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BGer 4A_102/2022 vom 28.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_102/2022
 
 
Urteil vom 28. März 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ SA,
 
2. B.________ SA,
 
beide vertreten durch Rechtsanwälte
 
Hervé Crausaz und Karim Khoury,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
gegen
 
C.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zenhäusern und Rechtsanwältin Dr. Fabienne Bretscher,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verfahrensleitung,
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Dezember 2021 (HOR.2021.53) und vom 22. Februar 2022 (HOR.2021.53).
 
 
 
Erwägung 1
 
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 verfügte das Handelsgericht des Kantons Aargau in einem von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerinnen angestrengten Forderungsprozess die (direkte) Zustellung des Doppels der Klage (inkl. Beilagen) vom 30. November 2021 sowie der Eingabe vom 9. Dezember 2021 an die Beschwerdeführerinnen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 17. Februar 2022, dies mit der Begründung, dem Handelsgericht lägen keine Vollmachten allfälliger Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen vor.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 setzte das Handelsgericht den Beschwerdeführerinnen eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an, verbunden mit der Androhung, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fälle, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorlade.
Mit Eingabe vom 2. März 2022 erklärten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, die Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2021 und vom 22. Februar 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen, wobei sie in erster Linie beantragten, die beiden Verfügungen seien für nichtig zu erklären.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
 
Erwägung 2
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1).
2.2. Bei den beiden Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2021 und vom 22. Februar 2022 handelt es sich unstrittig um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie seien aufgrund der angeblich mangelhaften Zustellung der Verfügung vom 10. Dezember 2021 nicht in der Lage gewesen, auf die Klage zu antworten und sich in der Sache zu äussern. Das Fehlen einer Antwort habe die Zustellung der Verfügung vom 22. Februar 2022 zur Folge gehabt, mit der eine letzte Frist zur Klageantwort eingereicht worden sei. Sie werfen der Vorinstanz verschiedene Verletzungen von Verfahrensrechten vor, vermögen mit ihren Ausführungen jedoch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufzuzeigen. Inwiefern die gerügten Verfahrensmängel nicht durch einen späteren günstigen Endentscheid behoben werden könnten, ist nicht erkennbar.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerinnen werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann