 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6; je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Urteile 1B_338/ 2020 vom 17. August 2020 E. 2.3; 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 3.3
 
3.3.1. Der vorliegenden Strafuntersuchung liegt eine Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vermieter zu Grunde, bei welcher die Beschwerdeführerin von diesem angeblich bedroht und beschimpft worden ist. In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt insofern, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, grundsätzlich überschaubar und kann nicht als besonders komplex bezeichnet werden.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet den Fall insbesondere in rechtlicher Hinsicht als komplex.
In rechtlicher Hinsicht ist gemäss Rechtsprechung dann von einem komplexen Fall auszugehen, der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als notwendig erscheinen lässt, wenn er heikle Rechtsfragen wie beispielsweise die Frage der Handlungspflicht des Spitalpersonals zur Verhinderung eines Suizids (Urteil 1A.121/1998 vom 15. September 1998 E. 3d) oder die Definition der Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung (Urteil 1B_278/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.3) aufwirft. Als komplex stufte das Bundesgericht sodann den Fall eines Arztes ein, der von einem jugendlichen Patienten der sexuellen Handlungen beschuldigt wurde (Urteil 1P.663/2006 vom 23. November 2006 E. 4.2).
Der Beschwerdeführerin ist vorliegend zuzustimmen, dass sich im Strafverfahren allenfalls die (heikle) Frage der Verwertbarkeit des Videomaterials stellen könnte. Der Ausgang dieser Frage ist für die von der Privatklägerin geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht allein entscheidend, da neben dem unter Umständen nicht verwertbaren Videomaterial auch ausführliche Zeugenaussagen der Tochter bestehen. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte die Vorwürfe, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, nicht ausdrücklich. Inwiefern es sich überdies bei einer allfälligen Qualifikation der angeblichen Drohung (unter anderem aufgrund der Aussage: "Geld oder Blut") um eine heikle Rechtsfrage handeln soll, ist nicht ersichtlich.
Insgesamt betrachtet erreicht der vorliegende Fall somit keinen Schwierigkeitsgrad, der mit den oben genannten Fällen vergleichbar ist und der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgrund der Komplexität des Falles ausnahmsweise als notwendig erscheinen liesse. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls weitere Tatbestände erfüllt sein könnten. Diese Würdigung bleibt aufgrund des Grundsatzes der Offizialmaxime dem Staat vorbehalten und stellt kein Argument zugunsten der Beschwerdeführerin als Privatklägerin dar. Ihre Teilnahme am Strafverfahren dient denn auch einzig der Durchsetzung ihrer Zivilansprüche.
3.3.3. Was die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrifft, so steht fest, dass sie französischer Muttersprache ist. Wie die Vorinstanz festgehalten hat und aus den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen hervorgeht, hat sie jedoch stets zu Protokoll gegeben, keine Übersetzung zu benötigen. Wie aus den Protokollen sodann ersichtlich ist, konnte sich die Beschwerdeführerin auf Hochdeutsch ausdrücken, der Befragung folgen und Fragen adäquat beantworten. Dies lässt sich denn auch ihrer E-Mail vom 17. Februar 2021 entnehmen, in welcher sich die Beschwerdeführerin trotz einiger Fehler ohne Weiteres gut und verständlich ausdrücken konnte, womit sie entsprechend über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt, um im Strafverfahren als Privatklägerin teilzunehmen. Eine anwaltliche Verbeiständung erscheint folglich, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, aus sprachlichen Gründen jedenfalls nicht geboten.
3.3.4. Daran ändert auch die angeblich fehlende Ausbildung bzw. fehlende Integration der Beschwerdeführerin nichts. Dies gilt umso mehr, als sie ohnehin nicht substanziiert darlegt, weshalb es ihr aufgrund dieser nicht belegten Behauptungen nicht möglich sein soll, die bescheidenen (juristischen) Anforderungen an die Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte als Privatklägerin im Strafverfahren selbst wahrzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dasselbe gilt für den von ihr zwar behaupteten, aber nicht rechtsgenüglich aufgezeigten geschwächten psychologischen Zustand. Die in diesem Zusammenhang eingereichte ärztliche Bescheinigung stellt lediglich fest, dass der Beschwerdeführerin keine polizeiliche Gegenüberstellung mit ihrem Vermieter zugemutet werden könne. Wie von der Vorinstanz festgestellt, kann diese mittels prozessualer Vorkehrungen vermieden werden. Dass sie darüber hinaus aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage wäre, ihre allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden bzw. an den Einvernahmen teilzunehmen und somit ihre Interessen als Geschädigte wahrzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor), zeigt sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch Urteile 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.3 f. und 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.4).
3.3.5. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, die Art des Schadens, den sie erlitten habe, sei geeignet, besondere Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen zu verursachen. In diesem Zusammenhang genügt es, wenn sie einen allfälligen Schaden durch Vorlegen von Rechnungen belegt. Auch einen allfälligen Genugtuungsanspruch kann sie eigenständig, allenfalls durch Schätzung, geltend machen.
3.3.6. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz der Waffengleichheit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ist die genannte Voraussetzung der Notwendigkeit der Verbeiständung nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO nicht erfüllt, hat die betroffene Partei keinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, nur weil der Beschuldigte seinerseits anwaltlich verbeiständet ist. Der Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung von Art. 136 StPO die unterschiedlichen Situationen der beschuldigten Partei und der Privatklägerschaft bewusst berücksichtigt und entsprechend differenzierte Bedingungen vorgesehen. Diese Differenzierung stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit dar (vgl. Urteil 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.6 mit Hinweisen).
3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (kein besonders komplexer Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, hinreichende Deutschkenntnisse etc.) kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im zugrunde liegenden Strafverfahren verneint hat.
 
Erwägung 4
 
4.1. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht. Sie macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung auch für das Beschwerdeverfahren abgewiesen habe.
4.2. Die Vorinstanz hält in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids fest, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht sei abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin selbständig in der Lage gewesen sei, mit der Beschwerde vor Obergericht geltend zu machen, dass sie mittellos sei. Entsprechend sei sie im Beschwerdeverfahren nicht auf die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen.
4.3. Dieser vorinstanzlichen Erwägung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz übersieht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung, in welcher ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich abgewiesen wurde, darlegen musste, warum sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren hat. Entsprechend musste sie aufzeigen, dass sie alle Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Art. 136 StPO) erfüllt. Dazu gehört neben der Mittellosigkeit (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) auch die Tatsache, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) und ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Indem die Vorinstanz lediglich erwog, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei im Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen, weil die Beschwerdeführerin einzig habe darlegen müssen, dass sie mittellos sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Insofern verletzte die Vorinstanz darüber hinaus auch ihre Begründungspflicht, da sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren in der Lage gewesen ist, selbstständig ihre Rechte wahrzunehmen. Denn anders als im Strafverfahren, wo sie als Privatklägerin im Wesentlichen einzig ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden hat (vgl. E. 3.2 hiervor), musste sie im Beschwerdeverfahren aufzeigen, dass sie die Kriterien für die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren erfüllt. Dies stellt erhöhte Anforderungen an eine juristisch nicht gebildete Person (vgl. E. 5.2 hiernach). Entsprechend hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) verletzt.
 
Erwägung 5
 
5.1. Damit wäre der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich grundsätzlich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren erneut zu prüfen hätte. In Berücksichtigung der Prozessökonomie und aufgrund des Umstands, dass die massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen vorhanden sind,rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise reformatorisch zu entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hatte (Art. 29 Abs. 3 BV).
5.2. Die hiervor gemachten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin als Privatklägerin keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafverfahren hat (vgl. E. 3 hiervor), können nicht unbesehen auf das Beschwerdeverfahren übernommen werden. Aufgrund des Strafmonopols des Staates beschränken sich die Handlungen der Privatklägerschaft im Strafverfahren, wie erwähnt, grundsätzlich auf die Anmeldung von Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche und auf die Teilnahme an Einvernahmen (vgl. E. 3.2 hiervor).
Demgegenüber muss eine Partei, die sich gegen einen für sie negativen Entscheid wehren will, das (Beschwerde-) verfahren selbst einleiten. Sodann muss sie sich mit den Argumenten des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und diesen frist- und formgerecht anfechten. Damit sind die Anforderungen an eine nicht juristisch gebildete Person im Beschwerdeverfahren jedenfalls höher einzustufen als jene an die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Infolgedessen kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass eine Person, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte als Privatklägerin im Strafverfahren in der Lage ist, ihre Interessen auch im Beschwerdeverfahren eigenständig geltend machen kann.
5.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine juristischen Kenntnisse hat, französischer Muttersprache ist und womöglich über keine Ausbildung verfügt (vgl. E. 3.3.3. und 3.3.4). Aufgrund des Umstands, dass bei der Beschwerdeerhebung sowohl Fristen als auch Formen zu beachten waren und überdies gewisse Rechtskenntnisse erforderlich waren, um sich in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen (vgl. E. 5.2 hiervor), ist mithin davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre nicht selbständig in der Lage gewesen, ohne Unterstützung durch ihren Rechtsbeistand Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft zu erheben. Die Notwendigkeit des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ist daher zu bejahen. Die Vorinstanz hat mithin Bundesrecht verletzt, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren verneint hat.
 
Erwägung 6
 
6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Sache wird für die neue Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen ist es zu bewilligen (Art. 64 BGG). Unter diesen Umständen, insbesondere auch aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. E. 4.3 hiervor), sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). Im Übrigen wird Rechtsanwalt Julian Burkhalter aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
D ie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. September 2021 werden aufgehoben. Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Sache wird für die neue Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
 
5.
 
Im Übrigen wird Rechtsanwalt Julian Burkhalter aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
 
6.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier