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BGer 1B_106/2022 vom 24.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_106/2022
 
 
Urteil vom 24. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Merz,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
 
Kantonsgericht Schaffhausen,
 
Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung; Anordnung von Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 10. Februar 2022 (51/2022/3).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt seit Februar 2019 ein Strafverfahren gegen A.________ mit dem Vorwurf verschiedener Straftaten. So wird er beschuldigt, seine Stieftochter seit ihrem achten Lebensjahr regelmässig sexuell genötigt und zum vaginalen Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Nach Aussagen des Opfers soll er sie, insbesondere um sie gefügig zu machen, mit einem Gurt oder Kabelbinder an die Heizung gefesselt, gewürgt, mit dem Messer bedroht und dieses an ihre Vagina gehalten und ihr in Aussicht gestellt haben, sie von unten nach oben aufzuschlitzen. Gemäss einem weiteren Strafvorwurf soll A.________ seinen Bruder und weitere Personen Anfang 2019 beauftragt haben, seine Stieftochter und deren damaligen Verlobten zu töten, weil er diese Verbindung nicht akzeptiert haben soll.
A.________ befand sich vom 18. Februar 2019 bis am 30. März 2021 in Untersuchungshaft. Auf seinen Antrag hin wurde er am 1. April 2021 in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt, wo er bis zum 9. Januar 2022 verblieb. Am 5. Januar 2022 stellte er bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Diese beantragte beim Kantonsgericht Schaffhausen als erstinstanzlichem Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Gesuchs sowie die erneute Anordnung von Untersuchungshaft. Am 21. Januar 2022 verfügte das Kantonsgericht die Entlassung von A.________ aus der Haft.
B.
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am gleichen Tag Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2022 gut und ordnete vorerst bis zum 10. April 2022 die Untersuchungshaft an.
C.
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts vom 10. Februar 2022 aufzuheben und die umgehende Haftentlassung anzuordnen; eventuell sei die Streitsache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihren Antrag auf Haftanordnung zu spät gestellt; zudem fehle es am dringenden Tatverdacht sowie an einem massgeblichen Haftgrund; und schliesslich sei die Haft inzwischen unverhältnismässig.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. A.________ äusserte sich am 11. März 2022 nochmals zur Sache.
 
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Mit der Beschwerde ans Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Antrag hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, aktenwidrig sind oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 137 I 58 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt zwar verschiedentlich zumindest sinngemäss die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts in Frage. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist aber nicht ausreichend dargetan und auch nicht ersichtlich. Das Bundesgericht ist daher an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden.
3.
Mit seiner Verfügung vom 21. Januar 2022 entliess das Kantonsgericht den Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der Untersuchungshaft. Das Obergericht hob diese Verfügung mit seinem hier angefochtenen Entscheid vom 10. Februar 2022 wieder auf und ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer die einstweilige Untersuchungshaft an. Nicht klar erscheint, ob damit der vorzeitige Strafvollzug wieder hergestellt wurde oder dieser als aufgehoben zu gelten hat und die Haft nunmehr nur noch als eigentliche Untersuchungshaft vollzogen wird. Offenbar befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der JVA Pöschwies, wie dies vorher im vorzeitigen Strafvollzug zutraf, sondern inzwischen im Kantonalen Gefängnis Schaffhausen als Untersuchungsgefängnis. Dies betrifft aber nur die Modalitäten des Haftvollzugs, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Für die hier einzig zu prüfende Rechtmässigkeit der Haft gelten so oder so dieselben Voraussetzungen, namentlich die Notwendigkeit eines dringenden Tatverdachts für ein Verbrechen oder Vergehen sowie des Vorliegens mindestens eines Haftgrundes nach Art. 221 StPO. Zudem muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2 und 4; 143 I 241 E. 3.5).
4.
4.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe nach der vom Kantonsgericht verfügten Haftentlassung ihre Beschwerde an das Obergericht und den damit verbundenen Antrag auf einstweilige Anordnung von Untersuchungshaft zu spät gestellt. Sie habe dabei die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen an eine rechtzeitige Ankündigung und Bestätigung der Beschwerde missachtet.
4.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Staatsanwaltschaft aufgrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung nach Art. 226 Abs. 5 StPO ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen. Überdies ist die Beschwerde spätestens drei Stunden nach der Ankündigung schriftlich einzureichen, wobei die Aufrechterhaltung der Haft beantragt werden muss (BGE 139 IV 314 E. 2.2.1; 138 IV 148 E. 3.2). Diesfalls besteht die Haft trotz des Freilassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts vorerst fort. Die blosse Einreichung der Beschwerde innerhalb von drei Stunden vermag eine unterlassene vorgängige, sofortige Beschwerdeankündigung nicht zu heilen. Fehlt es an einer solchen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichs 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4 und 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die beteiligten Behörden können sich allerdings untereinander absprechen. Insbesondere kann das Zwangsmassnahmengericht der Staatsanwaltschaft, wenn diese nicht an der Verhandlung teilnimmt, einen negativen Entscheid telefonisch mitteilen, ohne dass darauf jedoch ein Anspruch besteht (BGE 138 IV 148 E. 3.3).
4.3. Im vorliegenden Fall teilte das Kantonsgericht als Zwangsmassnahmengericht der Staatsanwaltschaft am 21. Januar 2022 um 11.35 Uhr telefonisch mit, dass sein Entscheid auf ungefähr 14 Uhr zu erwarten und mit einer Haftentlassung zu rechnen sei. Weiter ersuchte das Kantonsgericht die Staatsanwaltschaft, ihm bis 14 Uhr mitzuteilen, ob sie gegen die Haftentlassung Beschwerde beim Obergericht erheben werde. Um 13.47 Uhr unterrichtete die Staatsanwaltschaft das Kantonsgericht telefonisch über ihre Absicht der Beschwerdeerhebung. Um 14.19 Uhr übermittelte das Kantonsgericht den Haftentlassungsentscheid per Telefax, wobei der Entscheid um 14.20 Uhr bei der Staatsanwaltschaft einging. Um 16.40 Uhr reichte die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht ihre Beschwerde ein. Dieser Ablauf ist aktenkundig und im Wesentlichen nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei schon um 11.35 Uhr derart weit fortgeschritten gewesen, dass er um diesen Zeitpunkt als der Staatsanwaltschaft eröffnet zu gelten habe, weshalb sowohl die Beschwerdeankündigung als auch -einreichung verspätet erfolgt seien.
4.4. Indem den Behörden aufgrund der engen zeitlichen Verhältnisse die Möglichkeit zusteht, sich abzusprechen, ist es ihnen auch nicht verwehrt, dies schon vor der Eröffnung des Haftentlassungsentscheids zu tun, wenn sich dessen Ergebnis ausreichend abzeichnet. Es steht in diesem Sinne dem Zwangsmassnahmengericht wie hier ebenfalls offen, die Staatsanwaltschaft um Ankündigung der Beschwerde schon vor der formellen Entscheideröffnung zu ersuchen. Allerdings ersetzt die damit verbundene Vorinformation, dass voraussichtlich die Haftentlassung angeordnet wird, die formelle Eröffnung des Entscheids nicht. Die Staatsanwaltschaft ist an das Anliegen des Zwangsmassnahmengerichts nicht strikte gebunden, sondern kann die Beschwerde immer noch erst nach der Entscheideröffnung ankündigen, es sei denn, sie würde sich auch dem Beschuldigten gegenüber zu einer früheren Ankündigung verpflichten. Es steht ihr aber jedenfalls frei, dem Ersuchen des Zwangsmassnahmengerichts um vorzeitige Ankündigung zu folgen. Das bringt den Vorteil mit sich, dass diesem bereits bei der Eröffnung seines Entscheids klar ist, mit der Freilassung des Beschuldigten noch mindestens drei Stunden zuwarten zu müssen, bis die Frist für die Staatsanwaltschaft für die Beschwerdeeinreichung abgelaufen ist, und die Vollzugsbehörden allenfalls entsprechend zu instruieren. Überdies wird die ohnehin schon kurze Bedenkzeit für die Staatsanwaltschaft etwas verlängert. Auf der anderen Seite mindert ein solches Vorgehen die Rechte des Beschuldigten nicht, bleibt doch jedenfalls die Voraussetzung bestehen, dass die Beschwerde spätestens unverzüglich nach Eröffnung des Haftentlassungsentscheids angekündigt und in der Folge auch innert drei Stunden schriftlich eingereicht wird.
4.5. Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht die Staatsanwaltschaft in diesem Sinne um 11.35 Uhr vorinformiert, die Entscheideröffnung auf ungefähr 14 Uhr in Aussicht gestellt und die Staatsanwaltschaft zugleich ersucht, eine allfällige Beschwerde vor 14 Uhr anzukündigen. Um 13.47 Uhr kündigte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde telefonisch an. Das Kantonsgericht eröffnete ihr den begründeten Entscheid um 14.20 Uhr. Diese wiederum hat ihre schriftliche und begründete Beschwerde dem Kantonsgericht um 16.40 Uhr, also innerhalb von drei Stunden gerechnet ab 14.20 Uhr, eingereicht. Die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung sind demnach eingehalten.
4.6. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach der Haftentlassungsentscheid schon um 11.35 Uhr gefällt war, weshalb auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass der Staatsanwaltschaft damals noch gar kein begründeter Entscheid vorlag. Sie hätte also nicht nur die Beschwerde ankündigen müssen, ohne die Grundlage dafür zu kennen, was sie aufgrund des Ersuchens des Kantonsgerichts ohnehin schon getan hat, dafür aber immerhin eine gewisse Bedenkzeit hatte. Sie hätte darüber hinaus für die Ausarbeitung der schriftlichen Beschwerde in Kenntnis der Entscheidbegründung (mit Eröffnung um 14.20 Uhr) noch genau über 15 Minuten verfügt, wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass die dreistündige Frist um 14.35 Uhr abgelaufen wäre. Dass die sowieso schon engen zeitlichen Verhältnisse dadurch zu unzumutbaren Anforderungen an die Staatsanwaltschaft führen würden, ist offensichtlich. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht beeinträchtigt. Welche Bedeutung der Mittagspause zukommt, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die Beschwerdeankündigung und -erhebung durch die Staatsanwaltschaft erweist sich so oder so als nicht verspätet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen).
5.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung zwecks Widerlegung des dringenden Tatverdachts eine ausführliche Argumentation vor, die im Wesentlichen auf eine vollständige Würdigung der Sachumstände hinausläuft, wie sie in der Hauptverhandlung von Bedeutung ist. Allerdings hat sich bereits das Obergericht recht umfassend mit dem Tatverdacht auseinandergesetzt. Es führt dazu im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar aus, dass aufgrund der Aussagen der Opfer bzw. Geschädigten klarerweise ein zureichender Tatverdacht für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte vorliege und es unmassgeblich sei, wenn dieser dagegen einwende, die Kontakte seien freiwillig erfolgt. Sodann legt das Obergericht ebenfalls nachvollziehbar unter Verweis auf verschiedene Aussagen von Beteiligten dar, auf welcher Grundlage der dringende Tatverdacht der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung zu bejahen ist. Darauf kann hier verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, die Würdigung des Obergerichts in Frage zu stellen. Auch wenn das Strafverfahren nun schon einige Zeit beansprucht hat, reicht die Beweislage aus, um von einem ausreichenden dringenden Tatverdacht für alle dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Straftaten auszugehen.
 
Erwägung 6
 
6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO fallen dafür insbesondere Flucht- und Kollusionsgefahr in Betracht. Für die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft genügt es, wenn ein Haftgrund vorliegt.
6.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderem Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d, 268 E. 2e). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1).
6.3. Dem Beschwerdeführer droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die sexuellen Handlungen mit seiner damals mit ihm in einem Haushalt lebenden Stieftochter hat er ab einem Alter derselben von 13 Jahren zugegeben, wobei der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet, solche Handlungen bereits vorgenommen zu haben, als die Stieftochter erst acht Jahre alt war. Hinzu kommen die Beschuldigungen der teilweise mehrfach begangenen Straftaten der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung und Entführung, der Drohung, der Nötigung, der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und von Tätlichkeiten. Nur schon dafür muss der Beschwerdeführer mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen, wobei die Staatsanwaltschaft zurzeit davon ausgeht, eine solche von deutlich über fünf Jahren zu beantragen. Der weitere Tatverdacht der Anstiftung zur versuchten Tötung von zwei Personen erhöht die mögliche Freiheitsstrafe zusätzlich. Damit besteht ein sehr erheblicher Fluchtanreiz. Ob die dem Beschwerdeführer drohende Landesverweisung geeignet ist, die Fluchtgefahr zu begründen oder zu vergrössern, kann hier dahingestellt bleiben.
6.4. Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist knapp 52 Jahre alt und serbischer Staatsangehöriger. Er lebt seit rund zwanzig Jahren in der Schweiz. Gemäss eigener Aussage hat er sieben Kinder, ohne allerdings umfassende Angaben dazu zu machen. Gemäss der Aussage seiner ehemaligen Frau leben mehrere dieser Kinder im Ausland, namentlich im Balkan. Dasselbe gilt für weitere Verwandte, namentlich einen Bruder. In der Schweiz leben offenbar drei seiner Kinder, wobei unklar ist, wie eng das Verhältnis des Beschwerdeführers zu diesen ist. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo, in Albanien, in Montenegro und in Serbien gearbeitet und hielt sich noch kurz vor der Verhaftung in mehreren dieser Staaten auf. Er spricht nur schlecht Deutsch und ging seit einiger Zeit in der Schweiz keiner geregelten Arbeit nach. Zwar hat er anscheinend eine Stelle in Aussicht, doch ist unklar, wie realistisch dies ist. Dass der Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit des Stellenangebots vor Bundesgericht beteuert, vermag die entsprechenden Zweifel des Obergerichts nicht massgeblich in Frage zu stellen. Die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz erweist sich insgesamt trotz der langen Anwesenheit als nicht besonders eng, und eine Rückkehr nach Serbien erscheint nicht unzumutbar. Damit sprechen auch die persönlichen Verhältnisse nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Im Gegenteil ist diese zu bejahen, wobei von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist.
6.5. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob darüber hinaus der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist. Das Obergericht hat dies auch nicht umfassend geprüft, hat aber aufgrund einer prima facie-Würdigung ausgeführt, dass vermutlich von Kollusionsgefahr auszugehen wäre. Da es zu Recht bereits die Fluchtgefahr bejahte, durfte es dabei sein Bewenden haben.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haft sei unverhältnismässig. Die Strafverfolgungsbehörden hätten überdies das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt.
7.2. Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft bzw. deren Anordnung oder Verlängerung verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1).
7.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Februar 2019 und damit seit inzwischen mehr als drei Jahren in Haft. Angesichts der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen muss er allerdings mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die noch deutlich länger dauert. Damit droht keine Überhaft. Mit Blick auf die ausgeprägte Fluchtgefahr fallen keine Ersatzmassnahmen in Betracht. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darzutun, welche Ersatzmassnahmen in seinem Fall geeignet wären, um der Fluchtgefahr zu begegnen.
7.4. Schliesslich führte das Obergericht im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar aus, dass die Staatsanwaltschaft regelmässig Verfahrenshandlungen vorgenommen hat. Solche fanden auch nach Einreichung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. Januar 2022 statt. Da im Rahmen der Strafuntersuchung unter anderem rechtshilfeweise Ermittlungen im Balkan erforderlich waren, die während der Covid-19-Pandemie zusätzlich erschwert waren, kam es vereinzelt zu gewissen Verzögerungen, die jedoch nicht besonders schwerwiegend erscheinen. Damit gibt es keine ausreichenden Hinweise für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft von Belang sein könnten. Im Übrigen wird es dem Sachgericht obliegen, die Einhaltung des Beschleunigungsgebots bzw. dessen strafrechtliche Bedeutung im vorliegenden Fall zu beurteilen.
8.
Insgesamt ergibt sich, dass die Haftvoraussetzungen erfüllt sind und sich die Anordnung von Untersuchungshaft auch als verhältnismässig erweist. Dass das Obergericht teilweise zu einer anderen Würdigung der Haftvoraussetzungen gelangt ist als das Kantonsgericht, liegt in der Natur der Sache, hat es ja auch eine andere rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Daraus kann der Beschwerdeführer keine rechtlichen Widersprüche zu seinen Gunsten ableiten. Auch was er sonst noch vorbringt, ist nicht geeignet, die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids zu belegen.
9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts seiner Prozessbedürftigkeit und der nicht von vorneherein aussichtslosen Rechtsbegehren ist seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roger Gebhard als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Rechtsanwalt Roger Gebhard wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax