Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_189/2022 vom 25.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_189/2022
 
 
Urteil vom 25. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Februar 2022 (VBE.2021.465).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 21. März 2022 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Februar 2022,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf eine am 15. Oktober 2021 gegen die IV-Stelle des Kantons Aargau erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Begründung nicht eintrat, die Beschwerdeführerin hätte vor der Beschwerdeerhebung zunächst bei der IV-Stelle um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen müssen, was indessen nicht der Fall gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht eingeht, stattdessen die angeblich fehlende Mitteilung der IV-Stelle an das kantonale Gericht kritisiert, in der Sache nunmehr am 21. Januar 2022 verfügt zu haben,
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt,
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG führt,
dass die Beschwerden in dieser Sache bei Aufwendung elementarer Sorgfalt seitens der Rechtsvertreterin vermeidbar gewesen wären und sich nur durch fehlende Vertrautheit mit den Verfahrensabläufen erklären lassen,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
dass unter den gegebenen Umständen auch die Rechtsvertreterin kostenpflichtig werden könnte (Art. 66 Abs. 3 BGG), worauf sie hier verwiesen sei,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel