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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_88/2021 vom 31.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_88/2021
 
 
Verfügung vom 31. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Erben des A.A________ sel., verstorben am xx.xx.2021,
 
nämlich:
 
1. B.A.________,
 
2. C.A.________,
 
3. D.A.________,
 
4. E.A.________,
 
5. F.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
 
2. G.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 3 StGB),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2020 (SBR.2020.12).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.A________ sel. wurde am 10. Juni 2020 vom Obergericht des Kantons Thurgau zweitinstanzlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.-- verurteilt. Die kantonalen Verfahrenskosten wurden A.A________ sel. teilweise auferlegt. Zudem wurde ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von Fr. 2'200.-- zugesprochen.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Januar 2021 beantragte A.A________ sel., er sei vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte freizusprechen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Er sei für das kantonale Verfahren gemäss Kostennote seines Pflichtverteidigers zu entschädigen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragte A.A________ sel., er sei für die Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen, einschliesslich der Kosten für die Beratung durch Prof. Dr. H.________.
A.A________ sel. ist am xx.xx.2021 verstorben. Mit Eingabe vom 8. März 2022 teilten seine Erben mit, dass sie das Beschwerdeverfahren fortsetzen wollen, sofern dies zulässig und möglich ist.
1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Erben im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht legitimiert (Urteile 6B_211/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2; 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen). Somit kann vorliegend der Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht überprüft werden. Bezüglich des Antrags auf Neuverteilung der kantonalen Verfahrenskosten ist davon auszugehen, dass der Antrag einzig für den Fall der Gutheissung der Beschwerde gestellt wurde. Der Kostenspruch an sich wurde jedoch nicht angefochten. Dass die vorinstanzliche Kostenverlegung Bundesrecht verletzen oder inwiefern kantonales Recht willkürlich angewandt worden sein sollte, legte A.A________ sel. in seiner Beschwerde ans Bundesgericht jedenfalls nicht dar. Aufgrund dessen kann auch nicht weiter auf die Frage der Kostenverteilung im kantonalen Verfahren eingegangen werden und die Beschwerde an das Bundesgericht ist mit dem Tod von A.A________ sel. grundsätzlich gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteil 6B_108/2021 vom 25. August 2021 E. 3 mit Hinweisen).
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskos ten zu erheben. A.A________ sel. beantragte, er sei für die Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen, einschliesslich der Kosten für die Beratung durch Prof. Dr. H.________. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). A.A________ sel. liess sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb kein Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung bzw. Entschädigung für eine anwaltliche Beratung durch Prof. Dr. H.________ besteht. Auch wird weder die Notwendigkeit der Auslagen begündet noch sind besondere Umstände ersichtlich, die eine Entschädigung rechtfertigen würden, weshalb selbst für den Fall, dass eine summarische Prüfung eine Gutheissung der Beschwerde ergeben würde, kein Anspruch auf eine Entschädigung bestünde. Dem Antrag auf Erstattung der Kosten für die Beratung durch Prof. Dr. H.________ kann somit nicht entsprochen werden. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
 
Demnach verfügt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Willensvollstrecker I.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär