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BGer 1C_106/2022 vom 15.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_106/2022
 
 
Urteil vom 15. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.
 
Gegenstand
 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 31. Januar 2022 (7U 21 32).
 
 
1.
Im Beschwerdeverfahren betreffend Sicherungsentzug wies das Luzerner Kantonsgericht am 31. Januar 2022 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist bis zum 18. Februar 2022, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2022 teilt A.________ mit, er sei mit dieser Verfügung nicht einverstanden, weil "diese Sachen" nicht stimmen würden.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und genügt damit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi