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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_105/2022 vom 28.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_105/2022
 
 
Urteil vom 28. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Postfach, 8610 Uster,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Januar 2022 (UE220007-O/U).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 19. Januar 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Dezember 2021 wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
3.
 
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob im kantonalen Verfahren rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beschwerdefrist betrage 10 Tage, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen NIchtanhandnahmeverfügung ergebe. Diese Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe folglich am 24. Dezember 2021 zu laufen begonnen und - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 2. Januar 2022 auf einen Sonntag gefallen sei - am 3. Januar 2022 geendet. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde der Post erst am 11. Januar 2022 und damit verspätet übergeben. Dass die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Recht verletzen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung der Beschwerdefrist falsch sein könnte. Dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung am 23. Dezember 2021 nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sein soll, macht er selbst nicht geltend. Stattdessen behauptet er lediglich, die "Beschwerdefrist von 10 Tagen ab 3. Januar 2022" ergebe die Gleichung "3 + 10 = 13 und nicht 11", und verkennt damit, dass die Beschwerdefrist am 3. Januar 2022 endete und nicht zu laufen begann. Aus seiner Kritik ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
 
4.
 
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill