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BGer 8C_207/2022 vom 05.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_207/2022
 
 
Urteil vom 5. April 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
RAV Heerbrugg, Berneckerstrasse 12, 9435 Heerbrugg, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2022 (AVI 2021/38).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. März 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (statt vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3 und 134 V 53 E. 3.3),
dass die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen darlegte, weshalb beim Beschwerdeführer von einer seit dem 1. Dezember 2020 fehlenden Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG auszugehen sei, was in Nachachtung von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt ausschliesse,
dass das was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht,
dass er sich insbesondere nicht mit dem für die vorinstanzliche Annahme seiner Vermittlungsunfähigkeit entscheidenden Vorhalt auseinandersetzt, trotz entsprechender Aufforderung kein Arztzeugnis beigebracht zu haben, welches die konsequente Weigerung, auch nur vorübergehend eine Maske zu tragen, als gesundheitsbedingt belegt hätte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. April 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel