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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_212/2022 vom 29.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_212/2022
 
 
Urteil vom 29. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Zürich,
 
2. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2022 (PC220004-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Vorgeschichte ist aus zahlreichen bis vor Bundesgericht geführten Verfahren bekannt. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 schied das Bezirksgericht March die Ehe des Beschwerdeführers. In der Folge reichte er mehrere Abänderungsklagen ein, erneut am 15. November 2019. Am 1. April 2020 verlangte das Bezirksgericht Zürich hierfür einen Kostenvorschuss von Fr. 3'600.--, worauf der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Am 2. Juni 2020 wies das Bezirksgericht dieses Gesuch ab und setzte erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, sodann nach Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde am 7. September 2020 noch einmal. Am 23. September 2020 wies das Bezirksgericht das sinngemäss gestellte Gesuch um Fristerstreckung bzw. Fristabnahme oder Ratenzahlung ab. Am 1. Oktober 2020 wies es das Wiedererwägungsgesuch ab und setzte eine Nachfrist. Nach deren Ablauf trat das Bezirksgericht am 20. Oktober 2020 auf die Abänderungsklage nicht ein. Weil jedoch der am 19. Oktober 2020 gegen die Nachfristansetzung erhobenen Beschwerde am 23. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, hob das Obergericht des Kantons Zürich den Nichteintretensentscheid mit Beschluss vom 22. September 2021 auf und setzte dem Beschwerdeführer eine letzte Nachfrist von sieben Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'600.--. Danach ersuchte der Beschwerdeführer erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Auf dieses Gesuch sowie auf die Abänderungsklage trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 nicht ein. Auf die bezüglich des Nichteintretens auf die Abänderungsklage erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Februar 2022 nicht ein; die hiergegen am 24. März 2022 erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des Verfahrens 5A_211/2022. Auf die bezüglich des Nichteintretens auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2022 ebenfalls nicht ein; die hiergegen am 24. März 2022 erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht geltend, ein schutzwürdiges Interesse an deren Gewährung in einem Verfahren zu haben, in welchem es um die Abänderung des Scheidungsurteiles gehe, denn es werde ihm jegliches Besuchsrecht mit seiner Tochter und dadurch sein verfassungsmässiges Recht auf Familienleben vorenthalten; es sei nicht kindesgerecht entschieden worden. Im Übrigen seien Kindesbelange von Amtes wegen abzuklären; das Obergericht gehe aber mit keinem Wort auf die von ihm genannten Fakten und eingereichten Beweismittel ein und es werde auch nicht begründet, wieso die von ihm vorgeschlagene Gutachterin nicht tätig werden dürfe.
Mit diesen Ausführungen zielt der Beschwerdeführer an der Sache vorbei. Gegenstand des Berufungsverfahrens war die im angefochtenen Entscheid ausführlich thematisierte Frage der Rechtsmässigkeit des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides auf das wiederholt und im Übrigen in konkreter Verletzung der Mitwirkungspflicht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Indem sich der Beschwerdeführer hierzu mit keinem Wort äussert, bleibt die Beschwerde gänzlich unbegründet.
3.
Mithin ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. März 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli