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BGer 1F_5/2022 vom 18.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1F_5/2022
 
 
Urteil vom 18. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Haag,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
C.________ AG
 
Gesuchsgegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Beat Stalder und Tina Marina Heim,
 
Einwohnergemeinde Diemtigen, Baubewilligungsbehörde,
 
Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey,
 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Januar 2022
 
(1C_2/2022 (Urteil 100.2021.234U)).
 
 
 
Erwägung 1
 
Mit Urteil 1C_2/2022 vom 25. Januar 2022 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2021 nicht ein mit der Begründung, sie sei nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet.
Mit "Rekurs" vom 18. Februar 2022 beantragen A.A.________ und B.A.________ sinngemäss, dieses Urteil aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägung 2
 
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nicht mit Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
Die Gesuchsteller kritisieren das Urteil, dessen Begründung sie nicht akzeptieren würden, und beklagen sich etwa darüber, dass ihnen die Pro Natura, das Regierungsstatthalteramt und die Gemeinde "die Beweise" nicht zustellen würden und dass er (A.A.________) als Ausländer nicht korrekt behandelt werde. Mit derartigen Ausführungen nennen die Gesuchsteller keine Revisionsgründe, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Auf eine Kostenauflage an die Gesuchsteller kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Diemtigen, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi