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BGer 1B_363/2021 vom 05.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_363/2021
 
 
Urteil vom 5. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Polizei (fedpol),
 
Guisanplatz 1a, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. A.________,
 
vertreten durch die Rechtsanwälte
 
Bernhard Lötscher und Daniel Jenny,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
 
3. C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri
 
und Rechtsanwalt Claudio Bazzi,
 
4. D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Bühler,
 
5. E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,
 
6. F.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder,
 
Beschwerdegegner,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Verwaltungsstrafverfahren;
 
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Rückweisung
 
der Anklage durch das erstinstanzliche Gericht,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 26. Mai 2021 (BK 20 565+566).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 2. März 2018 eröffnete das Bundesamt für Polizei (im Folgenden: Fedpol) eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs zugunsten der Postauto AG, welche Gewinne nicht korrekt verbucht und damit die Auszahlung überhöhter Subventionen erwirkt habe. Am 12./13. bzw. 15. März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu ein. Hans Mathys und Pierre Cornu führten in der Folge die Ermittlungen.
Nach Abschluss der Untersuchung erhob das Fedpol am 26. August 2020 Anklage gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________, indem es die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) zuhanden des zuständigen kantonalen Strafgerichts übermittelte. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zur Beurteilung.
B.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verwaltungsstrafverfahren an die Staatsanwaltschaft zurück und übertrug dieser die Rechtshängigkeit des Verfahrens. Es ordnete an, die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen seien aus den Akten des Verfahrens zu entfernen, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Das Wirtschaftsstrafgericht befand, bei Hans Mathys und Pierre Cornu handle es sich um verwaltungsexterne Personen. Für ihre Einsetzung als Verfahrensleiter bestehe keine gesetzliche Grundlage, was besonders schwer wiege und offensichtlich sei. Damit seien sämtliche von Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig. Die Anklage sei daher zurückzuweisen.
Auf die vom Fedpol dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) mit Beschluss vom 26. Mai 2021 nicht ein.
C.
Das Fedpol führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zum materiellen Entscheid zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf Vernehmlassung verzichtet. C.________ und B.________ haben Gegenbemerkungen eingereicht je mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; F.________, D.________, E.________ und A.________ je mit dem Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen.
 
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verwaltungsstrafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Er beschwert sich somit über eine formelle Rechtsverweigerung. In derartigen Fällen verzichtet die Rechtsprechung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden N achteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 7 BGG als beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt. Fraglich ist jedoch, ob er weiterhin ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat. Wie sich aus Vernehmlassungenergibt, teilte der Beschwerdeführer am 26. Juni 2021 und damit zwei Tage nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen auf seiner Homepage mit, er werde das Verwaltungsstrafverfahren, wie gefordert, wieder aufnehmen. Die Rekrutierung einer neuen Verfahrensleitung sei im Gang. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte der Beschwerdeführer die Parteien sodann darüber in Kenntnis, ab dem 1. September 2021 übernehme Emanuel Lauber die Verfahrensleitung; als sein Stellvertreter amte Sascha Pollace. Emanuel Lauber sei Abteilungsleiter, Sascha Pollace Ermittler bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Beschwerdeführer ist somit nach Einreichung der Beschwerde in Strafsachen dem Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts nachgekommen. Ob damit - wie mehrere Beschwerdegegner geltend machen - das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde entfallen ist, kann offen bleiben; ebenso, ob sich der Beschwerdeführer nicht widersprüchlich verhält, wenn er einerseits den Rechtsweg beschreitet mit dem Ziel, die Wiederholung des Verwaltungsstrafverfahrens in erheblichen Teilen mit neuer Verfahrensleitung zu verhindern und anderseits diese Wiederholung bereits vornimmt. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen abzuweisen.
 
Erwägung 2
 
2.1. Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe für gegeben, so überweist gemäss Art. 73 VStrR die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Abs. 1 Satz 1). Die Überweisung gilt als Anklage (Abs. 2 Satz 1). Nach Art. 82 VStrR gelten, soweit - wie im vorliegenden Zusammenhang - die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können nach Art. 80 VStrR die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Abs. 1). Auch die beteiligte Verwaltung kann diese Rechtsmittel selbstständig ergreifen (Abs. 2).
Gemäss Art. 329 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob (a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, oder (c) Verfahrenshindernisse bestehen (Abs. 1). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Abs. 2). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Abs. 3).
Das Wirtschaftsstrafgericht wies das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zurück. Die Vorinstanz trat auf die vom Fedpol hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, da es an der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fehle. Die Beschwerde sei damit nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO unzulässig.
2.2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. I n diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f. mit Hinweis).
Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher N atur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2 mit Hinweis). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, handelt es sich bei der Rückweisung der Anklage nach A rt. 329 Abs. 2 StPO um einen verfahrensleitenden Entscheid (BGE 143 IV 175 E. 2.4; Urteile 1B_362/2021 vom 6. September 2021 E. 3.1; 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1; 1B_63/2018 vom 13. März 2018 E. 3; 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.5). Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur verursachen kann.
Nach der Rechtsprechung bewirkt ein solcher Beschluss der Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 1B_362/2021 vom 6. September 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall verhalte es sich anders bzw. ein derartiger Nachteil müsse nicht gegeben sein.
2.3. Das Wirtschaftsstrafgericht stützt den Rückweisungsbeschluss auf Art. 20 Abs. 1 VStrR. Danach ist für die Untersuchung die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen. Das Wirtschaftsstrafgericht befand, bei Hans Mathys und Pierre Cornu handle es sich offensichtlich um keine Beamten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dies stelle eine Grundsatzfrage dar. Wie das neue Untersuchungsverfahren verlaufen werde, sei offen. Komme es zu einer Einstellung oder einem akzeptierten Strafbefehl, könne die Grundsatzfrage zweitinstanzlich nicht mehr überprüft werden. Dasselbe gelte, falls das Wirtschaftsstrafgericht die Beschuldigten aufgrund der neuen Untersuchung im Sinne der Anklage verurteile, womit die Anklagebehörde diesen Entscheid mangels Beschwer nicht weiterziehen könne. In der allfälligen Unmöglichkeit, die Grundsatzfrage dem Berufungs- und in der Folge dem Bundesgericht zu unterbreiten, liege für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Strafuntersuchung muss aufgrund des Rückweisungsbeschlusses des Wirtschaftsstrafgerichts in erheblichen Teilen wiederholt werden. Dies führt zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens, was nach der dargelegten Rechtsprechung lediglich einen tatsächlichen Nachteil darstellt. Zwar ist denkbar, dass sich für den Beschwerdeführer nach der neuen Untersuchung ein schwächeres Beweisfundament ergibt. Dies zwingt ihn jedoch nicht zur Einstellung oder zum Erlass lediglich von Strafbefehlen. Vielmehr kann er, da er Aussicht hat, die Verwertbarkeit der von Hans Mathys und Pierre Cornu erhobenen Beweise im weiteren gerichtlichen Verfahren noch zu erlangen, in jedem Fall Anklage erheben. Sollte das aufgrund der neuen Untersuchung erarbeitete Beweisfundament für eine Verurteilung nicht ausreichen, könnte der Beschwerdeführer den Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts an das Berufungsgericht weiterziehen und gleichzeitig den Rückweisungsbeschluss vom 18. Dezember 2020 anfechten (Art. 65 Abs. 1 StPO). Erachtete dann das Berufungsgericht die von Hans Mathys und Pierre Cornu erhobenen Beweise als verwertbar, wäre für den Beschwerdeführer jeder Rechtsnachteil behoben. Verurteilte das Wirtschaftsstrafgericht die Angeklagten nach der neuen Untersuchung im Sinne der Anklage, könnte der Beschwerdeführer das Urteil mangels Beschwer zwar nicht an das Berufungsgericht weiterziehen. Er hätte dann aber auch kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Behandlung der Frage, ob die Betrauung von Hans Mathys und Pierre Cornu mit der Untersuchung rechtmässig war. Hat der Beschwerdeführer demnach, soweit er ein Rechtsschutzinteresse hat, die Möglichkeit, den Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts im späteren Verlauf des Verfahrens anzufechten, droht ihm durch das Nichteintreten der Vorinstanz insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Der Nachteil, der dem Beschwerdeführer entsteht, erschöpft sich vielmehr in der Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens.
Die Beschwerde erweist sich deshalb im vorliegenden Punkt als unbegründet.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zu befürchten, dass die neue Strafuntersuchung für ihn zu einem schlechteren Beweisergebnis führen werde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Beschuldigten inzwischen Akteneinsicht gehabt hätten und im Gegensatz zu ihrer ersten Befragung daher wüssten, was die anderen zu Protokoll gegeben hätten. Die Beschuldigten könnten damit ihre Aussagen anpassen. Zu rechnen sei auch neu mit einer zumindest teilweisen Aussageverweigerung der Beschuldigten und Auskunftspersonen, was zu einem Beweisverlust führen könnte.
Erachtet die kantonale Behörde ein Beweismittel als unverwertbar und ordnet sie seine Entfernung aus den Akten an, droht der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung dann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn die Entfernung des Beweismittels die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert. Dies trifft nicht zu, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls Anklageerhebung zur Verfügung stehen (BGE 141 IV 289 E. 1.4 mit Hinweis).
Die Vorinstanz verneint im Lichte dieser Rechtsprechung, auf welche zurückzukommen kein Anlass besteht, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Dies ist nicht zu beanstanden. In der von Hans Mathys und Pierre Cornu geführten Untersuchung liess die Direktorin des Beschwerdeführers eine grosse Menge Daten sicherstellen. Diese stehen der neuen Verfahrensleitung weiterhin zur Verfügung. Zudem kann diese die Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen, die in der von Hans Mathys und Pierre Cornu geführten Untersuchung befragt worden sind, erneut einvernehmen. Auch die Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen stehen nach wie vor zur Verfügung. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese ihre Aussagen, nachdem sie von jenen der anderen Kenntnis genommen haben, anpassen oder die Aussage verweigern werden. Daraus kann sich für den Beschwerdeführer allenfalls ein schlechteres Beweisfundament ergeben. Diese Möglichkeit kann für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur jedoch nicht genügen, da sie bei jeder Entfernung eines Beweismittels aus den Akten besteht. Die dargelegte Rechtsprechung ist restriktiv. Der Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts verunmöglicht dem Beschwerdeführer die Weiterführung des Verfahrens offensichtlich nicht. Ebenso wenig führt er zu einer starken Erschwerung der Strafuntersuchung. Die Annahme einer derartigen Erschwerung käme gegebenenfalls in Betracht, wenn wesentliche Beweisurkunden nicht mehr vorhanden oder die Beschuldigten und wichtige Auskunftspersonen oder Zeugen nicht mehr auffindbar wären. Dass es sich hier so verhalte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann im Lichte der Rechtsprechung auch insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur angenommen werden.
Aus dem Urteil 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dort warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Sachbeschädigung (Sprayereien) vor. Ein Gericht erachtete die Aussagen des Beschuldigten mangels notwendiger Verteidigung bei seiner Einvernahme, in der er Sprayereien zugegeben hatte, als unverwertbar. Die Staatsanwaltschaft brachte insbesondere vor, da sich der Beschuldigte mit Nachdruck für die Entfernung des Einvernahmeprotokolls aus den Akten eingesetzt habe, sei nicht anzunehmen, dass er seine Aussagen wiederholen werde. Dem folgte das Bundesgericht. Es erwog, zwar erscheine nicht völlig ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft mit anderen Untersuchungsmassnahmen die Delikte ebenfalls aufklären könnte, doch seien solche nicht konkret erkennbar. Der Verlust der belastenden Aussagen würde die Weiterführung des Strafverfahrens daher stark erschweren (E. 1.4). Der hier zu beurteilende Fall liegt anders. Zum einen spricht wenig dafür, dass sämtliche Beschuldigten ihre Aussage in der neuen Strafuntersuchung verweigern werden. Zudem stehen Auskunftspersonen und Zeugen zur Verfügung, die wesentliche Angaben zur Sache machen können. Überdies bleibt eine grosse Menge Daten sichergestellt, aus denen sich für die Untersuchung wichtige Hinweise ergeben können. Im Gegensatz zum Fall, der dem Urteil 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 zugrunde lag, sind demnach konkrete Untersuchungsmassnahmen erkennbar, mit denen sich die den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Straftaten klären lassen.
2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein erheblicher Teil der eingeklagten Sachverhalte drohe im Frühjahr 2024 zu verjähren.
Nach der Rechtsprechung ist für die Strafverfolgungsbehörde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur gegeben, wenn aufgrund der Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO unmittelbar die Verjährung droht (BGE 143 IV 179 E. 2.4 am Schluss; Urteil 1B_211/ 2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die von Hans Mathys und Pierre Cornu geführte Untersuchung dauerte bis zur Anklage knapp zweieinhalb Jahre. Wie dargelegt, haben Emanuel Lauber und Sascha Pollace das Verwaltungsstrafverfahren am 1. September 2021 wieder aufgenommen. Sie müssen nach dem Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts nicht sämtliche Untersuchungshandlungen wiederholen, sondern nur jene, die Hans Mathys und Pierre Cornu selbst vorgenommen bzw. direkt angeordnet haben. Die neuen Verfahrensleiter werden zudem auf das durch Mitarbeiter des Beschwerdeführers in der ersten Untersuchung erlangte erhebliche Vorwissen zurückgreifen können. Die Beweismittel, welche die Direktorin des Beschwerdeführers sicherstellen liess, sind sodann von der vom Wirtschaftsstrafgericht angenommenen Nichtigkeit nicht erfasst und bleiben somit in den Akten. Sämtliche Beweismittel, Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen befinden sich überdies in der Schweiz. Zeitaufwändige Rechtsmittelersuchen an ausländische Behörden sind somit nicht erforderlich. Unter diesen Umständen müsste es den neuen Verfahrensleitern möglich sein, die neue Anklage beim Wirtschaftsstrafgericht so rechtzeitig einzureichen, dass dieses noch bis Frühjahr 2024 sein Urteil fällen kann, womit gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr eintreten kann. Sollte es sich trotz beförderlicher Untersuchung durch die neue Verfahrensleitung abzeichnen, dass ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts nicht vor Frühjahr 2024 ergehen kann, könnte sie den Teil des Verfahrens, in dem die Verjährung droht, abtrennen und vorweg zur Anklage bringen. Nach der Rechtsprechung stellt die drohende Verjährung einzelner Tatvorwürfe einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung dar (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2).
Wenn die Vorinstanz annimmt, die Verjährung drohe hier nicht unmittelbar, hält das demnach vor Bundesrecht ebenfalls stand.
2.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts verletze das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO. Damit müsse nach der Rechtsprechung (BGE 134 IV 43 E. 2.2 ff.) das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur nicht erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat vorinstanzlich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Ob er das - was mehrere Beschwerdegegner bestreiten - im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals tun kann, kann dahingestellt bleiben.
Das Beschleunigungsgebot bezweckt in erster Linie den Schutz des Beschuldigten. Er soll nicht länger als nötig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Auch der Geschädigte bzw. das Opfer haben ein Interesse, dass das Strafverfahren zügig durchgeführt wird und die Sache für sie somit möglichst bald zu einem Abschluss kommt (vgl. Urteil 1B_527/ 2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Den Schutz der Strafverfolgungsbehörde dürfte das Beschleunigungsgebot dagegen kaum bezwecken. Ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf dieses Gebot berufen kann, ist damit zweifelhaft. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben.
Weist das erstinstanzliche Gericht die Sache in einem Zeitpunkt an die Staatsanwaltschaft zurück, in dem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich nicht als gegeben erscheint und tut der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass sich eine solche Verletzung im weiteren Verlauf des Verfahrens notwendig ergeben wird, hält die Rechtsprechung am Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fest (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Die von Hans Mathys und Pierre Cornu geführte Strafuntersuchung dauerte knapp zweieinhalb Jahre. Dies kann in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Falles nicht als übermässig lang bezeichnet werden. Niemand wirft den beiden denn auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Das Wirtschaftsstrafgericht sodann fällte den Rückweisungsbeschluss rund drei Monate nach Eingang der Akten und damit innert vernünftiger Frist. Im Zeitpunkt dieses Beschlusses lag damit offenkundig keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Dass sich im weiteren Verlauf des Verfahrens eine solche Verletzung notwendig ergeben werde, tut der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dar und ist nicht erkennbar. Vielmehr darf - insbesondere mit Blick auf die mögliche Verjährung eines Teils der infrage stehenden Sachverhalte im Frühjahr 2024 - angenommen werden, dass die neue Verfahrensleitung die Strafuntersuchung zügig vorantreiben wird. Tut sie das, wird sich jedenfalls nicht notwendig eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ergeben. Nach der dargelegten Rechtsprechung kann damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur nicht verzichtet werden.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
3.
Nach dem Gesagten verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde in Strafsachen ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 1-6 je eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Ihre Anwälte haben Honorarrechnungen eingereicht. Die geltend gemachten Beträge sind teilweise deutlich übersetzt. Sämtliche Anwälte sind mit dem Fall vertraut und konnten, da sich die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bereits vor Vorinstanz stellte, bei der Abfassung der Vernehmlassungen auf entsprechendes Vorwissen zurückgreifen. Die Beschwerde ist mit 15 Seiten sodann vergleichsweise kurz. Die sich hier einzig stellende Rechtsfrage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils war ausserdem nicht komplex. In Anbetracht dessen werden die Parteientschädigungen auf je Fr. 4'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag liegt an der oberen Grenze dessen, was das Bundesgericht in Fällen wie hier zuzusprechen pflegt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Eidgenossenschaft (Fedpol) hat den Beschwerdegegnern 1-6 eine Parteientschädigung von je Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Härri