Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_96/2021 vom 04.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_96/2021
 
 
Urteil vom 4. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiber Hahn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
 
gegen
 
Gemeinde Laax,
 
Center Communal, 7031 Laax,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Luca Peng.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
 
vom 22. Dezember 2020 (R 19 6).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Im Jahr 1989 erstellte die Gemeinde Laax auf dem Grundstück Nr. 852 im Südosten des Lag Grond den Spielplatz "Spenda". Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 6. Dezember 2017 wurde ein Projekt zur Seegestaltung des Lag Grond verabschiedet. Ein Teil dieses Projekts beinhaltete die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "Spenda". Die geplanten Spielgeräte umfassten u.a. einen Kletterfelsen, eine Schaukelanlage, ein Bodentrampolin, ein Karussell sowie eine Seilbahn bzw. Seilrutsche für Kinder.
Nachdem mit den Bauarbeiten auf dem Spielplatz im August 2018 begonnen wurde, verlangte A.________ bei der Gemeinde Laax mit Eingabe vom 10. September 2018 die sofortige Einstellung der Bauarbeiten sowie die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Am 14. September 2018 hiess die Gemeinde Laax das Gesuch teilweise gut und ordnete die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens an. Der beantragte Baustopp wurde abgelehnt. Gegen das in der Folge amtlich publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch für die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "Spenda" erhob A.________ Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2018 wurde diese von der Gemeinde Laax abgewiesen. Am 11. Dezember 2018 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung für die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes. Die Bauarbeiten auf dem Spielplatz waren im November 2018 abgeschlossen.
B.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2018 sowie die Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Das Verwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung insofern auf, als der südwestliche Pfosten der Seilbahn in der Gewässerraumzone bewilligt wurde. Die Sache wurde insoweit an die Gemeinde Laax zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Hinsichtlich der von A.________ erhobenen Einwände betreffend Lärmschutz wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde grundsätzlich ab, forderte die Gemeinde Laax jedoch auf, im Rahmen der Neubeurteilung der gewässerschutzrechtlichen Fragen die Möglichkeit von zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen zu prüfen und bei Bedarf anzuordnen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 11. Februar 2021 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020 sei, soweit seine Beschwerde abgewiesen wurde, aufzuheben. Die von der Gemeinde Laax erteilte Baubewilligung für den Spielplatz " Spenda" vom 11. Dezember 2018 sowie ihr Einspracheentscheid vom 27. November 2018 seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt er, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Gemeinde Laax zu verpflichten, die Schaukelanlage vor seiner Wohnung zurückzubauen oder abzusperren. Eventuell sei der Gemeinde Laax der Betrieb des Spielplatzes bis zu dessen rechtskräftiger Bewilligung zu untersagen.
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Laax ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) äussert sich in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 zu Sache, ohne einen Verfahrensantrag zu stellen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet.
D.
Mit Verfügung vom 23. März 2021 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
 
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
1.1. Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Bau- und Raumplanungsrechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (vgl. Art. 83 BGG). Beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden handelt es sich um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als direkter Nachbar des Baugrundstücks grundsätzlich zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.1). Näher zu prüfen ist allerdings, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt.
1.2. Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegen Endentscheide; diese schliessen das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren entschieden, so liegt gemäss Art. 91 BGG ein Teilentscheid vor; ein solcher bildet eine Variante eines Endentscheids (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1; 138 V 106 E. 1.1). Die Beschwerde steht weiter offen gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG). Ausserdem ist die Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Entscheids unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Gehalt (BGE 136 V 131 E. 1.1.2; 135 II 30 E. 1.3.1; vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_498/2020 vom 3. November 2021 E. 1.2).
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Baubewilligung betreffend die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "Spenda" vom 11. Dezember 2018 insoweit aufgehoben, als damit auch die teilweise in die Gewässerraumzone zu liegen kommende Seilbahn bewilligt wurde. Die Sache wurde diesbezüglich zum neuen Entscheid an die Gemeinde Laax zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist damit als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung stellen Rückweisungsentscheide grundsätzlich Zwischenentscheide dar, die nur unter den vorerwähnten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 143 III 290 E. 1.4; 140 V 282 E. 2; 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 144 III 253 E. 1.4; 142 II 20 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.2). Die dargestellte Rechtsprechung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG das Bundesgericht entlasten sollen; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3; 134 IV 43 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil 1C_385/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.4).
1.3.2. Gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts wird die Gemeinde zu prüfen haben, ob die Seilbahn mittels neuer Positionierung bei gleichzeitiger Anpassung der Geländegestaltung des Spielplatzes oder durch eine Kürzung der Anlage bewilligungsfähig ist (vgl. E. 5.6 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich wies das Verwaltungsgericht die Gemeinde an, im Rahmen des neu zu erlassenden Bauentscheids in Nachachtung des Vorsorgeprinzips (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG) lärmmindernde Massnahmen zu prüfen. Das Verwaltungsgericht erteilte der Gemeinde somit zwar klare Anweisungen. Gleichwohl verbleibt der Gemeinde bei der Umsetzung der Vorgaben ein relativ grosser Entscheidungsspielraum. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt daher praxisgemäss kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor (vgl. vorne E. 1.3.1).
1.4. Beim Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich auch nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG. Ein Urteil, das nur über den Teilaspekt einer Streitsache, nicht aber über eines der Beschwerdebegehren abschliessend entscheidet, gilt praxisgemäss nicht als Teilentscheid, sondern als Zwischenentscheid (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2 und 4.3). Vorliegend kann die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit der Seilbahn nicht losgelöst von jener der übrigen Spielgeräte beurteilt werden, weil die Versetzung der Seilbahn gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Terraingestaltung des gesamten Spielplatzes sowie die Positionierung der übrigen Spielplatzelemente haben kann. Der Rückweisungsentscheid hemmt somit die Wirksamkeit der für den Spielplatz erteilten Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 insgesamt, weshalb keine Teilbaubewilligung vorliegt (vgl. Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Hinzu kommen die von der Gemeinde Laax gemäss den Weisungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen des neuen Bauentscheids zu prüfenden lärmmindernden Massnahmen. Mangels Begehren, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, liegt demnach kein Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG vor (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.4.
1.5. Weil das angefochtene Urteil somit weder als End- (Art. 90 BGG) noch als Teilentscheid (Art. 91 BGG) gilt und es auch keine Zuständigkeits- oder Ausstandsfrage betrifft (Art. 92 BGG), handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist demzufolge nur zulässig, wenn das Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
 
Erwägung 1.6
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer sieht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin, dass ihm bei einer allfälligen Beschwerde gegen den neuen Bauentscheid betreffend die Neugestaltung der Seilbahn vorgeworfen werden könnte, über die Bewilligungsfähigkeit der übrigen Spielgeräte sei mit dem Einspracheentscheid vom 27. November 2018 sowie der Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 rechtskräftig entschieden worden. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer kann gegen den - soweit ersichtlich - noch ausstehenden Bauentscheid betreffend die Bewilligungsfähigkeit der Seilbahn die kantonalen Rechtsmittel ergreifen und im Anschluss gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid an das Bundesgericht gelangen. Dabei kann das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020 unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 BGG mitangefochten werden. Falls der Beschwerdeführer gegen den neuen Bauentscheid betreffend die Bewilligungsfähigkeit der Seilbahn keine Einwände haben sollte, kann er im Anschluss an dessen Ergehen direkt Beschwerde an das Bundesgericht gegen den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Dezember 2020 insoweit bereits beurteilten Einspracheentscheid vom 27. November 2018 sowie die Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 erheben (zum Ganzen: Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.5.3, mit Hinweisen).
1.6.2. Auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht gegeben. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte zwar einen Endentscheid herbeiführen, in dem die Baubewilligung auch in Bezug auf die von den kantonalen Behörden geschützten Punkte aufgehoben würde. Jedoch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren entfiele. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das noch durchzuführende Baubewilligungsverfahren betreffend die Bewilligungsfähigkeit der Seilbahnanlage kann angesichts des mittels Bau- und Situationsplänen sowie Fotoaufnahmen gut dokumentierten Bauvorhabens sowie der bereits durchgeführten Lärmberechnungen nicht als besonders aufwendig bezeichnet werden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist insbesondere nicht ersichtlich, dass noch ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 1C_697/2020 vom 30.März 2021 E. 1.5.3; 1C_302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.9). Die Beschwerde erweist sich damit auch mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig.
2.
Unter den dargelegten Umständen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Laax, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn