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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_136/2022 vom 31.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_136/2022
 
Endverfügung vom 31. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beschlagnahme und Verwertungsverfügung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Februar 2022 (BKBES.2021.194).
 
 
 
Erwägung 1
 
Im Strafverfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 9. November 2021 die Beschlagnahme und die Verwertung, ev. Vernichtung, eines Mobiltelefons Apple iPhone 11 Pro.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hiess das Solothurner Obergericht die Beschwerde von A.________ gut, soweit sie gegen die Vernichtung des Mobiltelefons gerichtet war und wies sie ab, soweit sie sich gegen die Verwertung richtete.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. März 2022 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und von der vorzeitigen Verwertung des Mobiltelefons abzusehen.
Mit Verfügung vom 21. März 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die vorzeitige Verwertung des Mobiltelefons und stellte diese dem Bundesgericht am 22. März 2022 zu mit dem Hinweis, dass das Verfahren damit aus ihrer Sicht gegenstandslos geworden sei und kein weiterer Aufwand mehr betrieben werden solle.
 
Erwägung 2
 
Mit dem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die vorzeitige Verwertung des Mobiltelefons ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Verzicht auf die vorzeitige Verwertung der Beschwerde unterzogen. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Solothurn den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Artan Sadiku, Luzern, eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi