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BGer 2C_172/2022 vom 29.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_172/2022
 
 
Urteil vom 29. März 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin de Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Abteilung Migration des Kantons Glarus,
 
Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 27. Januar 2022 (VG.2021.00078).
 
 
1.
1.1. Der slowakische Statsangehörige A.________ (geb. 1975) reiste am 5. September 1979 im Alter von vier Jahren erstmals in die Schweiz ein. Aus der im Jahre 1999 geschlossenen Ehe mit der Schweizer Bürgerin B.________ gingen drei Kinder hervor, C.A.________ (geb. 1999), D.A.________ (geb. 2000) und E.A.________ (geb. 2002). Am 17. August 2006 meldete sich A.________ ins Ausland ab. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.________ anfangs September 2009 erneut in die Schweiz ein, wobei er vom 1. Juli 2015 bis zum 29. Juni 2021 Sozialhilfe bezog. Die Ehe mit B.________ wurde am 17. März 2016 geschieden. Die EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde zuletzt Ende 2019 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
1.2. Mit Entscheid vom 3. März 2021 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Glarus die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________. Die von diesem am 16. März 2021 hiergegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus am 21. September 2021 ab. In der Folge gelangte A.________ mit Eingaben vom 27. September 2021, 30. September 2021 und 11. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 3. März 2021 sowie des Entscheids des Departements für Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus vom 21. September 2021 und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
1.3. Am 27. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde von A.________ ab.
1.4. A.________ gelangt mit Eingabe vom 21. Februar 2022 an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei nichtig zu erklären und er sei nicht wegzuweisen.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte; er habe aber noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Gelegenheit, seine Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte A.________ am 24. Februar 2024 eine weitere Eingabe ein.
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 42 BGG (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2; Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 140 III 115 E. 2).
2.2. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer über kein nennenswertes Einkommen verfüge, keiner unselbständigen Tätigkeit nachgehe und keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit vorlägen, werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Die nicht weiter belegten Behauptungen, er verfüge über ausreichende Mittel, da er dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Fr. 1500.-- überwiesen habe, bzw. seine Vermieterin bezeugen könne, dass er seinen Mietverpflichtungen nachkomme, genügen nicht, um den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als willkürlich erscheinen zu lassen.
2.3. Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf diese verbindlichen Feststellungen und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.2-2.4) erwogen, dass der Beschwerdeführer aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 142.112.681) keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Das Recht auf Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie die Härtefallklausel nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) (SR 142.20) bzw. Art. 20 VFP (SR 142.203) würden ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch begründen.
Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Seine Vorbringen, wonach er gut in der Schweiz integriert sei und keinerlei Gefahr für die Schweiz darstelle, gehen über blosse unbelegte Behauptungen nicht hinaus. Auch seine Kritik, der Gerichtspräsident des Verwaltungsgerichts sei befangen, da er Mitglied der "Firma Kanton Glarus" sei und deshalb nicht unparteiisch urteilen könne, wird nicht substanziiert. Dass sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs.1 BV) verletzt worden wäre, wird weder durch die beigelegte Emailkorrespondenz noch durch das Schreiben zur "Institutionellen Behördenkriminalität in der Schweiz" erhärtet. Die Beschwerde enthält in dieser Hinsicht offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit er einen Artikel aus dem Magazin Forbes von 2013 einreicht, welcher seine gute Integration belegen würde, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum, das das Bundesgericht so oder anders nicht berücksichtigen könnte (Art. 99 BGG).
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann angesichts der Umstände verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Hänni
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus