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BGer 1C_642/2020 vom 17.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_642/2020
 
 
Urteil vom 17. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Merz,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht,
 
Verwaltungskommission,
 
Kreuzackerstrasse 12, Postfach,
 
9023 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Zugangsgesuch zu Urteilen
 
des Bundesverwaltungsgerichts,
 
Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Bundesverwaltungsgerichts,
 
Verwaltungskommission,
 
vom 22. Oktober 2020 (2020-054).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 24. Februar 2020 ersuchte Rechtsanwalt A.________ das Bundesverwaltungsgericht darum, ihm sowie zwei seiner Kanzleipartnern gleich wie akkreditierten Medienschaffenden den Zugang zu sämtlichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, welche die Überprüfung der Aufnahmebedingungen in die Spezialitätenliste durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreffen, namentlich jene der Jahre 2017 bis 2019. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch mit Schreiben vom 8. Juli 2020 ab.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 ersuchte A.________ für sich und einen Kanzleipartner erneut um Zustellung einer Kopie aller Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Beschwerde gegen eine Verfügung des BAG betreffen und sich materiell mit der Überprüfung der Aufnahmebedingungen von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (KVG) befassen, insbesondere Urteile betreffend die Überprüfung alle drei Jahre der Aufnahmebedingungen der Jahre 2017, 2018 und 2019, ohne Anonymisierung der Namen der Arzneimittel und weiterer produktrelevanter Informationen. Eventualiter beantragte er die Zustellung elf genau bezeichneter Urteile ohne Anonymisierung der Namen der Arzneimittel und weiterer produktrelevanter Informationen.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 lehnte die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche vom 14. Juli 2020 und vom 24. Februar 2020 ab.
C.
Dagegen haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und stellen folgende Begehren:
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, den Gesuchstellern eine nicht anonymisierte Kopie aller Urteile zuzustellen, welche:
- eine Beschwerde gegen eine Verfügung des BAG zum Gegenstand haben,
- die Überprüfung der Aufnahmebedingungen von Arzneimitteln der Spezialitätenliste betreffen,
- insbesondere die dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen in den Jahren 2017, 2018 und 2019,
- namentlich die Urteile (Stand 14. Juli 2020) : C-6595/2018 vom 8. Juni 2020, C-3860/2018 vom 27. Mai 2020, C-6115/2018 vom 7. Mai 2020, C-6087/2018 vom 6. Mai 2020, C-5976/2018 vom 15. April 2020, C-6093/2018 vom 17. März 2020, C-638/2018 vom 12. März 2020, C-612/2018 vom 3. Februar 2020, C-491/2018 vom 29. Februar 2020, C-3382/2018 vom 26. Januar 2020, C-588/2018 vom 5. Dezember 2019.
2. Eventuell sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, den Gesuchstellern den Zugang zu den nicht anonymisierten Urteilen gemäss Rechtsbegehren 1 zu gewähren.
3. Subeventuell zu Rechtsbegehren 1 und 2 sei der Name der beschwerdeführenden Unternehmen und/oder der Arzneimittel zu anonymisieren, für die das BAG eine Preissenkung angeordnet hat."
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Anwendung des Prinzips der Justizöffentlichkeit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. lit. a, Art. 90 ff. BGG; Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 147 I 407).
1.2. Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid berührt, zumal seinem Zugangsgesuch nicht entsprochen wurde. Seine Rechtsmittelbefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist somit zu bejahen.
Der Beschwerdeführer 2 hat nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und führt auch nicht aus, in rechtswidriger Weise keine Möglichkeit der Teilnahme gehabt zu haben (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Seine Rechtsmittelbefugnis ist unter diesen Umständen zu verneinen.
1.3. Da mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf dessen Beschwerde einzutreten.
1.4. Der Beschwerdeführer 1 verlangt die Zustellung einer nicht anonymisierten Kopie aller Urteile, die "eine Beschwerde gegen eine Verfügung des BAG zum Gegenstand haben, die Überprüfung der Aufnahmebedingungen von Arzneimitteln der Spezialitätenliste betreffen, insbesondere die dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen in den Jahren 2017, 2018 und 2019" und zitiert dann "namentlich" elf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Hinsichtlich der Zeitspanne ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), dass der Beschwerdeführer nicht "insbesondere" an den Urteilen der Jahre 2017, 2018 und 2019 interessiert ist, sondern ausschliesslich Einsicht in die Urteile dieser drei Jahre verlangt. Sein Rechtsbegehren ist also dahingehend zu interpretieren, dass er eine nicht anonymisierte Kopie aller Urteile verlangt, die eine Beschwerde gegen eine Verfügung des BAG zum Gegenstand haben und die Überprüfung der Aufnahmebedingungen von Arzneimitteln der Spezialitätenliste durch das BAG der Jahre 2017, 2018 und 2019 betreffen. Sein Rechtsbegehren ist hingegen nicht auf die explizit ('namentlich') genannten Urteile beschränkt.
2.
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die bei den nachgesuchten Urteilen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Anonymisierung verletze die Justizöffentlichkeit.
2.1. Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 407 E. 6.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 139 I 129 E. 3.3; 133 I 106 E. 8.1; je mit weiteren Hinweisen).
2.2. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (BGE 147 I 407 E. 6.2; 139 I 129 E. 3.3). Diese weiteren Formen der Bekanntgabe von Urteilen sind gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichtssaal nicht subsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert werden und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenzgebot zu messen (BGE 147 I 407 E. 6.2).
2.3. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil festgehalten, der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleiste einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). Dieser ist jedoch nicht absolut, sondern kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Da die Anonymisierung eine Einschränkung des Anspruchs auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung darstellt, muss diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip erfolgen (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). Insbesondere darf die Anonymisierung nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteil 2C_677/2015 vom 31. März 2016 E. 4.2; PETER BIERI, Das Handwerk der Urteilsanonymisierung, in: Hürlimann/Kettiger, Anonymisierung von Urteilen, 2021, N. 17). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht (BGE 147 I 407 E. 7.3; 133 I 106 E. 8.3; Urteil 2C_677/2015 vom 31. März 2016 E. 4.2).
 
Erwägung 3
 
3.1. In Übereinstimmung mit dem eben dargestellten Prinzip der Justizöffentlichkeit informiert das Bundesverwaltungsgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Während es das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung grundsätzlich in nicht anonymisierter Form öffentlich auflegt (Art. 42 VGG; Art. 4 Abs. 1 und 2 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [InfoR BVGer; SR 173.320.4]), erfolgt die Veröffentlichung seiner Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form (Art. 29 Abs. 2 VGG; Art. 8 Abs. 1 InfoR BVGer). Nach Art. 8 Abs. 2 InfoR BVGer ist die Veröffentlichung der Namen der Parteien in den Entscheiden zulässig, insbesondere wenn die Namen bereits bekannt sind, offensichtlich keine schutzwürdigen Interessen berührt werden oder die Parteien mit der Bekanntgabe einverstanden sind. Zuständig für die Einholung der Zustimmung der Parteien ist die Verfahrensleitung.
3.2. Die Präsidentenkonferenz hat ausserdem aufgrund ihrer diesbezüglichen Kompetenzen (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. a VGG, Art. 14 Abs. 2 lit. a des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR; SR 173.320.1] und Art. 8 Abs. 3 InfoR BVGer) Richtlinien für die Urteilsredaktion, die Zitierung von Quellen und die Anonymisierung von Entscheiden erlassen. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus: "Die Anonymisierung dient der Wahrung schutzwürdiger privater und öffentlicher Interessen an der Geheimhaltung von Informationen. Zu diesen Informationen gehören unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsrechtes insbesondere die Namen der Verfahrensbeteiligten und anderer Betroffener [...] sowie alle weiteren Angaben, welche die Identifizierung dieser Personen gestatten. Die Anonymisierung ist ausreichend, wenn Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Informationen nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand möglich sind, den auch eine daran interessierte Drittperson vernünftigerweise nicht auf sich nehmen wird [...]". Gemäss Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts werden Produkt- und Wirkstoffnamen von Arzneimitteln und Chemikalien im Zulassungsverfahren anonymisiert.
 
Erwägung 4
 
Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG erstellt das BAG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste), die auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika zu enthalten hat. Diese pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung höchstens nach den in der Spezialitätenliste enthaltenen Preisen verrechnet werden (vgl. Art. 52 Abs. 3 KVG).
Nach Art. 65d Abs. 1 KVV (SR 832.102) überprüft das BAG sämtliche Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, alle drei Jahre darauf hin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Arzneimittel werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer therapeutischen Gruppe der Spezialitätenliste in drei Einheiten aufgeteilt. Jede Einheit wird alle drei Jahre überprüft. Die Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels wird aufgrund eines Vergleichs mit dem Preis in Referenzländern (Auslandpreisvergleich; APV) und eines Vergleichs mit anderen Arzneimitteln (therapeutischer Quervergleich; TQV) beurteilt (Art. 65b und Art. 65d Abs. 2 und 3 KVV). Ergibt die Überprüfung, dass der geltende Höchstpreis zu hoch ist, so verfügt das BAG eine Preissenkung (Art. 65d Abs. 4 KVV). Ein Arzneimittel wird von der Spezialitätenliste gestrichen, wenn einer der in Art. 68 KVV aufgeführten Tatbestände erfüllt ist. Dies trifft namentlich dann zu, wenn nicht mehr alle Aufnahmebedingungen erfüllt sind (Art. 68 Abs. 1 lit. a KVV).
Gemäss Art. 71 Abs. 1 KVV veröffentlicht das BAG die Spezialitätenliste. Wird ein Entscheid des BAG mittels Beschwerde angefochten, so kann dieses den Namen des von der Beschwerde betroffenen Arzneimittels veröffentlichen (Art. 71 Abs. 4 KVV). Diese Veröffentlichung erfolgt über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform (Art. 71 Abs. 6 KVV). Art. 71 Abs. 4 KVV trat am 1. Juni 2015 in Kraft und soll dazu beitragen, die Transparenz im Prozess der Beurteilung der Preisfestsetzung von Arzneimitteln zu erhöhen (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Preisfestsetzung von Arzneimitteln: Mehr Transparenz und bessere Nutzenbewertung, abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Abgeschlossene Neuerungen und Revisionen > Arzneimittel). Im Erläuternden Bericht zur betreffenden Revision der KVV führt das BAG aus, es bestehe ein wesentliches öffentliches Interesse, die von einer Beschwerde betroffenen Arzneimittel zu kennen (vgl. Erläuternder Bericht [nicht datiert] über die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KV] und die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV] betreffend die am 1. Juni 2015 in Kraft tretenden Änderungen; vgl. auch das Faktenblatt vom 29. April 2015 "Preisfestsetzung von Arzneimitteln: Mehr Transparenz und bessere Nutzenbewertung" des Bundesamtes für Gesundheit [abrufbar unter www.bag. admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Abgeschlossene Neuerungen und Revisionen] und die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 zur Motion 13.3973 "Demokratisierung der Rekursmöglichkeiten bei der Festsetzung der Medikamentenpreise"). Die dem BAG durch Art. 71 Abs. 4 KVV eingeräumte Möglichkeit, die Namen der von einer Beschwerde betroffenen Arzneimittel zu veröffentlichen, entspricht ausserdem dem Öffentlichkeitsprinzip, wonach die bei öffentlichen Organen vorhandene Informationen grundsätzlich eingesehen werden dürfen (vgl. das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [BGÖ; SR 125.3]).
 
Erwägung 5
 
5.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 den Zugang zu nicht anonymisierten Kopien all jener Urteile verlangt, die eine Beschwerde gegen eine Verfügung des BAG zum Gegenstand haben und die Überprüfung der Aufnahmebedingungen von Arzneimitteln der Spezialitätenliste durch das BAG der Jahre 2017, 2018 und 2019 betreffen (vgl. oben E. 1.4).
Die nachgesuchten Urteile wurden vom Bundesverwaltungsgericht auf dessen Internetseite anonymisiert veröffentlicht. Dieses führt in seiner Vernehmlassung aus, es verfüge in Bezug auf die Entscheide betreffend Überprüfung der Aufnahmebedingungen der Spezialitätenliste über eine langjährige, relativ weitgehende Anonymisierungspraxis. So würden etwa sämtliche Namen und Adressen, die genauen Zeitangaben, Wirkstoffnamen, Arzneimittel- bzw. Produktenamen, Preise, Packungsgrössen, Dosisstärke und Dosierung, Referenznummern, URL-Pfade bzw. Weblinks anonymisiert.
Vor diesem Hintergrund stellt sich vorliegend die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer 1 zu Recht die Einsicht in eine nicht anonymisierte Fassung der nachgesuchten Urteile verweigert hat oder ob dies den Grundsatz der Justizöffentlichkeit verletzt.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus, die Information, dass ein Pharmaunternehmen beim BAG ein Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste (SL-Gesuch) gestellt habe, stelle ein Geschäftsgeheimnis dar und könne sich auf den Aktienkurs einer Firma auswirken. Auch alle weiteren Angaben, die einen Hinweis auf ein solches Gesuch liefern könnten, würden als Geschäftsgeheimnisse gelten. Ein gutgeheissenes SL-Gesuch bedeute für ein betroffenes Unternehmen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, während ein abschlägiger Entscheid des BAG einen Wettbewerbsnachteil zur Folge haben könne. Bei diesen Ausführungen beruft es sich auf eine Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Es führt weiter aus, es fehle nicht schon deshalb am Geheimhaltungsinteresse, weil alle von einer Beschwerde betroffenen Arzneimittel über eine vom BAG veröffentlichte Liste eingesehen werden könnten; die Publikationspraxis des BAG könne im Sinne der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht als Richtschnur für die Anonymisierungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten.
Weiter sei ein allfällig überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe nicht anonymisierter Entscheide gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich; daran vermöge auch seine Stellung als Herausgeber des Newsletters Pharma-Circulars nichts zu ändern.
Schliesslich trage die Anonymisierungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts den überwiegenden privaten Interessen der Verfahrensparteien bestmöglich Rechnung, wenn neben diesen selbst auch Produkt- und Wirkstoffnamen sowie Geschäftsgeheimnisse anonymisiert würden. Dass der Beschwerdeführer anhand der veröffentlichten Angaben des BAG erkennen könne, um welches Arzneimittel es sich in einem Beschwerdeentscheid handle, ändere daran nichts. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern (als Rechtsmittelinstanz gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der SL-Fälle) eine gleich umfassende Anonymisierungspraxis wie das Bundesverwaltungsgericht verfolge.
5.3. Was der Beschwerdeführer 1 dagegen vorbringt, vermag jedoch zu überzeugen. Zunächst ist mit diesem festzuhalten, dass für den Zugang zu Gerichtsurteilen kein spezifisches öffentliches Interesse geltend gemacht werden muss. Dieses ergibt sich bereits aus der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerten Justizöffentlichkeit.
Weiter führt der Beschwerdeführer 1 zutreffend aus, dass sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hauptsächlich auf Gesuche um Aufnahme in die Spezialitätenliste (sog. SL-Gesuche) beziehen; auch die Empfehlung des EDÖB vom 25. Juni 2012, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, betrifft ein solches SL-Gesuch. Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht Zugang zu den Urteilen betreffend Beschwerden zu SL-Gesuchen, sondern zu den Urteilen, die eine Beschwerde gegen eine Verfügung des BAG betreffend die Ü berprüfung der Aufnahmebedingungen von Arzneimitteln der Spezialitätenliste zum Gegenstand haben. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie dessen Bezugnahme auf die erwähnte EDÖB-Empfehlung sind in dieser Hinsicht also nur bedingt einschlägig.
5.4. Sodann macht der Beschwerdeführer 1 geltend, die weitgehende Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht (namentlich beschwerdeführende Unternehmen, betroffene Arzneimittel, Vergleichsarzneimittel, Behandlungsempfehlungen von Facharztgesellschaften) verletze die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Justizöffentlichkeit. Dadurch werde der Leserschaft der Nachvollzug von entscheiderheblichen Erwägungen verunmöglicht. Insbesondere sei für Rechtssuchende nicht verständlich, wie das Bundesverwaltungsgericht den therapeutischen Quervergleich und den Auslandspreisvergleich durchführe und ob es dies korrekt mache.
Tatsächlich wird die Nachvollziehbarkeit der entsprechenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts durch dessen Anonymisierungspraxis eingeschränkt. Ob bereits dadurch die Justizöffentlichkeit in jedem Fall per se verletzt ist, ist jedoch fraglich. Die Beantwortung dieser Frage bedingt eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Justizöffentlichkeit und den privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Zur Ermittlung der privaten Geheimhaltungsinteressen ist vorliegend insbesondere zu untersuchen, ob - wie der Beschwerdeführer 1 behauptet - die Namen der beschwerdeführenden Unternehmen und deren von der Beschwerde betroffenen Arzneimittel bereits bekannt sind. Dies ist im Folgenden abzuklären.
5.5. Das BAG macht von seiner Kompetenz in Art. 71 Abs. 4 KVV (vgl. oben E. 4) Gebrauch und veröffentlicht auf seiner Website eine Liste jener Arzneimittel, gegen deren Preissenkungen Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden (vgl. www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Arzneimittel > Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre). Diese Liste enthält die Produktlinie (Gamme) und den Namen der Zuassungsinhaberin des betroffenen Arzneimittels sowie den Namen des Arzneimittels selbst und dessen Packungsgrösse und Inhalt (z.B. "Tabl 8 mg, 50 Stk").
Soweit die vom Beschwerdeführer 1 nachgesuchten Urteile Unternehmen bzw. Arzneimittel betreffen, die in dieser veröffentlichten Liste enthalten sind, sind deren Namen somit bereits bekannt. Mit anderen Worten ist die Information, dass gewisse Unternehmen eine Preissenkungsverfügung betreffend eines ihrer Arzneimittel angefochten haben, öffentlich zugänglich. Inwiefern die erneute Veröffentlichung dieser Informationen in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (durch Nichtanonymisierung) in dieser Situation einen Wettbewerbsnachteil für die betroffenen Unternehmen bzw. einen Wettbewerbsvorteil für die Konkurrenzunternehmen darstellen könnte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich: die Information, die allenfalls einen Einfluss auf den Aktienkurs haben könnte, ist zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vom BAG vorgenommenen Publikation bereits öffentlich. Es scheint deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern die Namen der beschwerdeführenden Unternehmen und deren Arzneimittel in dieser Situation ein Geschäftsgeheimnis darstellen könnten. Auch ein öffentliches Interesse an der Anonymisierung dieser Informationen ist nicht zu erkennen.
5.6. Vor diesem Hintergrund ist für die nachgesuchten Urteile eine Abwägung zwischen dem Interesse der Justizöffentlichkeit und den Interessen an der Geheimhaltung durchzuführen. Da das Bundesgericht nicht über alle dafür einschlägigen Informationen verfügt, ist die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Dieses wird zunächst abklären müssen, ob die Namen der Unternehmen, die in den vom Beschwerdeführer 1 nachgesuchten Urteilen Beschwerde geführt hatten, und die jeweils betroffenen Arzneimittel in der erwähnten Liste des BAG aufgeführt sind. Falls dies zutrifft, gelten diese Informationen grundsätzlich als bereits bekannt (gemäss Art. 8 Abs. 2 InfoR BVGer), womit deren Anonymisierung unverhältnismässig wäre.
Müssen die Namen des beschwerdeführenden Unternehmens und des betroffenen Arzneimittels nicht anonymisiert werden, hat das Bundesverwaltungsgericht weiter abzuklären, ob die Anonymisierung der weiteren Elemente (namentlich die Zeitangaben, den Wirkstoffnamen, die Preise, die Packungsgrössen, die Dosisstärke und Dosierung, die Referenznummern, die URL-Pfade bzw. die Weblinks, sowie die Namen und Produkte anderer Unternehmen) verhältnismässig ist. Dient die Anonymisierung dieser Elemente lediglich dazu, keine Hinweise auf die Namen und Arzneimittel der beschwerdeführenden Unternehmen zu geben, ist diese unzulässig.
Falls die Namen der beschwerdeführenden Unternehmen aufgrund einer allfälligen Unvollständigkeit der vom BAG veröffentlichten Liste nicht darin enthalten und somit nicht bereits öffentlich sind, oder falls trotz Veröffentlichung durch das BAG die Zuordnung der Angaben zum entsprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich ist, ist eine Abwägung zwischen der Justizöffentlichkeit und den privaten Interessen an der Anonymisierung vorzunehmen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den nachgesuchten Urteilen nicht um sog. SL-Gesuche handelt, sondern, soweit ersichtlich, grossmehrheitlich um Preissenkungsverfügungen, die a priori keinen, oder zumindest nur einen geringen Einfluss auf den Börsenwert eines Unternehmens haben. Bei dieser Interessenabwägung und falls eine weitgehende Anonymisierung in Betracht gezogen wird, ist zudem sicherzustellen, dass die Urteile in der anonymisierten Fassung nachvollziehbar bleiben.
Um abzuklären, ob allenfalls andere private Interessen für eine weitgehende Anonymisierung sprechen, kann das Bundesverwaltungsgericht soweit nötig die betroffenen Unternehmen anhören.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen Prüfung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist dagegen nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2 einen Teil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Übrigen werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von CHF 1'000.-- auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni