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BGer 6B_253/2022 vom 21.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_253/2022
 
 
Urteil vom 21. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 19. Januar 2022 (BEK 2021 190).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Kantonsgericht Schwyz sprach A.________ am 6. Juli 2021 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ schuldig. Im Vorverfahren hatte A.________ seinerseits Strafanzeige gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung und qualifizierter einfacher Körperverletzung erhoben. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft am 18. November 2021 ein. Auf eine gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde von A.________ trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 19. Januar 2022 nicht ein. Dagegen wendet sich A.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er ersucht um ein "Revisionsverfahren" und beantragt, dass B.________ vor ein Gericht gestellt werde.
 
2.
 
Rechtsschriften haben ein Begehren und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Strenge Anforderungen werden an die Begründung der Beschwerdelegitimation gestellt. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren darzulegen, inwiefern dies der Fall ist. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
Erhöhte Begründungsanforderungen bestehen zudem hinsichtlich der Anfechtung des Sachverhalts und der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch die vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt sind für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG grundsätzlich verbindlich (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
 
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
 
3.
 
Den dargestellten Voraussetzungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht nicht.
 
Zunächst äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu, weshalb er als Privatkläger zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sein soll. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern ihm aus dem zur Anzeige gebrachten Verhalten Zivilforderungen zustehen sollen und wie sich die angefochtene Verfügung auf diese auswirken könnte. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.
 
In der Sache selbst beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, der Vorinstanz seine eigene Sicht des Prozessverlaufs gegenüberzustellen, ohne sich jedoch mit deren Erwägungen weiter auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil er trotz entsprechender Aufforderung innert Frist keine nachgebesserte Beschwerde mit hinreichender Begründung eingereicht hatte. Vor Bundesgericht bringt er nun pauschal vor, alle Fristen eingehalten zu haben. Er besitze dazu alle vom Gericht und der Staatsanwaltschaft erhaltenen Briefe, das Schreiben des Gerichts "Aktenzustellung" und alle Angaben dazu, wann er seine Briefe abgeschickt habe. Exakte Angaben dazu, wann ihm die vor der Vorinstanz angefochtene Einstellungsverfügung zugegangen ist und wann er seine Beschwerde eingereicht hat, macht er jedoch nicht. Folglich lässt sich nicht überprüfen, ob er entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz fristgerecht eine hinreichend begründete Beschwerdeschrift eingereicht hat.
 
Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG sowohl hinsichtlich der Legitimation als auch in der Sache nicht. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf weitere Dokumente verweist, ist er damit nicht zu hören.
 
4.
 
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vorherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger