Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_96/2022 vom 16.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_96/2022
 
 
Urteil vom 16. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2021 (AL.2021.00151).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. Februar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2021,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Februar 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 11. Februar 2022 eingereichte Eingabe,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG und Art. 26 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von drei Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen bestätigte,
das der Beschwerdeführer letztinstanzlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene auf einer rechtsfehlerhaften, d.h. willkürlichen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) Beweiswürdigung beruhen oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll; das gilt insbesondere für die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu seiner Behauptung, an den Wochenenden nichts gegen die Arbeitslosigkeit tun zu müssen,
dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel