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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_182/2022 vom 24.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_182/2022
 
 
Urteil vom 24. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum
 
D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil desVerwaltungs-
 
gerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022
 
(200 21 484 ALV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1; BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst das vorinstanzliche Urteil dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass dies die Berücksichtigung echter Noven, dass heisst von Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Urteil verwirklicht haben, ausschliesst (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen),
dass demgegenüber Tatsachen, die sich bereits vor dem vorinstanzlichen Urteil verwirklicht haben, indessen dem Gericht verschlossen blieben (sogenannte unechte Noven), dem Bundesgericht (erstmals) unterbreitet werden dürfen, indessen nicht solche, welche die einlegende Person bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegenden, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebenden Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen; bei solchen ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich verschiedene Aktenstücke ins Recht legt und vorbringt, diese seien im vorinstanzlichen Verfahren von ihrem damaligen Rechtsvertreter möglicherweise nicht ins Recht gelegt worden; weshalb diese Beweismittel - so denn überhaupt Noven darstellend - nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht worden sind, legt sie nicht dar; ein allfälliges Versäumnis des Rechtsvertreters muss sie sich anrechnen lassen (BGE 143 I 283 E. 1.3 mit Hinweisen),
dass sie überdies nicht näher darlegt, inwiefern diese Belege die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) erscheinen lassen,
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel