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BGer 6F_7/2022 vom 29.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6F_7/2022
 
 
Urteil vom 29. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Februar 2022 (6B_1481/2021),
 
 
1.
Das Bundesgericht trat auf eine von A.________ gegen den Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 15. November 2021 erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_1481/2021 vom 10. Februar 2022).
A.________ gelangt am 28. Februar 2022 mit einem sinngemässen Revisionsgesuch an das Bundesgericht.
2.
Der Gesuchsteller ersucht "Unabhängig vom Wiedererwägungsgesuch" um Zustellung des Dispositivs des Urteils 6B_1481/2021 vom 10. Februar 2022. Nachdem ihm dieses Urteil am 21. Februar 2022 in vollständiger Ausfertigung gültig zugestellt werden konnte und er keine Gründe für eine erneute Zustellung vorbringt, besteht kein Anlass, ihm das Urteilsdispositiv erneut zukommen zu lassen.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_34/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2 mit Hinweis).
4.
Das Bundesgericht fällte am 10. Februar 2022 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung aufwies. Es hielt fest, der Gesuchsteller habe sich in seiner Beschwerde mit dem beanstandeten Beschluss des Bundesstrafgerichts entweder nicht ansatzweise befasst oder, soweit er Bezug auf diesen genommen habe, nur pauschale Kritik daran geübt, welche nicht geeignet sei, eine Rechtswidrigkeit der Begründung des Bundesstrafgerichts darzutun. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Der Gesuchsteller scheint dies zu übersehen, wenn er in gleicher Weise wie in seiner bundesgerichtlichen Beschwerde pauschale Verletzungen von Bundes- und Völkerrecht geltend macht. Ebenfalls an der Sache vorbei gehen seine Ausführungen, soweit er in seinem Revisionsgesuch erneut Themen diskutiert und Belege dazu einreicht, die offenbar seine ursprünglichen Anliegen in der Sache betreffen, nicht aber Gegenstand des zu revidierenden Nichteintretensentscheids bilden. Dass er die betreffenden Vorbringen mitunter mit der Bezeichnung "Revisionsantrag" einleitet, ändert daran nichts. Gleich verhält es sich ferner mit seinem Hinweis auf angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigte Belege, die er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Der Gesuchsteller reichte diese Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Argumentation in der Sache ein und das Bundesgericht wies ausdrücklich darauf hin, sie seien für den Nichteintretensentscheid nicht wesentlich. Ein allfälliger Revisionsgrund könnte sich bereits deshalb nicht auf solche Belege beziehen. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller insgesamt nicht auf. Sein Revisionsgesuch vermag damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.
5.
Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller