Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_176/2021 vom 05.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_176/2021
 
 
Verfügung vom 5. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Dambeck.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Politische Gemeinde Wattwil, vertreten durch den Gemeinderat,
 
Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Spitalregion A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Akteneinsicht / Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 17. Februar 2021 (B 2020/117).
 
 
Die Politische Gemeinde Wattwil erhebt mit Eingabe an das Bundesgericht vom 11. April 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben und ihr sei die gegenüber dem B.________ beantragte Akteneinsicht vollumfänglich zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 25. März 2022 zieht die Politische Gemeinde Wattwil ihre Beschwerde vom 11. April 2021 zurück und ersucht um Abschreibung des Verfahrens.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 BGG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_176/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Müller
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck