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Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_302/2022 vom 24.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_302/2022
 
 
Urteil vom 24. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Februar 2022 (UE210381-O/U/MUL).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte gegen seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger am 16. November 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Februar 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 26. Februar 2022 (Poststempel) an das Bundesgericht. Der Beschluss sei aufzuheben und die Anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu bewilligen.
 
2.
 
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
3.
 
Verfahrens- und Streitgegenstand ist alleine der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss (Art. 80 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels fristgerechter Leistung der verlangten Prozesskaution zu Recht nicht eingetreten ist.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht hervorgeht, dass und weshalb der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit er in seiner Beschwerde ausführt, dass er sich seit Dezember 2019 in Untersuchungshaft befinde, in der Schweiz über keinen Wohnsitz und kein Bankkonto verfüge und die Mittel zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung folglich nicht erhältlich machen könne, und sich damit auf den Standpunkt stellen will, er habe angesichts seiner persönlichen Situation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO), wozu er sich indessen nicht äussert. Zudem wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2021 vom 15. Dezember 2021 bereits beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Entsprechend konnte eine Kaution eingefordert werden. Dass und inwiefern vor diesem Hintergrund die Ansprüche auf rechtliches Gehör und Zugang zu einem Gericht verletzt sein könnten, vermag der Beschwerdeführer indessen nicht zu sagen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill