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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_460/2021 vom 17.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_460/2021
 
 
Urteil vom 17. März 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichter Hartmann,
 
Bundesrichterin Ryter,
 
Gerichtsschreiber Mösching.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Gertrudstrasse 15, 8400 Winterthur,
 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Zweitbegutachtung CAS-Abschlussarbeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. April 2021 (VB.2020.00714).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ absolviert den Weiterbildungs- bzw. Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies [CAS]) in Bodenkartierung/cartographie des sols an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte ihr die Leiterin des Ressorts Weiterbildung des zuständigen Instituts mit, dass ihre - im März 2018 zur Korrektur eingereichte - nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt worden sei und sie die Möglichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen, wobei sich die Kosten für die Betreuung und Bewertung auf Fr. 2'200.-- beliefen.
B.
Dagegen rekurrierte A.________ am 8. August 2018 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. April 2019 abwies. Eine hiergegen erhobene Beschwerde A.________s hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Oktober 2019 im Verfahren VB.2019.00300 gut, soweit es darauf eintrat; es wies die Sache an die ZHAW zurück, welche die nachgebesserte Abschlussarbeit A.________s vom März 2018 einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung bzw. zur umfassenden Beurteilung und Neubewertung vorzulegen habe.
C.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 teilte die ZHAW A.________ mit, dass der Zweitbegutachter nach umfassender Beurteilung und Neubewertung die CAS-Schlussarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt habe. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 3. September 2020). Mit Urteil vom 15. April 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
D.
A.________ gelangt mit (in französischer Sprache verfasster) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 2. Juni 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Zürichs vom 15. April 2021 sei aufzuheben und es sei ihr der CAS in Bodenkartierung zu erteilen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Zürichs vom 15. April 2021 aufzuheben und eine neue Beurteilung ihrer CAS-Schlussarbeit durch einen unabhängigen Experten anzuordnen. Subeventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2021 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragen in ihren Stellungnahmen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hält in ihrer Replik an den Beschwerdeanträgen fest.
 
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Zusammenhang mit einer CAS-Abschlussarbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften und somit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).
1.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Allerdings fallen nicht alle Entscheide, die sich auf eine Prüfung beziehen, unter den Ausschlussgrund von Art. 82 lit. t BGG. Dieser zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen und physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf sonstige Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen oder Fähigkeitsbewertungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteil 2C_83/2016 vom 23. Mai 2016 E. 1.1; Urteil 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.1.1).
Die Beschwerdeführerin beanstandet neben der Benotung ihrer Abschlussarbeit auch gewisse organisatorische Aspekte, insbesondere die Bestimmung der Betreuungsperson sowie des Zweitbegutachters. Dieser sei nicht ausreichend unabhängig gewesen und die ungenügende Benotung der Abschlussarbeit resultiere daraus. Eine klare Trennung zwischen den beiden Punkten besteht jedoch nicht; die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Prüfungsorganisation stehen in engem Zusammenhang mit der als ungenügend bewerteten Abschlussarbeit, welche auch Ausgangspunkt des Verfahrensund des angefochtenen Entscheids bildet. Es liegt somit ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. t BGG vor und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten (vgl. Urteil 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.1.2).
1.3. Die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde beurteilt sich nach Art. 113 ff. BGG. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt.
Das von der Beschwerdeführerin angerufene Willkürverbot nach Art. 9 BV verschafft für sich alleine das erforderliche rechtlich geschützte Interesse gemäss Art. 115 lit. b BGG nicht (BGE 136 I 229 E. 3.2; 133 I 185 E. 4 - 6; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 18 ff. zu Art. 115 BGG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung, weil sie bei Ablegen einer genügenden Abschlussarbeit einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats hat. Folglich ist sie zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteil 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2).
1.4. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist (Art. 42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).
Zu ergänzen bleibt, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen sind. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihre Eingabe in der Amtssprache ihrer Wahl zu verfassen, die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteile 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3; 2C_237/2013 vom 27. März 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe in französischer Sprache verfasst. Dies ist nach dem Gesagten zulässig. Vorliegend ist indes Deutsch die Verfahrenssprache, sodass das Urteil in dieser Sprache ergeht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie diese Sprache nicht versteht.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 274 E. 1.6).
2.2. Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften unter dem Blickwinkel der Willkür. Diese liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3, mit Hinweisen).
In erster Linie untersucht das Bundesgericht, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine grosse Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (BGE 136 I 229 E. 6.2; 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 2.1; 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 2.1).
2.3. Für das Bundesgericht massgebend ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 2 BGG).
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin rügt, der Zweitbegutachter ihrer Abschlussarbeit sei befangen gewesen und dessen Auswahl sei unter Verletzung der kantonalen Verfahrensregeln willkürlich erfolgt.
3.1. Für nichtgerichtliche Behörden - wie vorliegend die Hochschule bzw. deren Experten - kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Jedoch gewährleisten die allgemeinen Verfahrensgarantien den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bringt mit sich, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteile 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2; 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 139 I 121 E. 5.1; 138 I 1 E. 2.2). Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsätzen (vgl. BGE 125 I 119 E. 3b ff.; Urteil 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2).
3.2. Die Vorinstanz verwies auf § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2),wonach Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Es genüge, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken;dass eine tatsächliche Befangenheit vorliege, werde für die Ablehnung nicht verlangt.
Für die Annahme einer Befangenheit müsste vorliegend eine über die üblichen geschäftlichen Beziehungen hinausgehende Beziehung zwischen dem Sachverständigen und der Beschwerdegegnerin bestehen. Die Stellung des Korrektors von CAS-Abschlussarbeiten lasse sich - in struktureller Hinsicht - allerdings ohnehin eher mit derjenigen eines behördeninternen Sachverständigen vergleichen denn mit derjenigen eines externen Gutachters. Zwischen einem behördeninternen Sachverständigen und der entsprechenden Behörde bestünden "naturgemäss" in einem gewissen Umfang ("geschäftliche") Beziehungen.
Der fragliche Zweitbegutachter sei verantwortlicher Vertreter der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL) der Berner Fachhochschule im Rahmen des von den Partnerinstitutionen durchgeführten Lehrgangs. Als Dozent sei er bei dieser angestellt und werde dementsprechend von dieser entlöhnt. Eine enge Verbindung direkter Unterordnung und finanzieller Abhängigkeit zur Beschwerdegegnerin bestehe damit nicht. Eine solche ergebe sich auch nicht dadurch, dass der Zweitgutachter zum Leitungsgremium des Lehrgangs gehöre. Sowohl Beschwerdegegnerin als auch Zweitgutachter hätten ein grosses Interesse an einer seriösen Bewertung. Vielmehr erscheine es sinnvoll und zweckmässig, dass als Zweitbegutachter eine französischsprachige, mit der betreffenden Gegend bzw. der Beschaffenheit der dortigen Böden vertraute Person eingesetzt werde, welche auch in der Bewertung von Abschlussarbeiten erfahren sei.
Auch in der Beziehung zwischen Erst- und Zweitgutachter lasse sich keine problematische Nähe erkennen. Sie gehe nicht über das Mass des sozial üblichen Umgangs hinaus, weshalb kein Anschein von Befangenheit bestehe. Die Gemeinsamkeiten von Erst- und Zweitbegutachter erschöpften sich darin, dass sie im selben Bereich tätig und insofern "Berufskollegen" seien, beide von der Beschwerdegegnerin als Experten für die Bewertung von Abschlussarbeiten eingesetzt worden und verantwortliche Vertreter ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung bei der Durchführung des Lehrgangs seien. Im Hinblick auf die Durchführung des Lehrgangs würden sich sämtliche Vertreter der Partnerorganisation alle zwei Jahre einmal zu einer Sitzung treffen; ihr Unterrichtspensum erfüllten die beiden jedoch nicht bei derselben Bildungseinrichtung. Dies reiche nicht für eine persönliche Beziehungsnähe aus, welche den Anschein von Befangenheit wecken könne und die Beschwerdeführerin vermöge keine konkreten Umstände zu nennen, welche auf eine andere Einschätzung schliessen liessen.
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Name des Zweitbegutachters hätte ihr vorgängig mitgeteilt werden müssen, ist ihre Rüge unbegründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ausreichend, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. BGE 144 IV 69 E. 2.5). Es steht vorliegend ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht bestehenden Ausstandsgründe im Rechtsmittelverfahren geltend machen konnte.
3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Befangenheit des Zweibegutachters sind rein appellatorischer Natur. Sie legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht offensichtlich falsch angewendet oder die aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze verletzt hätte.
Das blosse, nicht weiter substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Einflussnahme des Erstbegutachters auf den Zweitbegutachter könne nicht ausgeschlossen werden, reicht nicht aus, um den Anschein der Befangenheit bei Letzterem zu wecken. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin richten sich allesamt gegen den Erstbegutachter, wie die eingereichte Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB), die gegen dessen fachliche Qualifikation vorgebrachten Zweifel sowie die geltend gemachte mangelhafte Organisation und Betreuung der Abschlussarbeit. Diese Vorbringen vermögen aber in keiner Weise den Anschein der Befangenheit beim Zweitbegutachter - und nur dessen Unparteilichkeit ist vorliegend massgebend - zu erwecken, der von keinen der erhobenen Kritikpunkten betroffen ist.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein verfassungsmässiges Recht der Beschwerdeführerin verneint, indem sie die Befangenheit des Zweitbegutachters verneint hat.
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dem Zweitbegutachter sei ihre Abschlussarbeit nicht vollumfänglich vorgelegen.
4.1. Die Vorinstanz erwog dazu, dass dem Zweitbegutachter die abzugebende digitalisierte Bodenkarte zwar tatsächlich nicht vorgelegen und er diese in der Folge nicht bewertet habe. Worauf dieser Umstand zurückzuführen sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Jedoch hätte sich an der ungenügenden Bewertung der Abschlussarbeit auch nichts geändert, wenn dieser Teil der Arbeit vorgelegen und mit der Höchstnote beurteilt worden wäre. Die übrigen fünf Teilbereiche hätten für sich einen Notenschnitt von 3.3 ergeben und die Gesamtnote wäre selbst bei einer hypothetischen Höchstnote in diesem Teil der Abschlussarbeit lediglich auf 3.75 angestiegen.
Auch wenn es sich bei der nicht kompletten Bewertung einer Abschlussarbeit um ein Versäumnis handelt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen sein soll, dass sich an der ungenügenden Bewertung ohnehin nichts geändert hätte. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, bei einer hypothetischen Höchstnote wäre die Gesamtnote allenfalls aufgerundet worden.
Die Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin vermutet - der Erstbegutachter für die fehlerhafte Übermittlung verantwortlich ist, kann offengelassen werden. Eine Verantwortung des Erstbegutachters für die fehlerhafte Übermittlung würde weder an der ohnehin ungenügenden Bewertung der Abschlussarbeit noch an der fehlenden Befangenheit des Zweitbegutachters etwas ändern.
4.2. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin verschiedene Versäumnisse des Erstbegutachters bei der Organisation und Betreuung ihrer Abschlussarbeit.
In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass ausschliesslich die Zweitbegutachtung bzw. die Bewertung vom 15./16. Januar 2020 der von der Beschwerdeführerin im März 2018 eingereichten nachgebesserten CAS-Abschlussarbeit Streitgegenstand bildet. Soweit das dem Erstbegutachter vorgeworfene Fehlverhalten keinen Einfluss auf die Zweitbegutachtung hat, ist deshalb nicht darauf einzugehen.
Die Vorinstanz hat erwogen, die von der Beschwerdeführerin im März 2018 eingereichte nachgebesserte Arbeit habe sich bereits auf einen alternativen Standort bezogen, welcher im Nachgang zum negativen Entscheid zu Untersuchungen am ersten Standort ausgewählt worden sei. Schwierigkeiten in Bezug auf den ursprünglichen Standort spielten somit keine Rolle mehr. Bereits im ersten Verfahren habe die Vorinstanz sodann erwogen, dass sich das Betreuungsdefizit und die entstandene Verzögerung nicht auf die vorliegend zur Beurteilung stehende Abschlussarbeit vom März 2018 ausgewirkt hätten und die im Rahmen der Feldarbeiten von Juni 2017 beschaffte Datengrundlage zudem als für die Erstellung der CAS-Abschlussarbeit als ausreichend angesehen werde. Der Zweitbegutachter stütze seine Kritik an der Abschlussarbeit denn auch nicht darauf, dass keine mechanischen Grabungen vorgenommen worden seien.
Inwiefern die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die sich grösstenteils auf den bereits rechtskräftigen Entscheid betreffend die Erstbegutachtung stützen, offensichtlich falsch sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, sondern sie begnügt sich mit rein appellatorischen Ausführungen. Sie stellt dabei die Qualifikation des Erstbegutachters in Frage, zählt nochmals ausführlich dessen verschiedene Versäumnisse bei der Betreuung ihrer Arbeit auf und schildert ihre Probleme bei der Einholung der Erlaubnis, um mechanische Grabungen am ursprünglichen Standort durchzuführen. All diese Umstände sind jedoch ohne Relevanz für die vorliegende zweite Beurteilung der Abschlussarbeit, da sie sich allesamt auf den Zeitraum vor der Gewährung der Nachfrist zur Fertigstellung ihrer Abschlussarbeit beziehen. Aus welchen Gründen sie dennoch zu ihren Gunsten in die Bewertung der Abschlussarbeit durch den Zweitbegutachter hätten einfliessen sollen, erschliesst sich nicht.
4.3. Inwiefern der angefochtene Entscheid bezüglich der Bewertung der Abschlussarbeit willkürlich sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus.
Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, der Zweitbegutachter habe bei der Abschlussarbeit insbesondere die grossen Mängel bei der Methodologie, der Auswahl der Platzierung der Bohrungen sowie der Auseinandersetzung mit den Ergebnissen beanstandet. Diese Schlüsse erwiesen sich als ohne Weiteres nachvollziehbar.Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich falsch sein sollen.
4.4. Nach dem Gesagten erfolgte die Zweitbewertung der Abschlussarbeit somit in verfassungskonformer Weise.
5.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet; sie ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching