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BGer 1B_91/2022 vom 18.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_91/2022
 
 
Urteil vom 18. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Büro A-2, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Anordnung von Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
 
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Februar 2022
 
(UB220018).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung und weiterer Delikte. Sie wirft ihm insbesondere vor, seiner Nachbarin einen eigenhändig geschriebenen Zettel in den Briefkasten gelegt und sie dadurch bedroht zu haben. Ein früheres gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Drohungen und Nötigung war infolge Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Im Rahmen einer diesbezüglich angeordneten psychiatrischen Begutachtung war beim Beschwerdeführer eine schwere Störung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert worden.
B.
Am 13. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Hinwil Untersuchungshaft an. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte die Anordnung der Untersuchungshaft.
C.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat am 3. März 2022 eine Stellungnahme eingereicht und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dazu hat A.________ mit Eingabe vom 8. März 2022 Stellung genommen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).
2.
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bejaht; allfällige weitere Haftgründe hat sie nicht geprüft. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch die Wiederholungsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. Er gehöre nicht in das Regime der Untersuchungshaft, sondern in die Obhut der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 221 StPO bei der Annahme eines dringenden Tatverdachts.
3.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen).
3.2. Vorab ist festzuhalten, dass in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer den handschriftlichen Zettel, der zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Drohung führte, verfasst und seiner Nachbarin in den Briefkasten gelegt hat. Dieser vom Beschwerdeführer verfasste Zettel hat folgenden Wortlaut:
"Liebe B.________! Ich kann auch nichts dafür, wenn die Arschgeigen von C.________ die Kabel falsch anschreiben. Am besten werdest du nochmals dort anrufen und ihnen den Auftrag geben, nochmals zu überprüfen, ob die Kabel alle HF-dicht sind, andernfalls ich mich gezwungen sehe, die Kabel mittels Salzsäure mit den PVC-Rohren zu amalgamieren und dann den Rest in ihre Kehlen zu schütten! Im übrigen: WO BLEIBT DER EISENHUT? MUSS ICH IHN IN RIO MARES ABHOLEN?"
3.3. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Beschluss ausführlich mit dem Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auseinander. Im Wesentlichen hielt sie fest, es sei nicht restlos geklärt, gegen wen sich der (von ihr unzutreffend wiedergegebene) Satzteil "und dann den Rest in ihre Kehle [sic!] zu schütten" richte. Der Tonfall des Zettels, welcher zunächst in nettem Ton beginne und klar an die Nachbarin adressiert sei, würde sich in dessen Verlauf ändern. Zu beachten sei sodann, dass der Beschwerdeführer nach der Ansicht seiner Nachbarin psychisch angeschlagen sei und professioneller Hilfe bedürfe. Der Beschwerdeführer habe im Wohnhaus mehrere (ebenfalls Gegenstand des Strafverfahrens bildende) Sachbeschädigungen begangen. Die Aussage der Nachbarin, wonach sie den Zettel so verstanden habe, dass der Beschwerdeführer ihr Salzsäure in die Kehle schütten wolle, erscheine deshalb nachvollziehbar. Ferner habe sie glaubhaft beschrieben, dass der Zettel des Beschwerdeführers sowie dessen psychische Verfassung eine Unsicherheit in ihr hervorgerufen hätten. Es sei deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer seine Nachbarin mit seinem Zettel in Angst und Schrecken versetzt haben könnte. Damit würden genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, um einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Drohung zu bejahen.
3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie aus höchst subjektiven Gefühlen eines sich selbsterkorenen Opfers einen dringenden Tatverdacht ableite, obwohl sich schon allein aus dem Wortlaut des relevanten Schreibens klar und unmissverständlich ergebe, dass sich allfällig darin enthaltene Drohungen offensichtlich nicht gegen seine Nachbarin, sondern gegen unbekannte Mitarbeiter der C.________ richteten. Massgeblich sei nicht das subjektive Empfinden seiner Nachbarin, sondern eine objektive Betrachtung der angeblichen Drohung. Weiter sei ohnehin offenkundig, dass die Drohung "den Rest in ihre Kehlen zu schütten" nicht ernst gemeint sei.
3.5. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.5.1. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als aus dem Wortlaut des Zettels klar ersichtlich ist, dass sich ein allenfalls angekündigtes Übel gegen die Rechtsgüter der (unbekannten) Mitarbeiter der C.________ und nicht gegen jene seiner Nachbarin richten würde. Dies ergibt sich bereits aus der vom Beschwerdeführer verwendeten Mehrzahl des Wortes "Kehlen". Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer "in ihre Kehle" geschrieben habe, ist offensichtlich aktenwidrig.
3.5.2. Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass die Androhung des Übels auch gegen die Rechtsgüter Dritter oder gar des Drohenden selber gerichtet sein kann, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Das Gesetz verlangt nicht einmal, dass es sich bei den Dritten, deren Rechtsgüter bedroht werden, um dem Opfer nahestehende Personen handeln muss (Urteile 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.1; 6B_1283/2016 vom 19. April 2017 E. 2.3; 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.4; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 180 StGB). Weshalb die Androhung schwerer körperlicher Gewalt gegenüber Mitarbeitern der C.________ nicht - zumindest dem Grundsatz nach - geeignet sein sollte, seine Nachbarin in Schrecken oder Angst zu versetzen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann ihm nicht gefolgt werden, dass seine Drohung offensichtlich nicht ernst gemeint gewesen sei. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, aufgrund der aktuellen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sei für einen vernünftigen Menschen nicht auszuschliessen, dass dieser seine Drohung tatsächlich ausführe und Gewalt gegenüber Dritten anwende.
3.6. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte mit seinem Zettel in Angst und Schrecken versetzt haben könnte, ist demnach zumindest im Ergebnis zuzustimmen. Eine weitergehende, umfassende Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente ist im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens nicht angezeigt und dem zuständigen Sachgericht vorbehalten (vgl. E. 3.1 vorstehend). Damit liegt ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 221 StPO bezüglich der vorinstanzlichen Annahme einer Wiederholungsgefahr. Insbesondere sei er nicht vorbestraft, weshalb das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei.
4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.3; je mit Hinweisen). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Urteil 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2). Ein dringender Tatverdacht genügt für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten noch nicht (Urteil 1B_201/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.1). Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1; 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.3).
4.2. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer sei zwar nicht vorbestraft. Es sei aber bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen, was zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Sachbeschädigungen, Drohungen und Nötigung geführt habe. Dieses frühere Strafverfahren sei wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Dies bedeute indessen nicht, dass die dem Beschwerdeführer damals vorgeworfenen Handlungen nicht stattgefunden hätten, zumal die damaligen Tathandlungen (zumindest teilweise) nicht bestritten worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei das Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten.
4.2.1. Dem kann nicht zugestimmt werden. Definitive Verfahrenseinstellungen haben nach schweizerischem Strafprozessrecht die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruches (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) "mangels Beweisen" oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar (Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Urteil 6B_155/ 2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Indem die Vorinstanz das Vorliegen von Vortaten gestützt auf Sachverhalte, die einem definitiv eingestellten Strafverfahren zugrunde lagen, bejaht hat, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 221 Abs. 1 und 320 Abs. 4 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV).
4.2.2. Vortaten lassen sich zwar unter gewissen Voraussetzungen auch aus den aktuellen Tatvorwürfen ableiten. Die Vorinstanz bringt indessen zurecht nicht vor, dass die (restriktiven) Voraussetzungen hierfür erfüllt wären (vgl. dazu E. 4.1 vorstehend). Weiter sind grundsätzlich mindestens zwei Vortaten erforderlich (Urteile 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1; 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2), dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Verfahren jedoch lediglich eine Drohung vorgeworfen.
4.3. Nach dem Gesagten ist vorliegend das Vortatenerfordernis nicht erfüllt. Damit ist indessen noch nicht gesagt, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr unzulässig wäre. Bei sog. qualifizierter Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf das Vortatenerfordernis (ganz) verzichtet werden (vgl. E. 4.1 vorstehend).
4.3.1. Laut Gutachten vom 10. Januar 2018 ist das vom Beschwerdeführer ausgehende Risiko von Gewaltdelikten gering. Grundsätzlich seien von ihm keine schweren Straftaten zu erwarten, zumindest sofern keine substantielle Verschlechterung der Erkrankung mit fehlender Behandlung eintrete. Aus dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen mehrfach betonte, keine Gefahr darzustellen. Er relativierte diese Aussage aber zugleich mit dem Hinweis, (nur) dann eine Gefahr darzustellen, wenn er selbst bedroht werde. Dies ist nach Auffassung der Vorinstanz deshalb problematisch, weil der Beschwerdeführer sich derzeit in einer grossen Druck- und Stresssituation befinde, welche von ihm als bedrohlich wahrgenommen werde und gegen die er glaube, sich verteidigen zu müssen. Dabei nehme er auch verschiedene Personen in seinem Umfeld als Bedrohung wahr. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass zumindest für neue Drohungsdelikte eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe und es allenfalls gar zu schwereren Delikten kommen könnte.
4.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können zwar auch Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und deshalb die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis). Indessen sind Drohungen lediglich als schweres Vergehen zu qualifizieren (vgl. Urteil 1B_316/2016 vom 21. September 2016 E. 3.3 mit Hinweis) und stellen keine schwere Gewalttat dar, bei der das Wiederholungsrisiko als so untragbar hoch zu betrachten wäre, dass vom Vortatenerfordernis über den Gesetzeswortlaut hinaus ausnahmsweise ganz abgesehen werden könnte. Die von der Vorinstanz festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Drohungen vermag die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers demnach nicht zu rechtfertigen.
4.3.3. Sowohl nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als auch des Zwangsmassnahmengerichts besteht indessen nicht nur ein erhebliches Risiko für neue Drohungsdelikte, sondern auch für schwere Gewaltdelikte. Entsprechend hatte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft auch mit dem Vorliegen von Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) begründet, deren Vorliegen das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich bejaht hat.
Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich zwar, dass auch sie der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer allenfalls schwere Delikte begehen könnte. Indessen hat sie darauf verzichtet, das Risiko schwerer (Gewalt-) Delikte eigenständig zu prüfen, da sie die Anordnung der Untersuchungshaft bereits aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Drohungsdelikte für zulässig erklärt hatte. Entsprechend hat sich die Vorinstanz weder zur Zulässigkeit eines Verzichts auf das Vortatenerfordernis aufgrund qualifizierter Wiederholungsgefahr noch zum Haftgrund der Ausführungsgefahr geäussert.
4.3.4. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren. Zudem muss bei einer Substitution von Haftgründen das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben. Wenn die kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig mehrere mögliche Haftgründe dargelegt bzw. geprüft haben, weist das Bundesgericht daher in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurück (Urteile 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).
Zwar erscheint das von den kantonalen Strafbehörden dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers als durchaus bedenklich. Sowohl bei der Annahme der qualifizierten Wiederholungsgefahr (dazu E. 4.1 vorstehend) als auch der Ausführungsgefahr (statt vieler BGE 140 IV 19 E. 2.1.1) sind indessen Zurückhaltung geboten. Ob die strengen Anforderungen vorliegend erfüllt sind, ist zumindest zweifelhaft und nicht ausreichend geklärt. Dies rechtfertigt eine Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung der Untersuchungshaft unter den Gesichtspunkten der qualifizierten Wiederholungsgefahr und Ausführungsgefahr.
5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 237 StPO bzw. allgemein des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Um der Verhältnismässigkeit zu genügen, hätte ein (Vorab-) Kurzgutachten (Risikoeinschätzung) in Auftrag gegeben werden müssen, was nicht einmal in Betracht gezogen worden sei. Sodann wären Ersatzmassnahmen wie die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen, vorliegend geeignet, was die Vorinstanz zu unrecht nicht berücksichtigt habe.
5.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich nach der Festnahme des Beschwerdeführers ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte, wobei nach Angabe des Gutachters eine Vorabstellungnahme innert drei Monaten (bis Ende März 2022) und ein Vollgutachten innert sechs Monaten zu erwarten sei. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet.
5.2. Inwiefern Ersatzmassnahmen eine geeignete Alternative zur Haft darstellen würden, hängt in erster Linie davon ab, welche Prognose dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Begehung schwerer Gewaltdelikte gestellt wird. Mangels hinreichender Prüfung dieser Frage durch die Vorinstanz ist darauf vorliegend nicht weiter einzugehen. Sollte die Vorinstanz im Rahmen ihres erneuten Entscheides zum Ergebnis gelangen, dass qualifizierte Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr vorliegt, wird sie zugleich zu prüfen haben, ob mittels Ersatzmassnahmen der gleiche Zweck wie durch die Haft erreicht werden kann.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung weiterer allfälliger Haftgründe im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung ist daher keine Folge zu leisten; insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2022 wird aufge-hoben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger