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BGer 9C_637/2021 vom 17.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_637/2021
 
 
Verfügung vom 17. März 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Vorsorgestiftung B.________ in Liquidation,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,
 
Beschwerdegegnerin,
 
1. C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
 
2. D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,
 
3. E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2021 (BV.2018.00016).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Sistierungsverfügung vom 20. Januar 2020,
in das Schreiben vom 14. März 2022, womit A.________ die Beschwerde vom 29. November 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2021 zurückziehen lässt,
 
dass der Sistierungsgrund dahingefallen ist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
Das Verfahren wird fortgesetzt.
2.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, C.________, D.________, E.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann