Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_925/2020 vom 14.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_925/2020
 
 
Urteil vom 14. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 10. Juni 2020 (BS 2019 67).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte am 15. Oktober 2018 eine auf Strafanzeige der A.________ eröffnete Strafuntersuchung ein. Dagegen führte die A.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zug am 6. Dezember 2018 in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung guthiess, während es in Bezug auf die Vorwürfe der Urkundenfälschungbzw. Falschbeurkundung,der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden mangels Legitimation der A.________ nicht eintrat.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen B.________ erneut ein. Das Obergericht des Kantons Zug schützte die Verfahrenseinstellung mit Urteil vom 10. Juni 2020.
Es ging von folgendem Sachverhalt aus: Die A.________ sei eine in Panama domizilierte Stiftung mit dem Zweck, an die Kosten der Erziehung, Ausbildung und den Unterhalt oder ähnlicher Ziele für eines oder mehrerer Mitglieder der Familie bzw. Familien beizutragen. Gemäss Stiftungsurkunde vom 17. Oktober 2013 seien die Begünstigten weder Eigentümer noch Gläubiger der Stiftung. Stiftungsratsmitglieder müssten innerhalb eines gültigen Beschlusses des Stiftungsrates handeln. Ein solcher setze voraus, dass alle Mitglieder gültig eingeladen worden seien und die Mehrheit anwesend sei. Erster Begünstigter der Stiftung sei der Stifter C.C.________ selbst. Nach seinem Tod würden ihm seine Ehefrau D.C.________ und seine Kinder E.C.________ und F.C.________ als Begünstigte folgen. Die Stiftung sei in der Absicht errichtet worden, das Vermögen von C.C.________ vor Dritten zu schützen. Nebst E.C.________ und F.C.________ sei B.________ einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates gewesen.
C.C.________ habe mit der G.________ AG, deren Mitarbeiter B.________ sei, eine Verwaltungsvereinbarung bzw. ein Treuhandmandat vom 23. September 2016 abgeschlossen. Demnach sei die G.________ AG verpflichtet gewesen, nach den Weisungen von C.C.________ oder H.________ zu handeln. Das Dokument sei von E.C.________ als Vertreter von C.C.________ unterzeichnet worden, weshalb diesem bewusst gewesen sei, dass B.________ das Amt gemäss den Instruktionen der genannten Personen ausüben werde.
C.C.________ habe in seiner Eigenschaft als "beneficial owner" bzw. erster Begünstigter der Stiftung die G.________ AG beauftragt, die Aktien der I.________ AG in Liquidation, welche sich zu 100% im Eigentum der Stiftung befunden hätten, zum Preis von Fr. 1.-- an die I.________ Anstalt in Vaduz zu verkaufen. Bei Letzterer handle es sich um eine Gesellschaft, an der ebenfalls C.C.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. B.________ als Angestellter der G.________ AG sei dieser Instruktion gefolgt, ohne über die erforderliche Zustimmung des Stiftungsrats derA.________ zu verfügen. Die Stiftung sei durch die Aktienübertragung geschädigt worden. B.________ sei im Zeitpunkt der Aktienübertragung mit einem Streit innerhalb der Familie C.________ konfrontiert gewesen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die beiden anderen Stiftungsräte, F.C.________ und E.C.________, mit einer Übertragung der Aktien an eine von C.C.________ kontrollierte Gesellschaft nicht einverstanden gewesen wären. Als Mitarbeiter der G.________ AG sei er aber verpflichtet gewesen, nach den Weisungen von C.C.________ zu handeln, dies gestützt auf das zwischen C.C.________ und der G.________ AG geschlossene "Administration Agreement" vom 23. September 2016. Dass dieses Agreement möglicherweise mit der Stiftungsurkunde und dem Stiftungsreglement in Widerspruch gestanden sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, zumal es für den Auftraggeber von E.C.________ unterzeichnet worden sei. Schliesslich sei er der Auffassung gewesen, E.C.________ und F.C.________ hätten beim Entscheid betreffend die Aktienübertragung der I.________ AG als Stiftungsratsmitglieder in den Ausstand treten müssen und C.C.________ als Stifter und erster Begünstigter sei befugt gewesen, das Vermögen der Stiftung vor seinen Kindern in Sicherheit zu bringen. B.________ habe das Vermögen der Stiftung schützen wollen, auch wenn er es ihr mit seiner Handlung entzogen habe. Es sei ihm um die "asset protection" gegangen, woraus sich ergebe, dass die Aktien werthaltig gewesen seien. Der Wille von B.________ sei jedoch nicht auf eine Schädigung der A.________ gerichtet gewesen.
C.
Gegen dieses Urteil führt die A.________ Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Juni 2020 sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. der Staatskasse.
 
1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2; je mit Hinweis). Namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind, ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3).
1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation zur Beschwerde mit dem pauschalen Hinweis, bei einem Vorliegen eines Strafurteils bestehe stets die Möglichkeit, dass sich dieses auf ihre Zivilansprüche auswirken könne, da der Zivilrichter nicht ohne triftige Gründe von den Ergebnissen einer Strafuntersuchung abweiche; sie habe sich als Privatklägerin konstituiert, jedoch ihre Ansprüche noch nicht beziffert und begründet, wobei ihr dies bei einer Fortführung des Verfahrens bis spätestens zum Parteivortrag vor dem für die Strafsache zuständigen Gericht möglich wäre (Art. 123 Abs. 2 StPO).
Mit diesen abstrakten Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit ihr durch die angebliche Straftat ein unmittelbarer Schaden entstanden sein soll und welche Zivilforderungen sie adhäsionsweise konkret geltend machen möchte. Ob ein solcher Schaden entstanden sein könnte, ist auch nicht offensichtlich. Denn gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2019 hätten die beiden anderen Stiftungsräte, E.C.________ und F.C.________, bzw. deren Berater H.________, das Hauptaktivum der I.________ AG, deren Aktienübertragung Verfahrensgegenstand bildet, bereits im April 2017 vollständig abschreiben lassen und die Gesellschaft im Juni 2017 in Liquidation versetzt (angefochtenes Urteil S. 6). Dieses Vorgehen spricht gegen eine Werthaltigkeit der Aktien selbst. Unklarheit hinsichtlich des Schadens besteht auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 2 die besagten Aktien zum symbolischen Preis von Fr. 1.-- auf eine Drittgesellschaft übertragen hat, wobei er sich gemäss seinen Aussagen auf die Bewertung der Aktien durch H.________, dem Berater des damaligen Stiftungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, E.C.________, gestützt haben soll (angefochtenes Urteil S. 5 mit Verweis auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 23. September 2019). Beruht aber die Bewertung zum rein symbolischen Preis von Fr. 1.-- möglicherweise auf internen Bewertungen der Beschwerdeführerin bzw. deren Berater, so erschliesst sich ein Vermögensschaden durch die Verfahrensgegenstand bildenden Handlungen nicht ohne Weiteres. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung, ob das Verfahren rechtskonform eingestellt wurde bzw. ob eine Verurteilung bei einer Fortführung des Verfahrens wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch, anders als noch die Staatsanwaltschaft, aufgrund ihrer formalrechtlichen Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den Aktien der I.________ AG und den Aussagen des Beschwerdegegners 2 zum Schluss gelangt, der Vermögensschaden der Beschwerdeführerin sei voraussichtlich gegeben und der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal ihr Entscheid auf einer eingeschränkten Tatsachenfeststellung beruht. Sachverhaltsfeststellungen sind in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" bei Einstellungen zwar insoweit zulässig, als gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Indessen geht die Vorinstanz ohne umfassende Würdigung der Sachlage, welche die diesbezüglichen widersprüchlichen Beweismittel und Vorbringen der Staatsanwaltschaft erfordert hätten, von einem Schaden bei der Beschwerdeführerin aus. Das Bedürfnis, den Schaden vor Bundesgericht unter Beachtung von Art. 42 Abs. 2 BGG näher zu substanziieren, resultiert insbesondere aus den divergierenden Angaben im angefochtenen Urteil zur Werthaltigkeit der Aktien. Es ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zu unterschiedlichen Einschätzungen hinsichtlich der Verfahrenseinstellung gelangt sind und es sich hierbei um einen komplexen Sachverhalt handelt, der Ausführungen zum Schaden der Beschwerdeführerin erfordert hätte.
1.3. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Substanziierungspflicht mit ihren pauschalen Ausführungen, wonach sich ein Strafurteil theoretisch immer auf den Zivilpunkt auswirken könnte, nicht hinreichend nach. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer