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BGer 8C_205/2022 vom 04.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_205/2022
 
 
Urteil vom 4. April 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Syna Arbeitslosenkasse, Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4600 Olten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2022 (AL.2021.00352).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 und 137 V 57 E. 1.3),
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG gestellte Rückforderung für in der Kontrollperiode Dezember 2018 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosentagegelder in der Höhe von Fr. 966.65 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene auf einer rechtsfehlerhaften, d.h. willkürlichen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) Beweiswürdigung beruhen oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll; das gilt insbesondere für die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Einhaltung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG,
dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. April 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel